Zur Geschichte der Literatur über das Dekret Gratians. IU. I) 1
werde ich das Werk ediren und begnüge mich au diesem Orte mit
dieser Andeutung.
c. Einen ganz eigenthümliehen Charakter trägt an sielt das
Juris canonici speculum des Petrus Biese ns is jun., welches aus
den verschiedensten Theilen des Rechts die allgemeinen Grundsätze
erörtert und um 1180 gemacht ist. Da es edirt ist >), begnügeich
mich mit der Hinweisung auf dasselbe.
II. 1) e m a t r i m o n i o.
Es ist zuerst von Kunst m a n n~) daraufhingewiesen worden,
dass bereits lauge vor der Summa de matrimonio Bernhard’s
von Pavia«’), welche älter ist, als die Tancreds, systematische
Darstellungen des Eherechts Vorkommen. Kunst mann hat aus
einem Freisinger Codex s. IX (cod. Fris. 42.) eine solche kurze Darstellung
edirt (a. a.O. S. 5. ff.), welche 30 Capitel enthält 4 ). Derselbe
hebt auch schon hervor, dass das Eherecht als 4. Stück des Dekrets
erscheine, irrt aber wohl, wenn er glaubt, diese Rücksicht habe
die Abschreiber geleitet 5 ). In Wirklichkeit bildet aber das Eherecht
den 4. Theil. Denn der erste umfasst ausser der Lehre von den
Rechtsquelleu Alles, was sich bezieht auf die Person der kirchlichen
Judices (Dist. I—XX., bez. XXI—CI), der zweite umfasst den
Process und was mit ihm zusammenhängt (C. II—VI.), der dritte die
1 ) Siehe darüber und über einen zweiten Codex die Bemerkung 1 im zweiten
Beitrage Seite 50.
2 ) Archiv f. kath. Kirchenr. von Freih. v. Mo'y und Vering VI. (1861)
S. 1 ir.
y ) Edirt von K u u s t in a n n n a. a. 0. S. 217 ff. und Laspeyres in seiner
Ausgabe der Summa Decretal. Beruh. Pap.. Ratisb. 1860 pag. 287 sqq.
Er führt noch andere Handschriften an, welche Theile des Tractats enthalten. Die
neun ersten Capitel stehen auch in der von mir Iter Gallicum p. 410 beschriebenen
Canonensammlung des Cod. II. 157 der bibl. de l’ecole de medecine von
M o n t p e I I i e r. Dass regelmässig in den vorgratianischen systematischen
Sammlungen das Eherecht eine zusammenhängende Darstellung gefunden hat, ist
bekannt.
5 ) Er gibt die Stelle aus Stephan v. Toiirn ay, welche aus Job. F a v e nt
i n u 8 auch von mir bekannt gemacht wurde in den Rechtshandschr.
der österr. Stiftsbibi. Sitzbr. LV1I. S. 585. Nur auf die Abschreiber führen aber
die Genannten die Eintheilung zurück.