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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

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v.  Schulte

Stellung  der  einzelnen  Kleriker  (VII—XXVI.),  der  vierte  das  Eherecht
  (XXVII.  —  XXXVI.).  Bernhard  von  Pa  via  hat  sich  an
dies  System  angeschlossen,  jedoch  eine  schärfere  Sonderung  u.  s.  w.
vorgenommen.  Im  Ganzen  entspricht  die  Stellung  der  Materien  in  den
vier  ersten  Büchern  der  bei  Gratian,  wenn  man  vom  Gegenstände
des  fünften  Buches  absieht.
Fasst  man  nun  die  Literatur  ins  Auge,  so  erhellt  fast  ausnahmslos, ­
  dass  die  Apparate  zum  Decrete,  wie  sie  dies  meist  auch  für  den
Process  thun,  fast  sämmtlich  für  das  Eherecht  den  Charakter  förmlicher ­
  Monographien  annehmen,  jedenfalls  mehr  eigentliche
Summae  werden.  Am  wenigsten  ist  dies  der  Fall  bei  Paucapnlea.
Aber  selbst  er  sendet  eine  verhältnissmässig  lange  Einleitung  i)  über
die  Stellung  des  Eherechts  im  Bechtssysteme,  die  causae  matrimonii,
den  Begriff  der  Ehe,  die  Gründe  der  Ehehindernisse  voraus  und  hat
noch  mehrere  solche  Erörterungen.  Rolandus 3 )  widmet  dem  Eherechte
  die  Hälfte  seines  Werkes.  Stephan  von  Tournay  geht  auf
die  meisten  Punkte  in  zusammenhängender  Darstellung  ein.  Von
Rufinus s )  dürfen  wir  dasselbe  annehmen,  da  Johannes  Faventinus’
  Summe  kaum  mehr  ist  als  eine  Zusammenstellung  aus  den
Summen  von  Rufin  und  Stephan,  im  Eherechte  aus  Stephan  sehr
viel  enthält  und  es  doch  sonderbar  wäre,  dass  gerade  für  dieses  das
sonst  stets  befolgte  Verjähren  unterblieben  wäre.  Die  Summe  des
Johannes  über  das  Eherecht  bildet  aber,  wenn  man  die  blossen
Erklärungen  von  Canones  ausscheidet,  eine  ziemlich  ausreichende
und  theilweise  sehr  eingehende  systematische  Darstellung  des  Eherechts. ­
  Dieser  Vorgang  wurde  beibehalten,  so  dass  alle  Glossatoren,
selbst  jene,  welche  abweichende  Methoden  haben,  wie  Simon  de 1
Bisiniano  und  Sigehardus  Cremonensis,  für  das  Ehe-,
  recht  viel  ausführlicher  sind  und  zusammenhängende  Darstellungen

*)  Die  Verbindung;  des  Clerus  mit  der  Kirche  als  coniuyium  spirituale  geht  ihm
parallel  mit  dem  matrimonium  corporale.
2 )  Erster  Beitrag  S.  17.
8 )  Die  M  a  i  n  z  e  r  Handschrift  enthält  nur  P.  I.,  ebenso  eine  Göttinger,  die
Bamberger  nur  P.  II.  von  C.  I.  bis  XXIII.  q.  6.  Eine  Handschrift  der
Summa  Rufins  mit  dessen  Namen  wird  angegeben  im  C  a  t  a  1  o  g  u  e
gen.  des  manuscrits  des  bibl.  des  dep.  II.  pag-,  294  (num.  605  von  Troyes),
aber  auch  nur  vom  Anfänge  bis  C.  XXI.  -q.  I.  Es  ist  sonderbar,  dass  alle  vier
bis  jetzt  bekannte  Handschriften  defect  sind.
            
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