Die Nominale der Münzreform des Chalifen Abdulmelik.
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weniger 1 oder 2 Halft» a also circa 2-87 Gr. wog »). DerDirbem Omars
muss also 6 Danek gewogen haben oder auf das Yerhältniss von
7:10 geschlagen worden sein. Damit trifft die Angabe Ihn Chalduns
zusammen, dass Mosab ben Zubeir und al Heddschadscb, welche, wie
wir aus Makrizi wissen, Dirheme auf die Relation von 7:10 bezüglich
des Dinar’s schlugen, hiebei dem Beispiele Omars folgten 2).
Die Bestimmung des omarischen Dirhems im jetzigen Texte
Makrizis ist daher unrichtig und der Fehler wahrscheinlich aut'Rechnung
eines späteren Copisten zu setzen. Die Existenz eines Dirhems
von e/ 10 Mithkals oder Dinars wird hiemit nicht in Abrede gestellt,
nur war er eben nicht das Nominal Omar's, in welchem Falle sich
doch auch in anderen Quellen hievon eine Nachricht finden würde. Dieser
Dirhem von 2-55 Gr., der der sasanidischen und der bizantinischen
Präge fremd ist, dürfte eine, sei es durch Zijad, sei es durch Jemand
anderen eingeführte Münzsorte sein, welche vielleicht in Folge einer
Münzreduction geschlagen wurde 3 ). Eine endgiltige Entscheidung
hierüber wird erst möglich sein, wenn einmal eine grössere Anzahl
Wägungen vorliegen wird.
Die Ilerleitung des legalen Dirhems von einer durch Omar ins
Werk gesetzten Operation, nämlich der Summirung der Dirheme
bagli und tabari, ist am plausibelsten. Keine fremde Präge bietet ein
Nominal dar, das dem Dirhem Omars entspräche; mag man ihn zu
2 97 oder 2-83 oder 2-SS Gr. ansetzen, immer bleibt der Nachweis
seines ausländischen Ursprunges gleich misslich, selbst wenn man bis
auf den Dinar der Republik oder den Antoninian zurückgeht. Noch
weniger gerechtfertigt erscheint seine Deutung als Flalbstück des
Miiiaresion’s, welches nicht, wie irrig behauptet worden, auf */ eo ,
sondern vielmehr nach der überzeugenden Darlegung Mommsens 4 ) auf
0 Wenn darauf gesagt wird, dass Zijad ben Abu auch Dirheine auf den Fass von
7:10 bezüglich des Dinnres geschlagen, obwohl doch Moawia seinen Dirhem
etwas leichter ausbrachte, so ist das eine nicht in Betracht kommende Ungenauigkeit,
da es sich um minimale Gewichtsunterschiede handelt, v. Makrizi p. 10.
2 ) So schreibt auch Muradgea nach türkischen Quellen Omar die Creirung des legalen
Dirhems zu; vergl. auch die Bemerkung Flügels in der Geschichte der Araber
Leipzig 1867 p. 167.
°J Die Angabe bei Makrizi (p. 9), dass die Dirheme des Heidenthumes G/jo Mithkai
wogen, widerspricht nicht nur andern Daten desselben Schriftstellers, sondern
auch den bisher bekannt gewordenen Münzen.
) Geschichte des römischen Münzwesens p. 787.
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