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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

Unters,  d.  Frage,  ob  Griechen),  m.  d.  Zerstör.  Korinths  röm.  Prov.  geword.  291

Verfassung  Griechenlands  nichts  wissen,  die  Votivinschrift  des
L.  Mummius  naturgemäss  anschliesst,  so  reiht  sich  an  die  griechischen ­
  Zeugnisse  die  Inschrift  von  Dyme  an  t),  dieses  wie  Hermann
so  richtig  sagt,  unwiderlegliche  Zeugniss  nicht  für  die  Provinzialverfassung, ­
  sondern  dafür,  dass  die  Römer  den  Griechen  die  Freiheit
gegeben  hatten  (rrjs  ä.r.odn(ic>i>.ivr l g  y.arä.  xoivöv  rolg  "EXXvjfftv  iAs-uSepiag').
  Wie  herrlich  für  die  Vertheidiger  der  Provinzialverfassung
Griechenlands,  wenn  statt  SkevSepiag  das  Entgegengesetzte  stünde!
Allein,  in  welche  Zeit  ist  diese  zu  setzen?  Die  Beantwortung
dieser  Frage  hängt  nicht  blos  von  dem  in  der  Inschrift  erwähnten
Koivrog  <i>dßi.og  mSri/Ka.zog  'Pwpiatcov  —aber  nicht  ä.v$i)7za-■zog
  rüg  MaKedovias!—  ab,  sondern  auch  von  der  darin  erwähnten, ­
  den  Griechen  im  Allgemeinen  ertheilten  Freiheit.  Stützt  man
sich  auf  letzteren  Punkt,  der  doch  von  dem  Proconsul  so  sehr  betont ­
  wurde,  so  ist  es  gar  nicht  notlnvendig,  an  jene  Aufhebung  des
Zwangszustandes  zu  denken,  welcher  einige  Zeit  nach  der  Verhängung ­
  des  letzteren  im  J.  146  eintrat.  Unwillkürlich  erinnert  man  sich
vielmehr  an  T.  Quinctius  Flamininus  und  die  Verkündigung  bei  den
isthmischen  Spielen:  omnes  Graecorum  civitates  libertatem  ac  suas
leges  häbent.  Da  noch  dazu  Liv.  XXXII,  23  uns  von  den  Dymäern
erzählt:  Dimaeis  captisnuper  direptisque  ab  exercitu  Romano  —  Philippus ­
  non  libertatem  sed  etiam  patriam  reddiderat  —  werden  wir  auch
in  frühe  Zerwürfnisse  der  Römer  mit  den  Dymäern  geführt.  Nur
steht  der  Annahme  einer  so  frühen  Periode  für  die  Inschrift  der
andere  Ausdruck  derselben  entgegen,  wo  von  den  Gesetzen  die  Rede
ist,  welche  Sosos  schrieb  und  die  der  Proconsul  als  önsvavrtouf  rf,
änodoSäari  zeig  'Ayjzioig  imä  'Pcofzatcov  nol'.Tsiq.  bezeichnete.
Die  Inschrift  gibt  also  uns  selbst  2  sehr  bedeutende  Anhaltspunkte  :
1.  Die  den  Hellenen  y.ard  xotvöv,  also  insgesammt  von  den
Römern  ertheilte  Freiheit.
2.  Die  den  Achäern  von  den  Römern  ertheilte  Verfassung
—  nämlich  die  Timokratie,  wie  wir  schon  oben  bemerkten.
Beide  Thatsachen  können  nicht  gut  vor  146/7  gesetzt  werden,
nusgenommen  man  wollte  unter  letzterer  die  Zeit  von  167  an  begreifen, ­
  in  welcher  ja  nach  Wegschleppung  der  1000  Achäer  bereits
die  Timokratie  eingerichtet  worden  war!?

0  Böckh’s  corpus  inscriptionum  graecarum  I.  p.  712.
21  *
            
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