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v. Schulte
bezeichnen, während alle sonst Citirten: Martinus, Bulgarus, Place
ntinus, Rufinus nicht mit dem blossen Anfangsbuchstaben angeführt
werden. Oder W. S. ist ein Zusatz für den Namen Placent
i 11 i, etwa viri sapientissimi Placentini. Mir seheint dies sicher, da
es die einfachste Erklärung bietet und auch, weil es die hohe Achtung
vor Pia centin bezeichnet, am Besten motivirt, weshalb der
Verfasser nicht für eine Controverse sich auf ihn beruft, sondern
überhaupt hlos darauf hinw-eist, man linde bei ihm über diesen Gegenstand
einen Theil. Gerade so verweist er auf Rufinus für einen bestimmten
Punkt. Dass Plaeeutin’s Summa in Frankreich bekannt
war, bedarf keines Nachweises mehr. Rufi nus wurde ohne Zweifel
auch sehr frühe bekannt 0
Ich habe früher angenommen, die Abfassung unseres Werkes
falle zwischen 1160 und 1180. Durch die vorhergehenden Daten
erhält jene Annahme offenbar eine neue Stütze.
VI. Bei dieser Veranlassung sei mir gestattet, noch auf einen
Punkt einzugehen. R. v. Stintzing hat in der Zeitschr. für
Rechtsgeschichte. Weim. 1869. Bd. 8. S. 240 ff. über meine Abhandlung
betreffend die Summa 1 eg um berichtet. Während er in
allem Übrigen meinen Annahmen beipflichtet, meint er: der Titel
summa legum sei von mir nicht gut gewählt worden, weil das
Citat:
'in summa legum continetur seil, in tractatu de
actionibus’
augenscheinlich auf ein fremdes Werk gehe, es jedenfalls höchst
ungewöhnlich sei, desselben Werkes frühere Partien mit dem Gesammttitel
zu bezeichnen, endlich das Citat auf eine Stelle verweise,
wo von den praescriptiones in rem und in personam die
Rede sei, was nach meinen Mittheilungen nicht zutreffe. Den ersteren
Einwand habe ich mir seinerzeit selbst gemacht, da er nahe liegt,
aber fallen lassen, weil sich kein Anhaltspunkt bot, dass eine bestimmte
Summe benutzt worden sei, wie ja auch Stintzing keinen
i ) Seine Summe steht in dem Note 10 angeführten Bücherverzeichnisse ebenfalls.
Schon Sarti 1. p. 287. e. hat dies erwähnt. Dass gleichzeitig in Frankreich dieselben
Werke auch in rein cnnonischen Schriften benutzt sind, beweist die im
Bamberger Codex P. II. 26. stehende Summa Parisiensis, über welche
Maassen Paucapalea Seite 19 1F und Jahrb. des röm. Rechts (von Bekker und
Muther) II. S. 220 ff. referirt hat, und ich genauer referiren werde.