Zur Geschichte der Literatur über das Decret Gratians. III.
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praeb. non vac. c. 1. Da einzelne dieser Titel nicht in den Sammlungen
vor Bernhards Breviarium stehen, so müssen sie schon
deshalb der Comp. I. entlehnt sein, für welche auch der Citirmodus
allein passt.
Dass er aber die Compilatio II. nicht gekannt habe, ist kaum
fraglich. Zu c. 7. C. XIII. q. 2. kommt das Citat vor: 'sed nova
decretalis dicit, quod attendendae sunt diversae consuetudines:
extra t. de sepult. certificari. Diese Decretale ist c. 8. de sep.
III. lb. Compil. II. von Clemens III. (27. März 1191). Es kann
nun allerdings möglich sein, dass die neuen Decretalen unter den
betreffenden Titeln in Anhängen vermerkt wurden') mithin citirt
werden konnten, wie es hier geschieht, weil keinem Zweifel unterliegt,
dass mit der Reception des Breviarium die Titel als stehend
(authentisch) galten, wie dies von Glossatoren 3 ) erklärt wird und
aus den Worten 'sub competentibus titulis’ in der Zusendungsbulle
Innocenz III. zu seiner Sammlung hervorgeht; aber es kann auch
eine der durch die Comp. II. antiquirten Sammlungen gemeint sein.
Dass aber der Autor die Compilatio II. nicht gekannt hat, scheint
mir auch daraus hervorzugehen, dass er, so viel ich bemerkt habe,
niemals Decretalen der Comp. III. citirt. Da diese aber älter als die
II. ist und höchst wichtige enthält, Hesse sich das Schweigen kaum
erklären. Mag dem sein, v r ie ihm wolle, vor 121b fällt sie unbedingt,
weil die Schlüsse des lateranensischen Concils dem Verfasser unbekannt
sind.
Zu c. 13. C. XIII. q. 2. wird gesagt: 'secundum quod
magister dicit in historiis . Entweder geht dies Citat auf ein
Werk unter dem Titel Historiae, dessen Verfasser alsdann vielleicht
ein Lehrer wäre, —• oder er beruft sich auf einen Ausspruch eines
Magisters zu dieser Stelle in den darin vorkommenden historiae. Als
magister schlechtweg wird meines Wissens in jener Zeit nur
Gratian bezeichnet. Dieser hat allerdings zu C. XIII. q. 1. mehrere
derartige Beispiele, für welche seit Paucapalea der Name
Über einen solchen Anhang zur Comp. I., den Cod. Ye 80. der kön. UniversifäUbibliothek
zu Halle enthält, werde ich hei einer späteren Gelegenheit bericht«!).
Siehe vorläufig Laspeyres a. a. 0. pag. XXX11. seq.
2 ) So fangen die Notabilia des Paulus Ungarus zur Comp. III. an: 'Nota
quod tituli decretalium sunt autentici.’ (Cod. Lips. Univ. 975.)