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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

Zur  ältesten  Geschichte  dse  muhammedanischen  Rechts.

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und  letzte  Quelle  des  gesammten  muhammedanischen  Rechtes  betrachtet ­
  wurde  und  wird.  Die  arabischen  Lexikographen,  deren
Werke  mir  zur  Verfügung  stehen,  führen  meistens  das  Wort  in
dieser  technischen  Bedeutung  gar  nicht  an;  in  dem  Speciallexikon
für  Terminologie  OÜÜ1  von  Alkaffawi  (Handschrift  der  Hofbibliothek ­
  Mixt.  40)  ist  es  nur  sehr  mangelhaft  erklärt  und  in  dem
Dictionary  of  technical  terms  (Bibliotheca  Indica,  Calcutta  1862)  fehlt
es  gänzlich.  ^ll  heisst  das  Sehen;  das  Für-gut-befinden,
und  passivisch  gewandt:  das  was  gesehen,  für  gut  befunden
worden  ist  —wird—werden  wird.  Alkaffawi  erklärt  es  Bl.  244:
bedeutet,  dass
-  -
der  Verstand  einen  von  zwei  Gegensätzen  als  richtig  annimmt,  je
nachdem  sich  das  individuelle  Dafürhalten  für  das  eine  oder  andere
entscheidet“  (Ansicht).  Für  diese  allgemeine  Bedeutung,  die
durchaus  nicht  selten  vorkommt,  vergleiche  man  Koran  11,  29;  Ihn
Kutaiba  r..  LZ.;  Baläduri  r.i  Z.  12;  Wo  1.  Z.;  ISA  Z.  2,
HA  Z.  S;  rr  Z.  2;  Damiri's  öl^l  ed.  Bulak.  I  S.  \\
Z.  12,  Muhammad  b.  ’lshäk  Alnadim  nennt  im  Filmst  (Handschrift
der  Hofbibliothek  N.  F.  412  Bl,  41  b.)  unter  den  Werken  ‘Abu
Jllsuf’s  l,l5"  OyaJjl  Alle».  A*)l  i
p  C-  *  #  >  “  *
Aj  jp.111  ^1^,11  j  „Kitäb  -  algawämi'.  Er  verfasste
es  für  Jahjä  b.  Hälid  (den  ßarmekiden)  in  40  Büchern,  in  denen
er  die  Meinungsverschiedenheit  der  Leute  (über  juridische  Fragen)
und  die  Ansicht,  an  der  man  festhält,  auseinandersetzt“.  Ihn
Khaldün's  Prolegomenen,  ed.  Quatremere  III,  12.  Z.  12.  13:  ^ill^
-xJduil  Ojj  ^  lölei-  o\f  ölj  aI„ö.1  JaI  „Und  die  Leute  waren  Inhaber ­
  eines,  obschon  begränzten  'Igtihäd,  die  den  Taklid  nicht  für
angemessen  erachteten“!).
Für  die  technische  Bedeutung  die  folgenden  Beweisstellen:
Ihn  Kutaiba  (gest.  276)  führt  in  seinem  S.  f£A  ff.  die
namhaftesten  der  ältesten  Juristen  unter  dem  Titel  ^lyl  i—d-sC“ 9 !  auf:
zar’  l£o%hv  heisst  'Abu  Hanffa  ^l^ll  „der  Jurist“  a.  a.  0.

')  Vgl.  Sinne's  Übersetzung  III,  S.  19:  sie  waren  JaI,  nicht  ,J.Ä>1
            
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