Zur ältesten Geschichte des muhammedanischen Rechts. 703
und der ersten drei Chalifen, heisst es, dass er unter den Genossen
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der beste Kenner des Erbrechts gewesen sei; auch dem
Vetter des Propheten Ihn'Abbas wird ein gleiches nachgesagt 1 ).
„Und wir sehen, mit welchem Bemühen die Genossen durch Analogien
Rechtsnormen zu eruiren suchten, speciell in erbrechtlichen
Fragen, z. B. über das Erbrecht der Brüder mit dem Grossvater und
über das Erbrecht der ferneren Verwandten“. So Shahristäni \ 1
und derselbe S. \ T „Zur Zeit Omar’s kamen viele Differenzen auf
über Fragen der Erbschaft des Grossvaters, der Brüder und der
ferneren Verwandten; über die für Verwundung der Finger, für
ausgeschlagene Zähne zu leistende Sühne und über einige andere
Punkte des Strafrechts, über die kein Text (in Koran und Sunna)
vorkam“. — Ausser dem Erbrecht waren es die Verhältnisse zu den
Unterworfenen, die sich auf Grund eines Vertrages ('<5=°) ergehen
Z'o'
hatten oder mit Gewalt bezwungen waren, Verträge zwischen
Muslims und solche zwischen Muslims und Fremden, überhaupt die
tausendfachen Beziehungen einer Familie nebst Sklaven und Clienten
(Jjr)’ eines sich constituirenden Staates bestehend aus den Herren
des Landes und Metöken (~£ j) — sämmtlich Dinge, über die in Koran
undTradition sich mehr oder weniger ausführliche Vorschriften finden,
die mächtigsten Triebfedern für den Ausbau der gesanunten Jurisprudenz.
Die Unzulänglichkeit der beiden Reehtsquellen Koran und
Sunna nebst der Übereinstimmung der Genossen wurde allgemein
empfunden, und man bemühte sich nach bestem Wissen und Gewissen
aus den vorhandenen Textstellen ) für diejenigen Fälle,
über die kein Text vorhanden war, rechtliche Bestimmungen abzuleiten.
Und hiermit sind wir an dem Punkte angelangt, wo sich die
Rechtskunde als ein selbstständiges Moment von der blossen Kenntniss
des Korans und der Tradition ausscheidet.
Bevor wir nun bis zur Ausbildung der ersten Systeme des gesammten
Rechts in der ersten Hälfte des zweiten Jahrhunderts diesen
Faden weiter Verfolgen, wird es förderlich sein, den Zustand der
*) Nawawi u—fCS*"S. toS und ot* , Z. 10; S. Voi