Zur ältesten Geschichte des muhammedanischen Rechts. 707
dass er zuerst den Unterschied zwischen j\ls- (Verhältniss eines
Freigelassenen) und (Verhältniss eines von einem freien Vater
mit einer Sklavin erzeugten Individuums) festgestellt habe.
Grossen Rufes ferner erfreuten sich die sieben Medinensischen
Juristen: Sa'id b. Almusajjab (gest. 93 oder 94), 'Urwa b. Alzubair
(gest. 94 oder 99), 'Ubaidalläh b. 'Abdallah (gest. 98 oder 99),
'Utba b. Mas'üd (gest. unter Omar), Häriga b. Zaid (gest. 100)
Sulaimän b. Jasär (gest. 109 oder 103) und der letzte derselben
Käsim b. Muhammad, der A. H. 112 starb '). Unter den berühmtesten
Vertretern der Rechtspflege dieser Epoche sind schliesslich zu
nennen: ’Abü’ldardä’ (gest. 32), Richter von Damaskus unter
'Otmän (Nawawi Vif 2) und ’AbüTaswad Aldu’ali in Basra (gest.
69 — Nawawi lo I).
Es war nicht unsere Absicht über die praktische Rechtspflege
und ihre Vertreter während des ersten Jahrhunderts der Flucht
erschöpfendes zu geben s); nur das war zu zeigen, dass in dieser
Zeit, wo das Recht noch nicht selbstständig entwickelt und zu einem
System ausgebildet, wo die Jurisprudenz lediglich angewandte
Koran-und Sunna-Kenntniss war, für die praktische Rechtspflege
immerhin eine grosse Sorgfalt entwickelt wurde und dass viele Männer
speciell in diesem Fach zu grosser Berühmtheit gelangten. —
Kehren wir zurück zur Entwickelung der Rechtskunde als Wissenschaft.
Wir haben bereits oben gesehen, dass durch die systema-0
An Stelle des Sulaiman b. Jasar werden auch drei andere genannt — Salim b.
'Abdallah b. 'Omar oder 'Abu Salima b. 'Abd-alrabman (gest. 94) oder ’AbA Bakr
b. Abd-alnihrnan b. Alharit b. Hishdm (gest. 94 Nawawi S. ttT). Damiri
I, S. IV) in einer Notiz pJl
äJjjAIi ^äjÜI lässt c ut,ha b. Mas'ftd aus, und nennt an seiner Stelle ’Abft Bakr
b. f Abd-alrahman. Nach demFihrist (Handschrift der Hofbibliothek N. F.412 Bl. 58 b
schrieb c Abd -alrahman b. ’Abi - ’lzinsld (gest. 174) ein Werk
2 ) Ibn Khaldftn (Übersetzung B. 19, 1, 448) lässt ihn den ersten Richter von Medina
unter 'Omar sein, während Ibn Kutaiba TVl 'Abdalläh b. Naufal als solchen
bezeichnet Grössere Städte haben vermuthlich sehr früh mehrere Richter gehabt.
3 ) Vgl. besonders Ibn Hagar, (Calcutta 1856) S. II
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