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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

Zur  ältesten  Geschichte  des  muhammedanischen  Rechts.  711
11  Im  Dictionary  of  Technical  Terms  S.  \  wird
jsl^l  erklärt  als  £^11  „die  Erschöpfung  der  ganzen  Kraft“
(asIUI  plf  Jja  aljtoj)  bis  zu  dem  Grade,  dass  man  das  Gefühl  hat,
hierüber,  d.  h.  über  den  erreichten  Grad  der  Anstrengung  und  das
dadurch  erzielte  Resultat  nicht  hinauszukönnen  <);  die  Erklärung
'Amidi's  specialisirt  das  Object  dieser  Bemühung  als  die  rechtlichen
Satzungen  der  Religion  a.  a.  0.  Z.  12.  13:  ^üjll  1
c-*J.c.
  Während  jyl  die  Thätigkeit  des  betrachtenden  und  unterscheidenden ­
  Verstandes  bezeichnet,  drückt  ,_sljl  jl^l  den  höchsten
Grad  ihrer  Intensivität  aus.  —  Aus  dem  gesagten  dürfte  sich  die
p-  .
allgemeine  wie  technische  Bedeutung  von  ^yl  in  seinem  engeren
und  weiteren  Gebrauch  zur  Genüge  darthun;  es  ist  inhaltlich  nicht
identisch  mit  Rechtswissenschaft,  wurde  aber  in  freierem  Sprachgebrauch ­
  als  Hauptkriterium  oder  als  pars  pro  toto  auch  allgemein  für
„Jurisprudenz“  gebraucht;  daher  1  u.  s.  w.  „Juristen“.
Der  classische  Ausdruck  für  die  gesammte  Jurisprudenz  mit
Ausschluss  des  Erbrechts—ist  **«11.  Es  heisst  ursprünglich  „das
Erkennen“;  ob  dies  auf  analytischem  oder  synthetischem  Wege
pgeschieht,
  ist  nicht  indicirt 2 ),  während  sich  in  ^1,11  dieselbe  Thätigkeit ­
  durch  Analyse  vollzieht;  passivisch  gewandt  „das  was  erkannt ­
  wo  rden  ist—  wird  —  werden  wird“.  Zamahshari  führt  in
’Asäs-albaläga  (Handschrift  der  Hofbibliothek)  Bl.  379  b  folgende
Tradition  an:  jjjJI  *>  *111  jlJ  ^  ^  „Wem
Gott  wohl  will,  dem  gibt  er  Einsicht  in  Sachen  der  Religion.“  Bevor
aber  der  Ausdruck  sich  in  dieser  seiner  Domäne  festgesetzt  hat,
scheint  er  wesentlichen  Schwankungen  unterworfen  gewesen  zu
sein;  es  ist  sogar  wahrscheinlich,  dass  er  in  der  ältesten  Periode
etwa  bis  200  d.  Fl.  nicht  „Jurisprudenz“,  sondern  „Glaubenslehre“
bezeichnete,  also  mit  Kalam  identisch  war.  Es  findet  sich  nämlich
J )  Über  den  weiteren  Gebrauch  von  in  den  ’Usül-alfikh  vgl.  Kazem-Beg,
Notice  sur  la  marche  et  les  progres  de  la  jurisprudence  parmi  les  sectes  orthodoxes ­
  Musulmanes  im  Journal  Asiatique  IV.  ser.  tom  XV  S.  158  ff.
2 )  Trotz  der  Grundbedeutung  des  „Spaltens“,  die  der  Wurzel  fk  in  allen  semitischen
Dialekten  inhärirt.
            
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