Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 64. Band, (Jahrgang 1870)

Zur  Geschichte  der  Literatur  über  das  Dekret  Gratians.  II.

95

sodann  bietet  sie  auch  keine  blossen  Auszüge,  wie  dies  bei  Rolandus
und  den  alten  Excerpta  der  Fall  ist.  Vielmehr  ist  sie  eine  sich  an  die
Folge  Gratians  anschliessende  und  aufGratian  gestützte  systematische
Darstellung.  Sie  stellt  desshalb  meist  zuerst  allgemeine  Sätze  auf,
erörtert  diese  durch  Angabe  von  Gründen  für  und  gegen.  Die  Beweise ­
  liefern  die  Capitel  des  Dekrets.  Dass  aber  dem  Verfasser  die
Einteilung  des  Dekrets  Vorgelegen  habe,  wird,  abgesehen  davon,
dass  man  es  von  vornherein  annehmen  müsste,  bewiesen  durch  seine
Ci  täte.  Diese  geben  an  bald  die  Zahl  der  Dist.,  Causa  und  Quaestio
und  das  initium  des  Capitels,  ab  und  zu  auch  für  letzteres  die  Ziffer
(z.  B.  pag.  98,  202,  157,  181),  so  dass  er  offenbar  einen  Text  ohne
Paleae  hatte.  Übrigens  citirt  er  verhältnissmässig  seltener  auf  die
zuletzt  angedeutete  Art,  meistens  —und  zwar,  wo  es  sich  um  andere
Stellen  derselben  Dist.  oder  Causa  handelt,  so  viel  ich  bemerkt  habe,
stets  —  die  Stelle  nach  dem  im  Dekrete  angegebenen  Fundorte,  z.  B
b.  Greg,  in  epist.  u.  s.  w.,  ex  conc.  Chalced.  u.  dgl.  m.  Mit  der
angedeuteten  Methode  hängt  zusammen,  das  fortwährend  Rubriken
Vorkommen,  die  in  der  Handschrift  gleich  den  Initialen  durchgehends
vom  Rubricator  nicht  ausgeführt  sind.  In  einigen  Partien,  z.  B.  Causa
II.  III.,  sind  sie  ausgeführt  und  nicht  dem  Dekrete  entnommen,
sondern  bieten  die  passenden  aus  dem  Gegenstände  sich  ergebenden,
z.  B.  Quare  judiciarius  ordo  institutus  sit  —  quid  sit  ordo  jud.  —
quibus  modis  accusa{io  non  impletur  —  de  triplici  accusationum
temeritate  —  quis  sit  praevaricator  —  quis  tergiversator  u.  dgl.
Wo  dieses  passte,  sind  die  Materien  zusammengezogen,  obwohl  sie
im  Dekrete  zerrissen  sind.  So  sagt  er  pag.  153.
'Quae  partes  actores  muriire  videntur  apud  Gratianum  in
causis  1111  or  dispersa,  ut  materia  sibi  cohaeret,  adunavimus’.

Wenngleich  nicht  äusserlich,  zerfällt  der  Stoff  dadurch  in  eine
grössere  Zahl  von  Theilen,  als  dies  im  Dekrete  der  Fall  ist.  Wir
finden  dies  auch  am  Rande  bemerkt.  Mit  Dist.  21.  beginnt  Pars  II.
Es  heisst  zu  D.  57  :
'Incipit  pars  tertia,  qualiter  ecclesia  preshyterorum  gradibus
  decoretur’
welche  Rubrik  dem  Eingänge  des  Textes  entspricht,
pag.  90  zum  Eingänge  von  Causa  I.  am  Rande:
Tncip.  pars  IHI‘ a  de  tribus  speciebus  ecclesiastici  juris  et
eorum  officiis’.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.