Zur beschichte der Literatur iiher das Leeret Gratians. IH.
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waltet doch Letzteres bereits vor, so dass ein Einfluss der Jurisprudenz
unverkennbar zu Tage tritt. Die Abfassung fällt nicht vor
1164 bez. 1159 aus dem gleich anzuführenden Grunde, aber auch
wohl kaum später. Denn Gratian's Dekret ist sicher dem Verfasser
unbekannt. Wäre dem nicht so, so Hesse sich kaum begreifen, wie
Jemand auf die Idee gekommen wäre, ganz in der Reihenfolge der
Darstellung des Petrus und nur mit dessen Worten das Eherecht
darzustellen. Für das Eherecht fällt nicht Gratian sondern Petrus das
Verdienst der ersten umfassenden Rehandlung zu; auch die als
Gratian’s Ansicht gewöhnlich ausgegebene Auffassung über das
imp. criminis ex adulterio im dict. ad. c. 3. C. XXI. q. 1die
später Gesetz wurde, gehört nicht Gratian an, sondern ist entnommen
aus Petrus IV. d. XXXV. §. 7. In unserem Tractate steht eine einzige
Stelle, die weder hei Petrus noch hei Gratian Steht oder stehen
konnte. In dem Titel cle conditioue [Petrus IV. 36.] wird nach
Anführung der Worte des Petrus: 'Petrus. Attende finem huius
-capituli .... dominis ignorantibus’ zugesetzt:
'(Jude Adrianus papa Eberhardo archiepiscopo Juvaviensi.
Inter servos non debent matrimonia nullatenus prohiberi. El si
dominis contradicentibus et invitis contractu fuerint, nulla
ratione propfer hoc sunt ecclesiastico iudicio dissolvenda.
Dehita tarnen consueta officia servitia non ex hoc minus sunt
propriis dominis exhibenda.’
Es ist diese Stelle genommen aus der Decretale Adrian’s IV.
[Jaffe Regesta Pont. Rom. num. 7068], welche in die Cullectiu
Cassellaua als Tit. LXV, mit dem Anfänge 'Dignum est’, [BoeInner
Corp. jur. app. II. col. 340 j, in die App. Conc. Later, als P. XLV.
c. 7. [Mansi XXII. col. 411] aufgenommen ist, endlich Eingang
fand in das Breviar. Extrav. des Bernhard von Pa via als c. 1.
de coniugio servorum IV. 9. und daraus in den Decret. Greg. IX.
[c. 1. X. de coniugio serv. IV. 9.]. Eberhard I. von Salzburg
regierte von 1147—1164, Papst Hadrian IV. von 1164—1169.
Welchem Jahre sie angehört, ist bisher nicht fe«lgestellt.
Ohne Zweifel war des Petrus Werk früh, sicher am Ende der
6Oger Jahre in Deutschland bekannt und im Gebrauche. Sollte nicht
das vorliegende um diese Zeit in Deutschland gemacht sein? etwa in
der Salzburger Provinz? bez. in einer für diese gemachten
Abschrift aus der Decretale der Zusatz beigefügt worden sein?