Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

Die  Compilationen  Gilberts  und  Alamis.

603

unvollständig,  weshalb  nicht  mit  Gewissheit  behauptet  werden  kann,
ob  er  nicht  vielleicht  auch  die  wenigen  in  der  Comp.  II.  enthaltenen
Capitel  enthalten  habe,  welche  sich  aus  Gilbert  und  Alanus  nicht
nachweisen  lassen.
V.  A1  a  n  u  s.
In  demselben  Codex  Fuldensis  D.  ö.  stellt  fol.  140 a  bis  198 b
die  in  der  synoptischen  Tabula  E.  beschriebene  Sammlung,  welche
von  demselben  Schreiber  geschrieben  ist,  der  die  vorhergehende
Sammlung  und  das  Breviarium  des  Bernhard  von  Paria  schrieb.  Diese
Sammlung  darf  unbedenklich  als  die  Compilatio  Alani  bezeichnet
werden  aus  folgenden  Gründen.
1.  Die  im  Cod.  Fuld.  D.  14.  fol.  13 k  bis  14 b eingeschalteten  und
dort  (siehe  dieses  Capitels  nun.  II.)  als  dem  Alanus  gehörig  angegebenen ­
  Capitel  ['()«««  nos  elegit,  Ex  conquestione  b.  clerici,  Appellationis
  inhibitio,  Constitutus  in  praes.  «.,  Tun  nuper,  Adliaec,
Ex  parte  tua  fuit  propos.,  Conquerente  J.  presb.,  Ad  and.  n-,  Ex
parte  ]  stehen  sämmtlich  in  gleicher  Reihenfolge  hier.  Am  Schlüsse
derselben  steht  im  Cod.  D.  14.  die  Notiz  im  Texte:
hic  sequitur  tertius  quaternus,  qui  sic  incipit:  Inn.  III.  F  t’
sei  Inurent.  in  lucina  presbytero  card.  apostolicae  sedis  legato.  Quod
tränstationem  .
Gerade  so  fahrt  in  Cod.  D.  5.  der  Text  fort.  Zufällig  ist  auch  in
unserem  Codex  D.  5.  dieser  Quaternio,  auf  dessen  erster  Seite  die
Rubrik  de  tränst,  eprm.  und  das  eben  bezeichnete  Capital  steht,
unten  mit  III.  bezeichnet  <).  Dass  dieser  äussere  Umstand  sehr  ins

1 )  Dies  ist  auch  ganz  richtig.  Fol.  i—-139  machen  ein  Stück  aus,  dessen
Lagen  unten  mit  Zahlen  nicht  bezeichnet  sind.  Fol.  140  beginnt  ein  neues;  am
Ende  von  1‘.  147 h  steht  richtig  I.,  auf  der  ersten  Seite  von  148 a  unten  II.,  so  dass
Fol.  154 a  auch  HI.  beginnen  muss.  Darnach  unterliegt  es  auch  keinem  Zweifel,
dass  D.  14.  Abschrift  eines  Codex  ist,  aus  dem  auch  D.  ö.  geflossen  ist.  Denn  D.
14.  ist  nicht  Abschrift  von  D.  3.,  1.  weil  die  Handschrift  in  D.  14.  älter  ist,
2.  weil  der  Quaternio  III.  in  D.  o.  nicht  auf  das  cap.  ex  parte  tua  folgt,
sondern  schon  auf  demselben  ein  Stück  von  ad  aud.  steht,  dann  ex  parte  und  noch
de  causa  unde,  hierauf  erst  de  translat.  ep.  Innoc.  III.  u.  s.  w.
Es  ergibt  sich  aus  der  Tabelle  E.  sofort,  dass  eine  kleine  Versetzung  des
Titels  de  appellat.  bei  der  Abschrift  stattgefunden  hat.  Vielleicht  hatte  auch  der
zur  Abschrift  gebrauchte  Codex  bereits  eine  solche.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.