Zur Geschichte der Literatur über das Dekret Gratinns. III.
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vielleicht nicht gewagt sein, die Abfassung in Deutschland,
speciell in Salzburg oder durch einen deutschen, beziehungsweise
Salzburger Cleriker anzunehmen. Darin bestärkt mich der
Umstand, dass beide Handschriften sich in Deutschland finden,
während ich weder ausserhalb Deutschlands bisher eine gefunden
habe, noch auch in den zahlreichen gedruckten Katalogen auf eine
solche gestossen bin, dass die Summa Coloniensis, welche ich in dein
zweiten Beitrage beschrieben habe, unverkennbar einen ähnlichen
Zweck verfolgt und, obwohl in der Methode abweichend, den Text
des Decrets zu ersetzen bemüht ist, dass unter Eberhard von
Salzburg die innigste Verbindung mit Rom und Italien statt fand,
dass sich in einer früheren Salzburger Handschrift [Num. 1180 saec.
XII. der Wiener Hofbibliothek] ein ähnliches Excerpt aus Lib. IV.
dist. 26—42. der Sententiae des Petrus Lombardus vorfindet,
das offenbar i) in oder für Salzburg gemacht worden ist. Endlich
dürfte auch der Umstand dafür sprechen, daß aus gleichen Gründen
bald nach dem Erscheinen des Decrets in Frankreich ähnliche
Arbeiten gemacht wurden, welche sich zufällig auch in Deutschland
erhalten haben. Dies führt mich von selbst zur folgenden Schrift.
c. Eine dritte, kaum jüngere Arbeit ist enthalten, geschrieben von
einer Hand des XIII. Jahrhunderts, in dem Cod. ms. membr. J. LXXIV.
in 8° des Prager Metropolitancapitels und danach von mir beschrieben
in der Abhandlung:
Über drei in Prager Handschriften enthaltene
Canonen - Sammlungen. Wien 1868 (Sitz. Ber. Bd. LVII.)
Seite B. 221 tf.
Auch diese 'Exceptiones decretorum GratianV
schliessen sich ganz an den Text, geben sehr viele dicta Gratian's und
führen regelmässig die Quelle an, sind übrigens trotz dieser Ähnlichkeit
von den vorher beschriebenen durchaus verschieden. Aus den von mir
dargelegten Gründen ergibt sich, dass das Werk, welches zugleich
!) Gründe: in dem Titel de Conditione (Petrus Lombardus IV. 36.) ist
eine Abschrift der von P. II a d r i a n IV. an Erzb. E b e r h a r d erlassenen
Decretale Inter servos (J a f f e Regesta Pontifieum num. 7068; Compil. L e. 1.
de conj. servor. IV. 9., c. 1. X. IV. 9.) aufgenommen; auf dieses Exeerpt folgt
unmittelbar der sicher nicht in Italien entstandene, bisher nur aus deutschen
Handschriften bekannte tractalus de saerilefjiis, den ich in den Sitzber. LVII. Bd.
8. 182 ff. publicirt habe.