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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

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v.  Schulte

dass  Bernhard  vor  Petrus  Beneventanus  und  noch  mehr  vor  Johannes
Galensis  die  seinige  machte,  dass  die  Erweiterung  der  Compilationen
durch  Anhänge  und  Ergänzungen  feststeht,  dass  die  Unvollständigkeit
des  Anhanges  gerade  der  Fuldaer  Handschriften  ersichtlich  ist»),  sc
glaube  ich  berechtigt  zu  sein,  folgende  Schlüsse  zu  ziehen:
n)  Bernhard  hat  die  Sammlung  Gilberts  in  der  erweiterten  Gestalt ­
  C.,  oder  die  des  Cod.  Fuld.  D.  3\  was  auf  Eins  hinausläuft,  vor
Augen  gehabt,  jedoch  enthielt  die  von  ihm  benutzte  Handschrift  noch
Erweiterungen,  sei  es  im  Haupttheile  oder  in  Anhängen.
b)  Diese  Sammlung  nannte  man  vor  dem  Erscheinen  der
des  Johannes  Galensis  Compilatio  secunda.  Nach  dem  Erscheinen ­
  der  Sammlung  des  Job.  Gal.  übertrug  man  auf  sie  jenen  Ausdruck.
Da  nun  unzweifelhaft  Petrus  Beneventanus  aus  Bernhard  schöpft,
die  Sammlung  des  letztem  mir  selbst  nicht  vorliegt,  so  darf  ich  mit
den  obigen  Andeutungen  mich  begnügen.
Schliesslich  möge  noch  hervorgehohen  werden,  dass  eine  Anzahl ­
  von  Decretalen  Innocenz  III.,  welche  besonders  Alanus  hat,  nicht
in  die  Comp.  III.  und  IV.  übergegangen  sind.  Da  mir  nicht  alle  HiilfsmitteU)
  zu  Gebote  stehen,  konnte  ich  den  vollständigen  Nachweis
über  die  Quelle  derselben  nicht  liefern.

Drittes  Capitel.
Entstehungszeit  und  Quellen  der  Compilationes  Gilberti  und  Alani.
Glosse  der  Comp.  Gilberti.
I.  Aus  den  Nachweisen  der  Tab.  A.  bis  D.  ergibt  sich,  dass
Gilbert  auch  in  der  erweiterten  Form  keine  jüngere  Decretalen  aufgenommen ­
  hat,  als  jene,  die  in  der  Sammlung  des  Rainer  von
Pomposi  stehen^).  Auf  die  vier  nicht  genauer  nachgewiesenen  kann
kaum  etwas  ankommen.  Mit  Ausschluss  einer  einzigen  des  Anhanges
Dieser  Punkt  wird  aus  dein  in  Cap.  III.  sub  num.  II.  Angeführten  bewiesen
werden.
2 )  So  ist  z.  B.  Brequigny  et  La  Porte  du  Theil  Diplomata,  chartae,  epist.  cet.  Par.  1791.
fol.,  wo  die  bei  Bai  uze  fehlenden  Regesten  stehen,  weder  auf  der  Prager  noch
der  Wiener  Universitätsbibliothek  vorhanden.  So  weit  nicht  Citate  bei  anderen
(z.  B.  Richter  Corp.  jur.  can.)  stehen,  war  ich  also  verlassen.
3 )  Abgedruckt  in  Steph.  Baluze  Epistolarum  Innocentii  111.  R.  P.  Libri  undecim.
Paris.  1682  fol.  2  voll.  T.  1.  pag.  543—  606.  Citirt  in  den  Notae  der  Tabellen
R  a  y  n.
            
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