Die Compilationen Gilberts und Alamis.
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unvollständig, weshalb nicht mit Gewissheit behauptet werden kann,
ob er nicht vielleicht auch die wenigen in der Comp. II. enthaltenen
Capitel enthalten habe, welche sich aus Gilbert und Alanus nicht
nachweisen lassen.
V. A1 a n u s.
In demselben Codex Fuldensis D. ö. stellt fol. 140 a bis 198 b
die in der synoptischen Tabula E. beschriebene Sammlung, welche
von demselben Schreiber geschrieben ist, der die vorhergehende
Sammlung und das Breviarium des Bernhard von Paria schrieb. Diese
Sammlung darf unbedenklich als die Compilatio Alani bezeichnet
werden aus folgenden Gründen.
1. Die im Cod. Fuld. D. 14. fol. 13 k bis 14 b eingeschalteten und
dort (siehe dieses Capitels nun. II.) als dem Alanus gehörig angegebenen
Capitel ['()««« nos elegit, Ex conquestione b. clerici, Appellationis
inhibitio, Constitutus in praes. «., Tun nuper, Adliaec,
Ex parte tua fuit propos., Conquerente J. presb., Ad and. n-, Ex
parte ] stehen sämmtlich in gleicher Reihenfolge hier. Am Schlüsse
derselben steht im Cod. D. 14. die Notiz im Texte:
hic sequitur tertius quaternus, qui sic incipit: Inn. III. F t’
sei Inurent. in lucina presbytero card. apostolicae sedis legato. Quod
tränstationem .
Gerade so fahrt in Cod. D. 5. der Text fort. Zufällig ist auch in
unserem Codex D. 5. dieser Quaternio, auf dessen erster Seite die
Rubrik de tränst, eprm. und das eben bezeichnete Capital steht,
unten mit III. bezeichnet <). Dass dieser äussere Umstand sehr ins
1 ) Dies ist auch ganz richtig. Fol. i—-139 machen ein Stück aus, dessen
Lagen unten mit Zahlen nicht bezeichnet sind. Fol. 140 beginnt ein neues; am
Ende von 1‘. 147 h steht richtig I., auf der ersten Seite von 148 a unten II., so dass
Fol. 154 a auch HI. beginnen muss. Darnach unterliegt es auch keinem Zweifel,
dass D. 14. Abschrift eines Codex ist, aus dem auch D. ö. geflossen ist. Denn D.
14. ist nicht Abschrift von D. 3., 1. weil die Handschrift in D. 14. älter ist,
2. weil der Quaternio III. in D. o. nicht auf das cap. ex parte tua folgt,
sondern schon auf demselben ein Stück von ad aud. steht, dann ex parte und noch
de causa unde, hierauf erst de translat. ep. Innoc. III. u. s. w.
Es ergibt sich aus der Tabelle E. sofort, dass eine kleine Versetzung des
Titels de appellat. bei der Abschrift stattgefunden hat. Vielleicht hatte auch der
zur Abschrift gebrauchte Codex bereits eine solche.