Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 63. Band, (Jahrgang 1869)

Zur  Geschichte  der  Literatur  über  das  Dekret  Gratians.

315

schliessen  dürfte,  müsste  man  die  Frage  verneinen.  Dass  dem
dritten  Theile  anfänglich  fast  gar  keine  Aufmerksamkeit  zugewendet
wurde,  beweist  Paucapalea,  der  ihm  nur  ein  paar  Spalten  widmet. ­
  Die  Darstellung  des  Simon  von  Bisiniano  macht,  insbesondere
im  Hinblicke  auf  die  Abweichung  von  der  Methode  im  1.  und  2.
Theile,  den  Eindruck,  als  sei  sie  die  erste  ausführliche  über  die
Pars  tertia.
VII.  Eine  genaue  Lecture  veranlasst  mich  noch  zu  folgenden,
zum  Theile  bereits  von  Maassen  gemachten  Bemerkungen.
1.  Bolandus  führt  keine  einzige  nachgratianische  Decretale  an.
2.  Citate  aus  dem  Dekrete  haben  immer  die  Zahl  der  Causa,
Quaestio  bez.  Dist.  und  des  Capitels,  sofern  nicht  etwa  der  Name
des  Papstes  u.  s.  w.  angeführt  wird.  Die  Capitelzahlen  werden  unendlich ­
  oft  citirt,  und  zwar  niedrige  wie  hohe,  auch  aus  Distinctionen
und  Quästionen,  die  in  unseren  Ausgaben  verschiedene  Paleae  haben.
Hieraus  ist  also  ersichtlich,  dass  sein  Text  noch  der  reine  Gratianische ­
  war  und  keine  Paleae  hatte,  ja  dass  vielleicht  damals  überhaupt ­
  noch  keine  Paleae  beigefügt  waren.  Dieses  könnte  man  um
so  eher  glauben,  als  es  sonst  auffallen  müsste,  dass  Rolandus,  welcher ­
  den  Paucapalea  kennt,  nicht  von  den  Paleae  Erwähnung  macht.
Aber  er  bebt  auch  nicht  die  Eintheilung  durch  jenen  hervor,  und
gleichwohl  kann  man  daraus  keinen  Schluss  gegen  die  Eintheilung
durch  P.  machen,  weil  kein  Grund  vorliegt  dafür,  dass  Rolandus
diese  Thatsachen  nicht  hätte  übergehen  dürfen.
3.  Dass  unserem  Rolandus  Bologna  nahestand,  ergiebt  die
Erörterung  zur  C.  XVI.  cj.  V.,  worin  es  heisst:  'Si  ergo  episcopus
Mutinensis  territorium  Bononiensis  •)  in  dioecesi  eiusdem  Bononiensis
  episcopi  praeter  conventumXXX.  vel,  ut  melius  dicamus,  XL  anuis
inconcusse  tenuerit’  cet.
Auf  dieses  Beispiel  kommt  er  wiederholt  zurück.
4.  C.  XVI.  q.  1.  vertritt  er  die  Meinung,  welche  Alexander  III.
in  C.  Fraternitatem  8.  de  decimis  III.  26.  Comp.  I.  sanctionirt  hat,
dass  die  Mönche  von  ihren  bearbeiteten  Feldern  keine  Zehnten  zahlen. ­
  Hier  spricht  er  von  verschiedenen  Meinungen.  Einige  Klöster
brauchten  weil  privilegirt  keine  Zehnten  zu  entrichten,  'alia  vero,  ut

f)  I>.  Bolonioisis.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.