Zur Geschichte der Literatur über das Dekret Gratians. II.
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sodann bietet sie auch keine blossen Auszüge, wie dies bei Rolandus
und den alten Excerpta der Fall ist. Vielmehr ist sie eine sich an die
Folge Gratians anschliessende und aufGratian gestützte systematische
Darstellung. Sie stellt desshalb meist zuerst allgemeine Sätze auf,
erörtert diese durch Angabe von Gründen für und gegen. Die Beweise
liefern die Capitel des Dekrets. Dass aber dem Verfasser die
Einteilung des Dekrets Vorgelegen habe, wird, abgesehen davon,
dass man es von vornherein annehmen müsste, bewiesen durch seine
Ci täte. Diese geben an bald die Zahl der Dist., Causa und Quaestio
und das initium des Capitels, ab und zu auch für letzteres die Ziffer
(z. B. pag. 98, 202, 157, 181), so dass er offenbar einen Text ohne
Paleae hatte. Übrigens citirt er verhältnissmässig seltener auf die
zuletzt angedeutete Art, meistens —und zwar, wo es sich um andere
Stellen derselben Dist. oder Causa handelt, so viel ich bemerkt habe,
stets — die Stelle nach dem im Dekrete angegebenen Fundorte, z. B
b. Greg, in epist. u. s. w., ex conc. Chalced. u. dgl. m. Mit der
angedeuteten Methode hängt zusammen, das fortwährend Rubriken
Vorkommen, die in der Handschrift gleich den Initialen durchgehends
vom Rubricator nicht ausgeführt sind. In einigen Partien, z. B. Causa
II. III., sind sie ausgeführt und nicht dem Dekrete entnommen,
sondern bieten die passenden aus dem Gegenstände sich ergebenden,
z. B. Quare judiciarius ordo institutus sit — quid sit ordo jud. —
quibus modis accusa{io non impletur — de triplici accusationum
temeritate — quis sit praevaricator — quis tergiversator u. dgl.
Wo dieses passte, sind die Materien zusammengezogen, obwohl sie
im Dekrete zerrissen sind. So sagt er pag. 153.
'Quae partes actores muriire videntur apud Gratianum in
causis 1111 or dispersa, ut materia sibi cohaeret, adunavimus’.
Wenngleich nicht äusserlich, zerfällt der Stoff dadurch in eine
grössere Zahl von Theilen, als dies im Dekrete der Fall ist. Wir
finden dies auch am Rande bemerkt. Mit Dist. 21. beginnt Pars II.
Es heisst zu D. 57 :
'Incipit pars tertia, qualiter ecclesia preshyterorum gradibus
decoretur’
welche Rubrik dem Eingänge des Textes entspricht,
pag. 90 zum Eingänge von Causa I. am Rande:
Tncip. pars IHI‘ a de tribus speciebus ecclesiastici juris et
eorum officiis’.