Zur ältesten Geschichte dse muhammedanischen Rechts.
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und letzte Quelle des gesammten muhammedanischen Rechtes betrachtet
wurde und wird. Die arabischen Lexikographen, deren
Werke mir zur Verfügung stehen, führen meistens das Wort in
dieser technischen Bedeutung gar nicht an; in dem Speciallexikon
für Terminologie OÜÜ1 von Alkaffawi (Handschrift der Hofbibliothek
Mixt. 40) ist es nur sehr mangelhaft erklärt und in dem
Dictionary of technical terms (Bibliotheca Indica, Calcutta 1862) fehlt
es gänzlich. ^ll heisst das Sehen; das Für-gut-befinden,
und passivisch gewandt: das was gesehen, für gut befunden
worden ist —wird—werden wird. Alkaffawi erklärt es Bl. 244:
bedeutet, dass
- -
der Verstand einen von zwei Gegensätzen als richtig annimmt, je
nachdem sich das individuelle Dafürhalten für das eine oder andere
entscheidet“ (Ansicht). Für diese allgemeine Bedeutung, die
durchaus nicht selten vorkommt, vergleiche man Koran 11, 29; Ihn
Kutaiba r.. LZ.; Baläduri r.i Z. 12; Wo 1. Z.; ISA Z. 2,
HA Z. S; rr Z. 2; Damiri's öl^l ed. Bulak. I S. \\
Z. 12, Muhammad b. ’lshäk Alnadim nennt im Filmst (Handschrift
der Hofbibliothek N. F. 412 Bl, 41 b.) unter den Werken ‘Abu
Jllsuf’s l,l5" OyaJjl Alle». A*)l i
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Aj jp.111 ^1^,11 j „Kitäb - algawämi'. Er verfasste
es für Jahjä b. Hälid (den ßarmekiden) in 40 Büchern, in denen
er die Meinungsverschiedenheit der Leute (über juridische Fragen)
und die Ansicht, an der man festhält, auseinandersetzt“. Ihn
Khaldün's Prolegomenen, ed. Quatremere III, 12. Z. 12. 13: ^ill^
-xJduil Ojj ^ lölei- o\f ölj aI„ö.1 JaI „Und die Leute waren Inhaber
eines, obschon begränzten 'Igtihäd, die den Taklid nicht für
angemessen erachteten“!).
Für die technische Bedeutung die folgenden Beweisstellen:
Ihn Kutaiba (gest. 276) führt in seinem S. f£A ff. die
namhaftesten der ältesten Juristen unter dem Titel ^lyl i—d-sC“ 9 ! auf:
zar’ l£o%hv heisst 'Abu Hanffa ^l^ll „der Jurist“ a. a. 0.
') Vgl. Sinne's Übersetzung III, S. 19: sie waren JaI, nicht ,J.Ä>1