Die Nominale der Miinzreform des Chalifen Abdulmelik.
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dem Zeugnisse desselben Makrizi bloss auf die Umschrift, indem
der früheren bereits angeführten Legende die Worte „im Namen
Gottes Heddschadsch“ substituirt wurden 3 ).
Diese Nachrichten werden in überraschender Weise von den
Münzen selbst bestätigt, da sich Dirheme aus der Zeit vor Abdulmelik’s
Reform finden, deren Gewicht keine andere Deutung derselben
als auf den sogenannten legalen Dirhem zulässt. Ich stelle sie hier
zusammen nnd bemerke, dass bei der damaligen ungenauen Präge
Gewichtsdifferenzen bis zu 0-2 Gr. nichts Auffallendes oder Bedenkliches
haben.
«.63.— 2-991 — ? — Obeidallah ben Zijad
«.43 — 2-907 — Darabgird — Zijad ben Abu Sofian
«-2 2-85 — ? — „ „ „ „
«.54 — 2-835 — Schadscha — „ „ „ „
«.61 — 2.80 — ? — Obeidallah ben Zijad
«■67 — 2-787 — Zadrakarta — ?
a.51 — 2-715 — Basra — Zijad ben Abu Sofian.
Diese Wägungen genügen, um die Existenz des legalen
Dirhems vor Abdulmeliks Reform festzustellen, und die Richtigkeit
der Angabe arabischer Quellen über die Präge Zijad’s ben Abu Sofian
darzuthun. Abdulmelik fand demnach bei seiner Münzorganisation
den legalen Dirhem als effectives Nominal vor, und beschränkte sich
diesen mit Beseitigung der älteren ungenau ausgebrachten Münzsorten
zur alleinigen Geltung zu bringen. Wenn nun Abdulmelik die
Priorität derCreirung des Dirhems von 2-97 Gr. abzusprechen ist, so
drängt sich die Frage nach der Zeit, in welcher dieselbe stattfand,
auf. Wir sind hier zu einem schwierigen Punkte dieser Erörterung,
nämlich zum Dirhem Omar’s gelangt.
Nach Makrizi’s Angabe schlug Omar Dirheme auf das Verhältniss
von 6:10 bezüglich des Mithkals. Die Stelle lautet: „Damals
')
2 )
de ponderibus p. 37.
Dass Heddschadsch mehrere Sorten von Dirhemen schlagen liess, wird ausdrücklich
gesagt (1. c. p. 25). Gleiches zeigen die von Abulmahasin etc. beigebrachten
verschiedenen
Aufschriften seiner Silbermünzen. Dieselben sind:
^1 *111
und JlS^l Jc*-1 *1)1
Die letztere gehört wohl in die Zeit
der Münzreform Abdulmelik’s.
Sitzb. d. phil.-hist. CI. LXV. Bd. II. Hft.
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