Zur Geschichte der Literatur über das Dekret Gratiaus. 34 t)
angehörig, inhaltlich in der Pal ea c. 7. C. XXXIV. q. I. et II. Es
steht bei Ivo, ist aber genommen aus Hermas.
12. In Causa XXXII. über die Frage der Leistung des debitum
wegen eines imped. ex copula illicita superveniens (Seite 218):
'Sciens vero reddet et non exiget, ut in quodam extravaganti
Eugenii continetur.’
13. Zu CausaXXXVI (Seite 231): 'Quod autem contra interdictum
sue [ecclesiae] factum est ratum non haberi tarn divinae quam
humanae legis proclamat auctoritas, ut: videtur nobis in quodam
extravaganti C.’ Wörtlich aus der Decretale videtur nobis
Coelestin II. in c. 1. de matr. contra int. IV. 17. Comp. I. [und pars
decisa von c. 3. X. IV. 18.). Mit Angabe Cölestins wird dies Capitel
citirt zur Dist. 27 — 35. Seite 121. — Übrigens sind die aufgeführten
Capitel nicht die einzigen, welche er anführt. Vgl. z. B. nochS. 121
(D. 27—35).
Vergleicht man die von Sichard citirten Decretalen mit denen
bei Simon, so scheint unzweifelhaft, dass die meisten letzterem entnommen
sind, jene Alexanders III., welche Simon nicht hat, in Alexanders
letzte Lebensjahre fallen.
VIII. Untersucht man die Q u e 11 en, aus denen Sichard schöpfte,
so gibt er selbst an die vorhandenen Werke und Vorträge, einiges sei
eigen. Bereits oben wurde gesagt, dass Johannes Faventinus im
Eherechte viel benutzt ist. Aber auch sonst ist dies geschehen. Denn die
ausführlichen Erörterungen über den Process in der Causa II., die
Excommunication in Causa XII. u. a. scheinen aus Johannes entnommen
zu sein. Jedoch lässt sich auch annehmen, dass er namentlich
für die Darstellung des Proeesses in Causa II., welche ganz auf dem
römischen Rechte, mit Hervorhebung der Differenzen des alten und
neueren, unter Anführung der Quellenstellen, ruhet, zugleich aber
die canonischen Bestimmungen angibt, andere Schriften benutzt hat.
Wie sehr er den Johannes benutzt, beweist, dass er zu C. XIII. auch
inhaltlich das von Johannes citirte Dekret Leos (meine Rechtshandschriften
Seite 588) anführt (Seite 184). Auch Rufinus und Paucapalea
sind benutzt. Mit Namen führt er, so viel ich notirt habe, nur
zweimal Schriftsteller an, nämlich:
1. Seite 213 zu C. XXX. 'Alii, ut Joli es f. [Johannes Faventinus],
aiunt, referre, utrum matrimonium sit contraetum ante commaternitatem
ve] post.’