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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

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H  ö  f  1  e  r

Freilich  bietet  sich  noch  eine  weitere  Möglichkeit  dar,  die  Inschritt ­
  in  die  Zeit  des  Imp.Trajan  zu  setzen,  als  Maximus  zur  Belohnung ­
  für  seine  Verdienste  in  Bithynien  in  ausserordentlicher  Mission,
zweifelsohne  mit  Proconsularcharakter,  adAchajam  ordinandum-ordinare
  statum  liberarum  civitatum  quibus  reliquam  umbram  et  residuum
libertatis  nomen  eripere  durum  ferum  barbarumque  est,  aber  in  die
provincia  Achaja  abgesebickt  wurde.  (C.  Plinius  Secund.  epist.  lib.
VIII  24).  Schon  die  Erwähnung  des  letzteren  Umstandes  schliesst
daher  die  Annahme  aus,  dass  der  Inhalt  der  Inschrift  auf  eine  so  späte
Zeit  Bezug  haben  könne,  abgesehen  von  dem  Umstande,  dass  der
Charakter  der  Schrift  wohl  ein  so  junges  Datum  nicht  zulässt.
Man  mag  nun  mit  Recht  darüber  streiten,  ob  der  Quintus  Fabius
Maximus  in  der  Inschrift  der  Sohn  des  Aemilius  Paullus  oder  ein
späterer  (Eburnus  116a.  Chr.)  war.  Ersterer  hatte  den  macedonischen
  Krieg  unter  seinem  Vater  mitgemacht,  war  von  diesem  zur
Verheerung  Illyriens  abgesandt  worden,  vereinigte  sich  mit  Scipio
Nasica  und  seinem  Vater  in  Oricum  und  machte  von  da  die  gemeinsame ­
  Überfahrt  nach  Italien  (Liv.  XLV  c.  33,  34).  Niemand  war  mit
den  griechischen  Verhältnissen  so  bekannt  wie  er,  der  als  Prätor
Siciliens  die  karthagischen  Geissein  aus  den  Händen  der  Consuln
empfing  (149);  nachdem  er  Consul  (145)  geworden,  mit  Viriathus
kämpfte  und  mit  diesem  Frieden  schloss  (Rebus  in  Hispania  prospere
gestis  labern  imposuit  pace  cum  Viriatho  aequis  conditionibus  facta
Liv.  epit.  LIV).  Der  Proconsul  erscheint  auch  wie  oben  bemerkt  nicht
als  Proconsul  Macedoniens;  er  übergibt,  worauf  bereits  Hermann
mit  Recht  aufmerksam  machte,  0  den  Einen  der  Schuldigen  dem
praetor  peregrinus  in  Rom.  Das  Verbrechen  aber  besteht  nicht  darin,
dass  die  Schuldigen  sich  gegen  den  Proconsul  aufgelehnt  hatten,
sondern  gegen  die  Freiheit,  welche  die  Römer  allen  Hellenen  und
gegen  die  Verfassung,  die  sie  allen  Achäern  ertheilt!
Wie  man  daraus  auf  einen  Provincialzustand  scldiessen  kann,
wo  es  sich  doch  nur  um  ein  vereinzeltes  Factum  und  um  eine  ausserordentliche ­
  Mission  handeln  konnte,  ist  und  bleibt  mir  unbegreiflich.
Ich  habe  davon  keine  Vorstellung.

1 )  Defensio  disputationis  p.  8.
            
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