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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

Zur  ältesten  Geschichte  des  muhammedanischen  Rechts.  703
und  der  ersten  drei  Chalifen,  heisst  es,  dass  er  unter  den  Genossen
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der  beste  Kenner  des  Erbrechts  gewesen  sei;  auch  dem
Vetter  des  Propheten  Ihn'Abbas  wird  ein  gleiches  nachgesagt 1 ).
„Und  wir  sehen,  mit  welchem  Bemühen  die  Genossen  durch  Analogien ­
  Rechtsnormen  zu  eruiren  suchten,  speciell  in  erbrechtlichen
Fragen,  z.  B.  über  das  Erbrecht  der  Brüder  mit  dem  Grossvater  und
über  das  Erbrecht  der  ferneren  Verwandten“.  So  Shahristäni  \  1
und  derselbe  S.  \  T  „Zur  Zeit  Omar’s  kamen  viele  Differenzen  auf
über  Fragen  der  Erbschaft  des  Grossvaters,  der  Brüder  und  der
ferneren  Verwandten;  über  die  für  Verwundung  der  Finger,  für
ausgeschlagene  Zähne  zu  leistende  Sühne  und  über  einige  andere
Punkte  des  Strafrechts,  über  die  kein  Text  (in  Koran  und  Sunna)
vorkam“.  —  Ausser  dem  Erbrecht  waren  es  die  Verhältnisse  zu  den
Unterworfenen,  die  sich  auf  Grund  eines  Vertrages  ('<5=°)  ergehen
Z'o'
hatten  oder  mit  Gewalt  bezwungen  waren,  Verträge  zwischen
Muslims  und  solche  zwischen  Muslims  und  Fremden,  überhaupt  die
tausendfachen  Beziehungen  einer  Familie  nebst  Sklaven  und  Clienten
(Jjr)’  eines  sich  constituirenden  Staates  bestehend  aus  den  Herren
des  Landes  und  Metöken  (~£  j)  —  sämmtlich  Dinge,  über  die  in  Koran
undTradition  sich  mehr  oder  weniger  ausführliche  Vorschriften  finden,
die  mächtigsten  Triebfedern  für  den  Ausbau  der  gesanunten  Jurisprudenz. ­
  Die  Unzulänglichkeit  der  beiden  Reehtsquellen  Koran  und
Sunna  nebst  der  Übereinstimmung  der  Genossen  wurde  allgemein
empfunden,  und  man  bemühte  sich  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
aus  den  vorhandenen  Textstellen  )  für  diejenigen  Fälle,
über  die  kein  Text  vorhanden  war,  rechtliche  Bestimmungen  abzuleiten. ­
  Und  hiermit  sind  wir  an  dem  Punkte  angelangt,  wo  sich  die
Rechtskunde  als  ein  selbstständiges  Moment  von  der  blossen  Kenntniss
des  Korans  und  der  Tradition  ausscheidet.
Bevor  wir  nun  bis  zur  Ausbildung  der  ersten  Systeme  des  gesammten
  Rechts  in  der  ersten  Hälfte  des  zweiten  Jahrhunderts  diesen
Faden  weiter  Verfolgen,  wird  es  förderlich  sein,  den  Zustand  der

*)  Nawawi  u—fCS*"S.  toS  und  ot*  ,  Z.  10;  S.  Voi
            
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