Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

708

Sachau

tische  Behandlung  der  Confrontation  der  Tliatsachen  mit  den  Bestimmungen ­
  des  Korans  und  der  Sunna  die  Jurisprudenz  sich  als
eine  selbstständige  Wissenschaft  gegenüber  der  Kenntniss  dieser
beiden  Urquellen  des  gesammten  Islams  eonstituirte.  In  der  Geschichte ­
  einer  Wissenschaft  repräsentiren  die  Termini  technici
Hauptmomente  der  Entwickelung,  wie  im  Geweih  und  im  Rohr  die
Knoten;  ein  solcher  Knotenpunkt  ist  in  der  Geschichte  der  arabischen
Jurisprudenz  das  Wort  ra’i  (i_$^ll).
Nach  dem  Ableben  der  Genossen  folgte  die  Zeit  des  Sammelns
der  Traditionen  und  späterhin  die  des  Sichtens;  gesammelt  wurde
in  der  Weise,  dass  für  jede  Tradition  eine  ununterbrochene  Reihe
von  Gewährsmännern  von  dem  Erzählenden  bis  auf  den  Augenzeugen
zurück  hergestellt  wurde.  Späterhin  war  es  dann  die  Aufgabe  sichtender ­
  Kritik,  die  Autlientie  dieser  Uberlieferungsketten  zu  prüfen
und  die  Welt  vor  Irrthümern  und  absichtlichen  Fälschungen,  zu
denen  die  dynastischen  Verhältnisse  der  ersten  zwei  Jahrhunderte
so  viel  Veranlassung  boten,  zu  bewahren  <).  Zu  dem  Studium  der
Traditionen  drängten  sich  besonders  die  Freigelassenen  heran,  die
als  homines  novi  sich  hierdurch  den  Weg  zu  einflussreichen  Stellungen ­
  und  grossen  Reichthümern  bahnten  a ).  Sie  wurden  bezeichnet
’ashäb-alhadit;  diejenigen  aber,  die  sich  vornehmlich  mit  der
Anwendung  der  Traditionen  (und  des  Korans)  auf  rechtliche  Verhältnisse ­
  beschäftigten  und  hierin  andere  unterrichteten,  wurden
'ashdb-alra , jigenannt.
Da  in  der  späteren  Geschichte  der  Jurisprudenz  der  Ausdruck
^11  fast  antiquirt  und  zum  Theil  in  Parteiinteresse  seiner  ursprünglichen ­
  allgemeinen  Bedeutung  entkleidet  wurde,  so  scheint  es  zweckdienlich, ­
  hier  näher  auf  denselben  einzugehen,  ^yi  ist  weder
identisch  mit  noch  mit  Mal!;  es  bedeutet  seinem  Inhalte  nach
nicht  Jurisprudenz,  sondern  diejenige  geistige  Thätigkeit  resp.  Fertigkeit, ­
  durch  die  sich  der  Jurist  von  dem  Käri’  und  dem  Sähib-alhadit
  unterscheidet,  die  späterhin  unter  dem  Namen  als  vierte

*)  Vgl.  0.  Loth,  Ursprung  und  Bedeutung  der  Tabakat  in  Z.  d.  I).  M.  G.  XXIII,
594  ff.
3 )  Vgl.  Slane,  Ibn  Khallikan,  Übersetzung  B.  II  ,  Einleitung  S.  VIII—X.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.