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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

Zur  beschichte  der  Literatur  iiher  das  Leeret  Gratians.  IH.

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waltet  doch  Letzteres  bereits  vor,  so  dass  ein  Einfluss  der  Jurisprudenz ­
  unverkennbar  zu  Tage  tritt.  Die  Abfassung  fällt  nicht  vor
1164  bez.  1159  aus  dem  gleich  anzuführenden  Grunde,  aber  auch
wohl  kaum  später.  Denn  Gratian's  Dekret  ist  sicher  dem  Verfasser
unbekannt.  Wäre  dem  nicht  so,  so  Hesse  sich  kaum  begreifen,  wie
Jemand  auf  die  Idee  gekommen  wäre,  ganz  in  der  Reihenfolge  der
Darstellung  des  Petrus  und  nur  mit  dessen  Worten  das  Eherecht
darzustellen.  Für  das  Eherecht  fällt  nicht  Gratian  sondern  Petrus  das
Verdienst  der  ersten  umfassenden  Rehandlung  zu;  auch  die  als
Gratian’s  Ansicht  gewöhnlich  ausgegebene  Auffassung  über  das
imp.  criminis  ex  adulterio  im  dict.  ad.  c.  3.  C.  XXI.  q.  1die
später  Gesetz  wurde,  gehört  nicht  Gratian  an,  sondern  ist  entnommen
aus  Petrus  IV.  d.  XXXV.  §.  7.  In  unserem  Tractate  steht  eine  einzige
Stelle,  die  weder  hei  Petrus  noch  hei  Gratian  Steht  oder  stehen
konnte.  In  dem  Titel  cle  conditioue  [Petrus  IV.  36.]  wird  nach
Anführung  der  Worte  des  Petrus:  'Petrus.  Attende  finem  huius
-capituli  ....  dominis  ignorantibus’  zugesetzt:
'(Jude  Adrianus  papa  Eberhardo  archiepiscopo  Juvaviensi.
Inter  servos  non  debent  matrimonia  nullatenus  prohiberi.  El  si
dominis  contradicentibus  et  invitis  contractu  fuerint,  nulla
ratione  propfer  hoc  sunt  ecclesiastico  iudicio  dissolvenda.
Dehita  tarnen  consueta  officia  servitia  non  ex  hoc  minus  sunt
propriis  dominis  exhibenda.’
Es  ist  diese  Stelle  genommen  aus  der  Decretale  Adrian’s  IV.
[Jaffe  Regesta  Pont.  Rom.  num.  7068],  welche  in  die  Cullectiu
Cassellaua  als  Tit.  LXV,  mit  dem  Anfänge  'Dignum  est’,  [BoeInner
Corp.  jur.  app.  II.  col.  340  j,  in  die  App.  Conc.  Later,  als  P.  XLV.
c.  7.  [Mansi  XXII.  col.  411]  aufgenommen  ist,  endlich  Eingang
fand  in  das  Breviar.  Extrav.  des  Bernhard  von  Pa  via  als  c.  1.
de  coniugio  servorum  IV.  9.  und  daraus  in  den  Decret.  Greg.  IX.
[c.  1.  X.  de  coniugio  serv.  IV.  9.].  Eberhard  I.  von  Salzburg
regierte  von  1147—1164,  Papst  Hadrian  IV.  von  1164—1169.
Welchem  Jahre  sie  angehört,  ist  bisher  nicht  fe«lgestellt.
Ohne  Zweifel  war  des  Petrus  Werk  früh,  sicher  am  Ende  der
6Oger  Jahre  in  Deutschland  bekannt  und  im  Gebrauche.  Sollte  nicht
das  vorliegende  um  diese  Zeit  in  Deutschland  gemacht  sein?  etwa  in
der  Salzburger  Provinz?  bez.  in  einer  für  diese  gemachten
Abschrift  aus  der  Decretale  der  Zusatz  beigefügt  worden  sein?
            
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