Zur Geschichte der Literatur über das Dekret Gratians. 111.
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•strittener Autorität. Eilten weitern liefert die Art der Schriften, denen
dies Capitel gewidmet ist.
II. Der Umfang des Decrets gestattete nicht, dass sich Jeder
ohne grosse Kosten in seinen Besitz setzen konnte f ). Gleichwohl
wurde dasselbe allenthalben in der kirchlichen Verwaltung unentbehrlich,
seitdem die Durchbildung der rechtlichen Verfassung der
Kirche und die grosse Competenz der Kirche in Rechtsangelegenheiten
nach der Mitte des 12. Jahrhunderts wohl nicht ohne
maassgebenden Einfluss des Decrets sich vollzogen hatte. Es lag
somit nahe, für das allgemeine Bedürfnis und die nächste Orientirung
Werke anzufertigen, welche den Inhalt der wichtigeren
Gesetze Wiedergaben 2 ).
Unzweifelhaft trat aber dieses Bedürfniss für das Decret sofort
•ein, weil die grösseren Werke (Apparatus, Lecturae) sich regelmässig
dem Texte anschlossen. Denn dadurch erreichten sie entweder
einen sehr grossen Umfang oder setzten doch die Kenntniss des
Textes, beziehungsweise den Vortrag eines Lehrers voraus. Aus diesem
Bedürfnisse erklärt sich zugleich, wesshalb neben dem Commentiren
des Textes schon bald Werke aufkommen, welche im Wesentlichen
Repertorien sind, wie die von Simon de Bisiniano, Sigeliardus
von Cremona, oder im eigentlichen Sinne als Summen
sich nur an die Folge der Materien und die Ordnung des Decrets,
nicht aber an die einzelnen Capitel halten, folglich bereits einen
systematischen Charakter haben, n ie die Summa Coloniensis. Nicht
minder wird begreiflich, dass man früh für die praktisch wichtigsten
Gebiete des Rechts: Civilprocess, Strafrecht, Eherecht, Monographien
verfasste, wie deren in grosser Zahl aus dem 12. Jahrhundert
zwar bisher nicht allgemein bekannt waren, aber vorhanden sind.
Wenn ich desshalb im Folgenden über eine Anzahl von Werken
dieser Art meines Wissens zum ersten Male berichte, so glaube ich
‘) Dies ergeben die hei v. Snvigny Gesell, d. Rinn. Rechts 111. S. 593
zusamineuges teil teil Daten. Denn wenn ■/.. 11. 1194 in Pisa ein Digestum novuiri
32 Tlilr. 12 gr. kostete, so hat das Decret gewiss mehr gekostet. Diese Summe
ist aber für jene Zeit sehr hoch. Und auch das Mielhen war nicht billig. Vergl.
daselbst S. 584 lf. mit dem Anhänge.
'*) Eine ähnliche Erscheinung haben wir auf dem Gebiete des deutschen Rechts ■/.. 11.
für üen Sachsenspiegel. Mein Lclirh. der deutschen Reichs- und
itechlsgesch. 2. Aull. Seile 162.
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