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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 63. Band, (Jahrgang 1869)

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v.  Schulte

bezeichnen,  während  alle  sonst  Citirten:  Martinus,  Bulgarus,  Place ­
  ntinus,  Rufinus  nicht  mit  dem  blossen  Anfangsbuchstaben  angeführt ­
  werden.  Oder  W.  S.  ist  ein  Zusatz  für  den  Namen  Placent
  i  11  i,  etwa  viri  sapientissimi  Placentini.  Mir  seheint  dies  sicher,  da
es  die  einfachste  Erklärung  bietet  und  auch,  weil  es  die  hohe  Achtung ­
  vor  Pia  centin  bezeichnet,  am  Besten  motivirt,  weshalb  der
Verfasser  nicht  für  eine  Controverse  sich  auf  ihn  beruft,  sondern
überhaupt  hlos  darauf  hinw-eist,  man  linde  bei  ihm  über  diesen  Gegenstand ­
  einen  Theil.  Gerade  so  verweist  er  auf  Rufinus  für  einen  bestimmten ­
  Punkt.  Dass  Plaeeutin’s  Summa  in  Frankreich  bekannt
war,  bedarf  keines  Nachweises  mehr.  Rufi  nus  wurde  ohne  Zweifel
auch  sehr  frühe  bekannt  0
Ich  habe  früher  angenommen,  die  Abfassung  unseres  Werkes
falle  zwischen  1160  und  1180.  Durch  die  vorhergehenden  Daten
erhält  jene  Annahme  offenbar  eine  neue  Stütze.
VI.  Bei  dieser  Veranlassung  sei  mir  gestattet,  noch  auf  einen
Punkt  einzugehen.  R.  v.  Stintzing  hat  in  der  Zeitschr.  für
Rechtsgeschichte.  Weim.  1869.  Bd.  8.  S.  240  ff.  über  meine  Abhandlung ­
  betreffend  die  Summa  1  eg  um  berichtet.  Während  er  in
allem  Übrigen  meinen  Annahmen  beipflichtet,  meint  er:  der  Titel
summa  legum  sei  von  mir  nicht  gut  gewählt  worden,  weil  das
Citat:
'in  summa  legum  continetur  seil,  in  tractatu  de
actionibus’
augenscheinlich  auf  ein  fremdes  Werk  gehe,  es  jedenfalls  höchst
ungewöhnlich  sei,  desselben  Werkes  frühere  Partien  mit  dem  Gesammttitel
  zu  bezeichnen,  endlich  das  Citat  auf  eine  Stelle  verweise,
wo  von  den  praescriptiones  in  rem  und  in  personam  die
Rede  sei,  was  nach  meinen  Mittheilungen  nicht  zutreffe.  Den  ersteren
  Einwand  habe  ich  mir  seinerzeit  selbst  gemacht,  da  er  nahe  liegt,
aber  fallen  lassen,  weil  sich  kein  Anhaltspunkt  bot,  dass  eine  bestimmte ­
  Summe  benutzt  worden  sei,  wie  ja  auch  Stintzing  keinen

i )  Seine  Summe  steht  in  dem  Note  10  angeführten  Bücherverzeichnisse  ebenfalls.
Schon  Sarti  1.  p.  287.  e.  hat  dies  erwähnt.  Dass  gleichzeitig  in  Frankreich  dieselben ­
  Werke  auch  in  rein  cnnonischen  Schriften  benutzt  sind,  beweist  die  im
Bamberger  Codex  P.  II.  26.  stehende  Summa  Parisiensis,  über  welche
Maassen  Paucapalea  Seite  19  1F  und  Jahrb.  des  röm.  Rechts  (von  Bekker  und
Muther)  II.  S.  220  ff.  referirt  hat,  und  ich  genauer  referiren  werde.
            
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