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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 62. Band, (Jahrgang 1869)

•40  W  i  es  e  r.  Ber.  üb.  d.  i.  Vorarlberg  angestellten  Weisthümer-Forschungen.

Hiemit  war  meine  Rundreise  durch  Vorarlberg  abgeschlossen,
und  dies  sind  die  Ergebnisse  meiner  bisherigen  Nachforschungen  in
den  verschiedenen  Archiven  des  Landes.  Wie  man  sieht,  ist  die  Zahl
der  Weisthümer  hier  eine  verhältnissmässig  geringere,  als  in  Tirol,
das  bekanntlich  der  Forschung  in  dieser  Beziehung  eine  so  reiche
Ausbeute  bietet,  wie  kaum  ein  anderes  Land,  da  fast  jede  selbstständige ­
  Gemeinde  ihr  eigenes  Weisthum  besass.  ln  Vorarlberg  aber
scheinen,  wenigstens  nach  den  bis  jetzt  angestellten  Untersuchungen,
nicht  die  einzelnen  Dörfer,  sondern  die  verschiedenen  Gerichte 1 )
ihre  besonderen  Rechtsnormen,  ihre  „Landesordnung“  oder  „Landesbrauch“, ­
  wie  diese  hier  gewöhnlich  genannt  wurden,  gehabt  zu
haben.  So  galt  ein  Recht  für  den  ganzen  Inner-Bregenzerwald,
eines  für  das  Thal  Montafon  etc.,  ja  mitunter  erstreckten  sich  wohl
solche  Bestimmungen  sogar  über  mehrere  Bezirke,  wie  die  oben  hei
Rankweil  verzeichnete  Urkunde  zeigt.  Nur  selten  besassen  innerhalb
eines  Gerichtes  einzelne  Dörfer  noch  ihre  eigene  Ordnung,  wie  Bürs
im  Gerichte  Sonnenberg,  oder  Weiler  im  Gerichte  Rankweil.  Wenn
nun  demnach  die  Weisthümer  Vorarlbergs  an  Zahl  denen  anderer
Länder  vielleicht  nachstehen,  so  sind  sie  doch  grossentheils  in  mehrfacher ­
  Hinsicht  von  hohem  Interesse,  und  die  Wissenschaft  wird  gewiss ­
  vieles  Brauchbare,  und  manchen  schätzenswerthen  neuen
Beitrag  in  denselben  finden.  In  welchem  Verhältnisse  die  verschiedenen
Rechtsdenkmäler  unter  einander  stehen,  bin  ich  noch  nicht  im  Stande,
anzugeben,-  es  wird  dieses  erst  nach  einer  genauen  Vergleichung
der  einzelnen  Ordnungen  möglich  sein.  Ebenso  wenig  vermag  ich  zu
entscheiden,  ob  wir  es  mit  rein  volkstümlichen  Rechten  oder  mit
mehr  gelehrten  Elaboraten  zu  thun  haben,  und  wie  weit  sich  eventuell ­
  der  Einfluss  der  Fremdrechte  erstreckt.  Die  Beantwortung  dieser
Fragen  müssen  wir  den  juridischen  Fachgelehrten  überlassen.

J )  Vorarlberg-  zerfiel  in  24  Gerichte,  von  denen  o  im  J.  1814  als  Landgericht
Weiler  bei  Baiern  blieben.  Die  Reichsgrafschalt  Hohenems  war  aber  bei
dieser  Eintheilung  nicht  mit  einbezogen,  sondern  zählte  zum  schwäbischen  Kreise,
und  ebenso  wurde  auch  die  Stift  Weingarten'sche  Reichsherrschaft  Blumenegg
und  die  Stift  Einsiedeln’sche  Probstei  St.  Gerold  nicht  zu  den  Ständen  Vorarlbergs ­
  gerechnet.  Vgl.  über  alle  diese  Verhältnisse  Bergmann,  Landeskunde
von  Vorarlberg,  S.  21  ff.
            
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