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Bergmann
Statthalter und Generäle in vollkommener Selbständigkeit und begnügten
sich auf die Stempel nur den eigenen Namen, nicht auch den
des Chalifen zu setzen. In natürlicher Folge konnte dieses Curant in
keiner Weise dispositive sondern hlos enuntiative Geltung haben.
Bei einer Silbermünze, welche bis zu 0-6 Gr. unter dem Normalgewichte
ausgebracht wurde, musste und konnte nur der Gebrauch
der Waage als des allgemeinen Exponenten massgebend sein. Dass
ferner auch der Fälschung und dem Betrüge bezüglich des Feingehaltes
Thür und Thor geöffnet waren, braucht nicht erst durch Ihn
Chaldun ausdrücklich bezeugt zu werden.
Das Bedürfniss einer Regelung dieser ungeordneten Geldverhältnisse
musste sich daher lebhaft geltend machen. Die Ausdehnung
des Chalifat’s über die entlegensten und verschiedenartigsten Länder
Asiens und Afrikas, die Anknüpfung und die Wiederbelebung alter
Handelsverbindungen, der erhöhte Austausch der Producte und
Waaren eines ungeheuren Gebietes erforderten ein allgemein gültiges
und bekanntes Verkehrsmittel. Hiezu kamen noch Motive politischer
Natur. Seit jeher war in Asien die Geldpräge ein dem Staate oder
vielmehr dem Herrscher allein zustehendes Vorrecht gewesen und Abdulmelik
war daher bedacht nach Herstellung des Chalifat’s dasselbe
der Krone zurückzugehen. Ausserdem mussten die bereits von Omar
geregelten Steuerzahlungen die Nothwendigkeit eines gesetzlichen
und einheitlichen Münzsystemes hervortreten lassen.
Diese Momente bewogen hauptsächlich Abdulmelik zur Inangriffnahme
seiner Münzorganisation, welche im Jahre 77 (696 n. Ch. G.)
der Flucht ihren endgiltigen Abschluss fand. Wenn die arabischen
und byzantinischen Quellen 1 ) über die Veranlassung dieser Münzreform
berichten, dass Abdulmelik ein Schreiben an den Kaiser
Justinian II. mit den Worten begann „Sprich’ Gott ist Einer“
und den Namen des Propheten hinzusetzte, der Kaiser aber im
Wiederholungsfälle auf seinen Münzen, deren die Araber sich
nothgedrungen bedienen mussten, des Propheten in unehrerbietiger
Weise zu gedenken drohte, und dann der Chalife, um dieser
O Abul mahasin ed. Juynboll I. p. 195. Sojuti Tarich al Chulafa M. S. der k. k.
Hofbibl. Bl. 101. Makrizi, traite des monnaies Musulmanes ed. S. de Sacy p. 19,
vergleiche dagegen Theophanes Chronogr. zum T. VI. des Justinian, und Zonaras
citirt in Eckhel Addenda ad doctrinam numorum veterum. Ein näheres Eingehen
auf diese Daten liegt hier zu ferne.