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v. Schulte
eine dreifache Arbeit. Erstens das Znsammenstellen der Decretalen
der Päpste vor Innocenz III. Dieses ist eine ziemlich mechanische
Arbeit, deren Verdienst nicht hoch anzuschlagen wäre. Zweitens
die Untersuchung: oh die bestimmte Decretale dem Papste wirklich
angehört, welchem sie beigelegt wurde. Ich habe die Fälle, wo die
Comp. II. einen anderen Papst hat •), ziemlich genau bemerkt; ebenso
ergeben die Tabellen lie wenigen Fälle, in denen angeblich vor Innocenz
lallende Decretalen ausgeschieden sind, weil sie Innocenz augehören
3 ), wie umgekehrt angeblich Innocenz angehörende aufgenommen
wurden, weil sie altern zustehen 3 ). Diese Thätigkeit ist an
sich verdienstlich, übrigens bei der im Ganzen herrschenden Übereinstimmung
nicht sehr ausgedehnt. Drittens nach dem Vorgänge
der älteren Sammlungen und Bernhards von Pavia das Zerlegen der
Decretalen in die unter die Rubriken passenden Stücke. Hierfür war
im Ganzen, wie der Augenschein lehrt, wenig zu thun. Übrigens
findet sich überhaupt seit dem Ausgange des XII. Jahrhunderts die
Sitte, neue ausführliche Decretalen sofort unter die Rubriken zu vertheilen.
Die Fuldaer Handschriften enthalten einzelne Decretalen in
einer Weise präparirt, dass es scheint, Raymund von Pennaforte
habe auch die Compilation von Gilbert und Alanus zu Rathe
gezogen +).
*) Selbstredend habe ich mich an die Ausgabe gehalten. Da die Handschriften der
Comp. ant. in diesem Punkte auch bisweilen abweichen, da die Angaben bei Jaffe
Reg. Pont, bisweilen auch nur auf denen gedruckter Werke ruhen, da die Originalregesten
nicht sämmtlich mehr vorhanden sind, so wird für einzelne Fälle der
Zweifel stets bleiben.
2 ) Siehe in Gilbert Tab. C.: c. 4. 1. 5., c. 6. III. 17., c. 3. 4. III. 20., c. 2. IV. 1.,
c. 15. 16. V. 14.
3 ) Siehe in Tab. C.: c. 3. I. 2., c. 3. I. 7., c. 1. I. 8., c. 4. III. 18., c. 3. 4. V. 2.
4) Ich weise nur hin auf cum olim de rerum permut. [c. un III. 11. in E.], constitutus
de spons. [c. 5. IV. 1. ibid.], per tuas litt, de condit. appos. [c. un. IV. 3. ibid.],
die fast genau so in den Gregorianischen Decretalen stehen. Um jedoch diese
Vermuthung zur Gewissheit zu erheben, müsste festgestellt werden, dass die alten
Handschriften der Comp. II. durchgehends die vollere Form haben. Da ich diese
aber in vielen fand, so darf ich mindestens eine Vermuthung aussprechen, welche
die Wahrscheinlichkeit für sich hat. Vielleicht bietet auch das in G. Anhang 42.
ille autem qui [c. 7. X. I. 21. vide notam Richteri], ferner das in E. II. tit. 14.
c. 4. [c. 29. X. II. 24.] Enthaltene ein Argument. Vergl. die Note dazu.