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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 63. Band, (Jahrgang 1869)

Zur  Geschichte  der  Literatur  über  das  Dekret  Gratiaus.  34  t)
angehörig,  inhaltlich  in  der  Pal  ea  c.  7.  C.  XXXIV.  q.  I.  et  II.  Es
steht  bei  Ivo,  ist  aber  genommen  aus  Hermas.
12.  In  Causa  XXXII.  über  die  Frage  der  Leistung  des  debitum
wegen  eines  imped.  ex  copula  illicita  superveniens  (Seite  218):
'Sciens  vero  reddet  et  non  exiget,  ut  in  quodam  extravaganti
Eugenii  continetur.’
13.  Zu  CausaXXXVI  (Seite  231):  'Quod  autem  contra  interdictum
  sue  [ecclesiae]  factum  est  ratum  non  haberi  tarn  divinae  quam
humanae  legis  proclamat  auctoritas,  ut:  videtur  nobis  in  quodam
extravaganti  C.’  Wörtlich  aus  der  Decretale  videtur  nobis
Coelestin  II.  in  c.  1.  de  matr.  contra  int.  IV.  17.  Comp.  I.  [und  pars
decisa  von  c.  3.  X.  IV.  18.).  Mit  Angabe  Cölestins  wird  dies  Capitel
citirt  zur  Dist.  27  —  35.  Seite  121.  —  Übrigens  sind  die  aufgeführten
Capitel  nicht  die  einzigen,  welche  er  anführt.  Vgl.  z.  B.  nochS.  121
(D.  27—35).
Vergleicht  man  die  von  Sichard  citirten  Decretalen  mit  denen
bei  Simon,  so  scheint  unzweifelhaft,  dass  die  meisten  letzterem  entnommen ­
  sind,  jene  Alexanders  III.,  welche  Simon  nicht  hat,  in  Alexanders ­
  letzte  Lebensjahre  fallen.
VIII.  Untersucht  man  die  Q  u  e  11  en,  aus  denen  Sichard  schöpfte,
so  gibt  er  selbst  an  die  vorhandenen  Werke  und  Vorträge,  einiges  sei
eigen.  Bereits  oben  wurde  gesagt,  dass  Johannes  Faventinus  im
Eherechte  viel  benutzt  ist.  Aber  auch  sonst  ist  dies  geschehen.  Denn  die
ausführlichen  Erörterungen  über  den  Process  in  der  Causa  II.,  die
Excommunication  in  Causa  XII.  u.  a.  scheinen  aus  Johannes  entnommen ­
  zu  sein.  Jedoch  lässt  sich  auch  annehmen,  dass  er  namentlich
für  die  Darstellung  des  Proeesses  in  Causa  II.,  welche  ganz  auf  dem
römischen  Rechte,  mit  Hervorhebung  der  Differenzen  des  alten  und
neueren,  unter  Anführung  der  Quellenstellen,  ruhet,  zugleich  aber
die  canonischen  Bestimmungen  angibt,  andere  Schriften  benutzt  hat.
Wie  sehr  er  den  Johannes  benutzt,  beweist,  dass  er  zu  C.  XIII.  auch
inhaltlich  das  von  Johannes  citirte  Dekret  Leos  (meine  Rechtshandschriften ­
  Seite  588)  anführt  (Seite  184).  Auch  Rufinus  und  Paucapalea
  sind  benutzt.  Mit  Namen  führt  er,  so  viel  ich  notirt  habe,  nur
zweimal  Schriftsteller  an,  nämlich:
1.  Seite  213  zu  C.  XXX.  'Alii,  ut  Joli  es  f.  [Johannes  Faventinus], ­
  aiunt,  referre,  utrum  matrimonium  sit  contraetum  ante  commaternitatem
  ve]  post.’
            
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