Unters, d. Frage, ob Griechen), m. d. Zerstör. Korinths röm. Prov. geword. 291
Verfassung Griechenlands nichts wissen, die Votivinschrift des
L. Mummius naturgemäss anschliesst, so reiht sich an die griechischen
Zeugnisse die Inschrift von Dyme an t), dieses wie Hermann
so richtig sagt, unwiderlegliche Zeugniss nicht für die Provinzialverfassung,
sondern dafür, dass die Römer den Griechen die Freiheit
gegeben hatten (rrjs ä.r.odn(ic>i>.ivr l g y.arä. xoivöv rolg "EXXvjfftv iAs-uSepiag').
Wie herrlich für die Vertheidiger der Provinzialverfassung
Griechenlands, wenn statt SkevSepiag das Entgegengesetzte stünde!
Allein, in welche Zeit ist diese zu setzen? Die Beantwortung
dieser Frage hängt nicht blos von dem in der Inschrift erwähnten
Koivrog <i>dßi.og mSri/Ka.zog 'Pwpiatcov —aber nicht ä.v$i)7za-■zog
rüg MaKedovias!— ab, sondern auch von der darin erwähnten,
den Griechen im Allgemeinen ertheilten Freiheit. Stützt man
sich auf letzteren Punkt, der doch von dem Proconsul so sehr betont
wurde, so ist es gar nicht notlnvendig, an jene Aufhebung des
Zwangszustandes zu denken, welcher einige Zeit nach der Verhängung
des letzteren im J. 146 eintrat. Unwillkürlich erinnert man sich
vielmehr an T. Quinctius Flamininus und die Verkündigung bei den
isthmischen Spielen: omnes Graecorum civitates libertatem ac suas
leges häbent. Da noch dazu Liv. XXXII, 23 uns von den Dymäern
erzählt: Dimaeis captisnuper direptisque ab exercitu Romano — Philippus
non libertatem sed etiam patriam reddiderat — werden wir auch
in frühe Zerwürfnisse der Römer mit den Dymäern geführt. Nur
steht der Annahme einer so frühen Periode für die Inschrift der
andere Ausdruck derselben entgegen, wo von den Gesetzen die Rede
ist, welche Sosos schrieb und die der Proconsul als önsvavrtouf rf,
änodoSäari zeig 'Ayjzioig imä 'Pcofzatcov nol'.Tsiq. bezeichnete.
Die Inschrift gibt also uns selbst 2 sehr bedeutende Anhaltspunkte :
1. Die den Hellenen y.ard xotvöv, also insgesammt von den
Römern ertheilte Freiheit.
2. Die den Achäern von den Römern ertheilte Verfassung
— nämlich die Timokratie, wie wir schon oben bemerkten.
Beide Thatsachen können nicht gut vor 146/7 gesetzt werden,
nusgenommen man wollte unter letzterer die Zeit von 167 an begreifen,
in welcher ja nach Wegschleppung der 1000 Achäer bereits
die Timokratie eingerichtet worden war!?
0 Böckh’s corpus inscriptionum graecarum I. p. 712.
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