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v. Schulte
Stellung der einzelnen Kleriker (VII—XXVI.), der vierte das Eherecht
(XXVII. — XXXVI.). Bernhard von Pa via hat sich an
dies System angeschlossen, jedoch eine schärfere Sonderung u. s. w.
vorgenommen. Im Ganzen entspricht die Stellung der Materien in den
vier ersten Büchern der bei Gratian, wenn man vom Gegenstände
des fünften Buches absieht.
Fasst man nun die Literatur ins Auge, so erhellt fast ausnahmslos,
dass die Apparate zum Decrete, wie sie dies meist auch für den
Process thun, fast sämmtlich für das Eherecht den Charakter förmlicher
Monographien annehmen, jedenfalls mehr eigentliche
Summae werden. Am wenigsten ist dies der Fall bei Paucapnlea.
Aber selbst er sendet eine verhältnissmässig lange Einleitung i) über
die Stellung des Eherechts im Bechtssysteme, die causae matrimonii,
den Begriff der Ehe, die Gründe der Ehehindernisse voraus und hat
noch mehrere solche Erörterungen. Rolandus 3 ) widmet dem Eherechte
die Hälfte seines Werkes. Stephan von Tournay geht auf
die meisten Punkte in zusammenhängender Darstellung ein. Von
Rufinus s ) dürfen wir dasselbe annehmen, da Johannes Faventinus’
Summe kaum mehr ist als eine Zusammenstellung aus den
Summen von Rufin und Stephan, im Eherechte aus Stephan sehr
viel enthält und es doch sonderbar wäre, dass gerade für dieses das
sonst stets befolgte Verjähren unterblieben wäre. Die Summe des
Johannes über das Eherecht bildet aber, wenn man die blossen
Erklärungen von Canones ausscheidet, eine ziemlich ausreichende
und theilweise sehr eingehende systematische Darstellung des Eherechts.
Dieser Vorgang wurde beibehalten, so dass alle Glossatoren,
selbst jene, welche abweichende Methoden haben, wie Simon de 1
Bisiniano und Sigehardus Cremonensis, für das Ehe-,
recht viel ausführlicher sind und zusammenhängende Darstellungen
*) Die Verbindung; des Clerus mit der Kirche als coniuyium spirituale geht ihm
parallel mit dem matrimonium corporale.
2 ) Erster Beitrag S. 17.
8 ) Die M a i n z e r Handschrift enthält nur P. I., ebenso eine Göttinger, die
Bamberger nur P. II. von C. I. bis XXIII. q. 6. Eine Handschrift der
Summa Rufins mit dessen Namen wird angegeben im C a t a 1 o g u e
gen. des manuscrits des bibl. des dep. II. pag-, 294 (num. 605 von Troyes),
aber auch nur vom Anfänge bis C. XXI. -q. I. Es ist sonderbar, dass alle vier
bis jetzt bekannte Handschriften defect sind.