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Sachau
tische Behandlung der Confrontation der Tliatsachen mit den Bestimmungen
des Korans und der Sunna die Jurisprudenz sich als
eine selbstständige Wissenschaft gegenüber der Kenntniss dieser
beiden Urquellen des gesammten Islams eonstituirte. In der Geschichte
einer Wissenschaft repräsentiren die Termini technici
Hauptmomente der Entwickelung, wie im Geweih und im Rohr die
Knoten; ein solcher Knotenpunkt ist in der Geschichte der arabischen
Jurisprudenz das Wort ra’i (i_$^ll).
Nach dem Ableben der Genossen folgte die Zeit des Sammelns
der Traditionen und späterhin die des Sichtens; gesammelt wurde
in der Weise, dass für jede Tradition eine ununterbrochene Reihe
von Gewährsmännern von dem Erzählenden bis auf den Augenzeugen
zurück hergestellt wurde. Späterhin war es dann die Aufgabe sichtender
Kritik, die Autlientie dieser Uberlieferungsketten zu prüfen
und die Welt vor Irrthümern und absichtlichen Fälschungen, zu
denen die dynastischen Verhältnisse der ersten zwei Jahrhunderte
so viel Veranlassung boten, zu bewahren <). Zu dem Studium der
Traditionen drängten sich besonders die Freigelassenen heran, die
als homines novi sich hierdurch den Weg zu einflussreichen Stellungen
und grossen Reichthümern bahnten a ). Sie wurden bezeichnet
’ashäb-alhadit; diejenigen aber, die sich vornehmlich mit der
Anwendung der Traditionen (und des Korans) auf rechtliche Verhältnisse
beschäftigten und hierin andere unterrichteten, wurden
'ashdb-alra , jigenannt.
Da in der späteren Geschichte der Jurisprudenz der Ausdruck
^11 fast antiquirt und zum Theil in Parteiinteresse seiner ursprünglichen
allgemeinen Bedeutung entkleidet wurde, so scheint es zweckdienlich,
hier näher auf denselben einzugehen, ^yi ist weder
identisch mit noch mit Mal!; es bedeutet seinem Inhalte nach
nicht Jurisprudenz, sondern diejenige geistige Thätigkeit resp. Fertigkeit,
durch die sich der Jurist von dem Käri’ und dem Sähib-alhadit
unterscheidet, die späterhin unter dem Namen als vierte
*) Vgl. 0. Loth, Ursprung und Bedeutung der Tabakat in Z. d. I). M. G. XXIII,
594 ff.
3 ) Vgl. Slane, Ibn Khallikan, Übersetzung B. II , Einleitung S. VIII—X.