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v. Schult e
Ich brauche wohl dem Einwande kaum zu begegnen, als könne
man die vermehrte Form als eine Compilation aus der Comp. II. und
III. ansehen. Die Comp. III. erschien trüber als die II. und war
■offiziell. Ihr ganzer Zweck bestand darin, die ächten Deeretalen
Innocenz’ III. bis zum 12. Regierungsjahre authentisch zu publiziren.
Die Comp. II. schied danach die der früheren zu einer eigenen Sammlung
aus. Wie nun Jemand dazu hätte kommen sollen trotzdem die
apocryphen Deeretalen aufzunehmen i), dann die sofort von der Schule
recipirte Sammlung des Johannes Galensis wieder zu ignoriren, ist
geradezu unbegreiflich. AIanus bat die Comp. II. und III. glossirt;
er hätte sicherlich keine Ergänzung seiner Compilation aus denselben
vorgenommen. Als ein rein äusseres Moment für die Autorschaft von
Alanus mag noch bemerkt werden, dass, wie Theiner angibt,
Tancred die Decretale qnod quidam aus Alanus citirt 2 ), diese aber
in der That in unserer Sammlung V. 14. 4. steht.
Zweites Capitel.
Verhältniss zur Coinpilntio secunda des Johannes tfalensis und tertia
des Petrus BeueYcntanus.
I. Es ist meine Absicht nicht, an diesem Orte die Beschaffenheit
dieser Sammlungen an sich, ihr Verhältniss zu der Gregorianischen
und noch ausführlicher das zu Gilbert und Alanus darzustellen. Da
meine Tabellen aufs genaueste letzteres ersichtlich machen, darf ich
diesen Punkt als erschöpft ansehen. Was die beiden anderen Punkte
betrifft, so hat Theiner darüber bereits ausführlich gesprochen;
auch braucht man nur die Hubriken zu vergleichen, um einen genauen
Einblick zu erhallen, liier soll nur ein Beitrag geliefert
! ) Die am Ende der Comp. III. als wahrscheinlich von Tancred herrührende Notiz
über dieselben hei Antonius Augustinus weist 7 auf, von denen ich die mit
Sicherheit als gemeint festzustellenden bezeichnet habe.
z ) >Voher diese Notiz stammt, weiss ich nicht. Die vor mir liegenden glossirten
Handschr. der Comp. II. haben die Notiz nicht, ebensowenig die der Comp. I. und
III. zu diesem Titel. Natürlich kann ich nicht bestreiten, dass sie nicht doch
anderwärts in der Glossa oder in Handschriften vorkomme. Misslich ist es aber,
die Quelle nicht anzugeben bei Notizen, die man als Beweise benutzt.