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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

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v

v.  Schulte
eine  dreifache  Arbeit.  Erstens  das  Znsammenstellen  der  Decretalen
der  Päpste  vor  Innocenz  III.  Dieses  ist  eine  ziemlich  mechanische
Arbeit,  deren  Verdienst  nicht  hoch  anzuschlagen  wäre.  Zweitens
die  Untersuchung:  oh  die  bestimmte  Decretale  dem  Papste  wirklich
angehört,  welchem  sie  beigelegt  wurde.  Ich  habe  die  Fälle,  wo  die
Comp.  II.  einen  anderen  Papst  hat  •),  ziemlich  genau  bemerkt;  ebenso
ergeben  die  Tabellen  lie  wenigen  Fälle,  in  denen  angeblich  vor  Innocenz ­
  lallende  Decretalen  ausgeschieden  sind,  weil  sie  Innocenz  augehören ­
 3 ),  wie  umgekehrt  angeblich  Innocenz  angehörende  aufgenommen ­
  wurden,  weil  sie  altern  zustehen 3 ).  Diese  Thätigkeit  ist  an
sich  verdienstlich,  übrigens  bei  der  im  Ganzen  herrschenden  Übereinstimmung ­
  nicht  sehr  ausgedehnt.  Drittens  nach  dem  Vorgänge
der  älteren  Sammlungen  und  Bernhards  von  Pavia  das  Zerlegen  der
Decretalen  in  die  unter  die  Rubriken  passenden  Stücke.  Hierfür  war
im  Ganzen,  wie  der  Augenschein  lehrt,  wenig  zu  thun.  Übrigens
findet  sich  überhaupt  seit  dem  Ausgange  des  XII.  Jahrhunderts  die
Sitte,  neue  ausführliche  Decretalen  sofort  unter  die  Rubriken  zu  vertheilen. ­
  Die  Fuldaer  Handschriften  enthalten  einzelne  Decretalen  in
einer  Weise  präparirt,  dass  es  scheint,  Raymund  von  Pennaforte
  habe  auch  die  Compilation  von  Gilbert  und  Alanus  zu  Rathe
gezogen  +).

*)  Selbstredend  habe  ich  mich  an  die  Ausgabe  gehalten.  Da  die  Handschriften  der
Comp.  ant.  in  diesem  Punkte  auch  bisweilen  abweichen,  da  die  Angaben  bei  Jaffe
Reg.  Pont,  bisweilen  auch  nur  auf  denen  gedruckter  Werke  ruhen,  da  die  Originalregesten ­
  nicht  sämmtlich  mehr  vorhanden  sind,  so  wird  für  einzelne  Fälle  der
Zweifel  stets  bleiben.
2 )  Siehe  in  Gilbert  Tab.  C.:  c.  4.  1.  5.,  c.  6.  III.  17.,  c.  3.  4.  III.  20.,  c.  2.  IV.  1.,
c.  15.  16.  V.  14.
3 )  Siehe  in  Tab.  C.:  c.  3.  I.  2.,  c.  3.  I.  7.,  c.  1.  I.  8.,  c.  4.  III.  18.,  c.  3.  4.  V.  2.
4)  Ich  weise  nur  hin  auf  cum  olim  de  rerum  permut.  [c.  un  III.  11.  in  E.],  constitutus
de  spons.  [c.  5.  IV.  1.  ibid.],  per  tuas  litt,  de  condit.  appos.  [c.  un.  IV.  3.  ibid.],
die  fast  genau  so  in  den  Gregorianischen  Decretalen  stehen.  Um  jedoch  diese
Vermuthung  zur  Gewissheit  zu  erheben,  müsste  festgestellt  werden,  dass  die  alten
Handschriften  der  Comp.  II.  durchgehends  die  vollere  Form  haben.  Da  ich  diese
aber  in  vielen  fand,  so  darf  ich  mindestens  eine  Vermuthung  aussprechen,  welche
die  Wahrscheinlichkeit  für  sich  hat.  Vielleicht  bietet  auch  das  in  G.  Anhang  42.
ille  autem  qui  [c.  7.  X.  I.  21.  vide  notam  Richteri],  ferner  das  in  E.  II.  tit.  14.
c.  4.  [c.  29.  X.  II.  24.]  Enthaltene  ein  Argument.  Vergl.  die  Note  dazu.
            
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