Zur ältesten Geschichte des muhammedanischen Rechts. 711
11 Im Dictionary of Technical Terms S. \ wird
jsl^l erklärt als £^11 „die Erschöpfung der ganzen Kraft“
(asIUI plf Jja aljtoj) bis zu dem Grade, dass man das Gefühl hat,
hierüber, d. h. über den erreichten Grad der Anstrengung und das
dadurch erzielte Resultat nicht hinauszukönnen <); die Erklärung
'Amidi's specialisirt das Object dieser Bemühung als die rechtlichen
Satzungen der Religion a. a. 0. Z. 12. 13: ^üjll 1
c-*J.c.
Während jyl die Thätigkeit des betrachtenden und unterscheidenden
Verstandes bezeichnet, drückt ,_sljl jl^l den höchsten
Grad ihrer Intensivität aus. — Aus dem gesagten dürfte sich die
p- .
allgemeine wie technische Bedeutung von ^yl in seinem engeren
und weiteren Gebrauch zur Genüge darthun; es ist inhaltlich nicht
identisch mit Rechtswissenschaft, wurde aber in freierem Sprachgebrauch
als Hauptkriterium oder als pars pro toto auch allgemein für
„Jurisprudenz“ gebraucht; daher 1 u. s. w. „Juristen“.
Der classische Ausdruck für die gesammte Jurisprudenz mit
Ausschluss des Erbrechts—ist **«11. Es heisst ursprünglich „das
Erkennen“; ob dies auf analytischem oder synthetischem Wege
pgeschieht,
ist nicht indicirt 2 ), während sich in ^1,11 dieselbe Thätigkeit
durch Analyse vollzieht; passivisch gewandt „das was erkannt
wo rden ist— wird — werden wird“. Zamahshari führt in
’Asäs-albaläga (Handschrift der Hofbibliothek) Bl. 379 b folgende
Tradition an: jjjJI *> *111 jlJ ^ ^ „Wem
Gott wohl will, dem gibt er Einsicht in Sachen der Religion.“ Bevor
aber der Ausdruck sich in dieser seiner Domäne festgesetzt hat,
scheint er wesentlichen Schwankungen unterworfen gewesen zu
sein; es ist sogar wahrscheinlich, dass er in der ältesten Periode
etwa bis 200 d. Fl. nicht „Jurisprudenz“, sondern „Glaubenslehre“
bezeichnete, also mit Kalam identisch war. Es findet sich nämlich
J ) Über den weiteren Gebrauch von in den ’Usül-alfikh vgl. Kazem-Beg,
Notice sur la marche et les progres de la jurisprudence parmi les sectes orthodoxes
Musulmanes im Journal Asiatique IV. ser. tom XV S. 158 ff.
2 ) Trotz der Grundbedeutung des „Spaltens“, die der Wurzel fk in allen semitischen
Dialekten inhärirt.