•40 W i es e r. Ber. üb. d. i. Vorarlberg angestellten Weisthümer-Forschungen.
Hiemit war meine Rundreise durch Vorarlberg abgeschlossen,
und dies sind die Ergebnisse meiner bisherigen Nachforschungen in
den verschiedenen Archiven des Landes. Wie man sieht, ist die Zahl
der Weisthümer hier eine verhältnissmässig geringere, als in Tirol,
das bekanntlich der Forschung in dieser Beziehung eine so reiche
Ausbeute bietet, wie kaum ein anderes Land, da fast jede selbstständige
Gemeinde ihr eigenes Weisthum besass. ln Vorarlberg aber
scheinen, wenigstens nach den bis jetzt angestellten Untersuchungen,
nicht die einzelnen Dörfer, sondern die verschiedenen Gerichte 1 )
ihre besonderen Rechtsnormen, ihre „Landesordnung“ oder „Landesbrauch“,
wie diese hier gewöhnlich genannt wurden, gehabt zu
haben. So galt ein Recht für den ganzen Inner-Bregenzerwald,
eines für das Thal Montafon etc., ja mitunter erstreckten sich wohl
solche Bestimmungen sogar über mehrere Bezirke, wie die oben hei
Rankweil verzeichnete Urkunde zeigt. Nur selten besassen innerhalb
eines Gerichtes einzelne Dörfer noch ihre eigene Ordnung, wie Bürs
im Gerichte Sonnenberg, oder Weiler im Gerichte Rankweil. Wenn
nun demnach die Weisthümer Vorarlbergs an Zahl denen anderer
Länder vielleicht nachstehen, so sind sie doch grossentheils in mehrfacher
Hinsicht von hohem Interesse, und die Wissenschaft wird gewiss
vieles Brauchbare, und manchen schätzenswerthen neuen
Beitrag in denselben finden. In welchem Verhältnisse die verschiedenen
Rechtsdenkmäler unter einander stehen, bin ich noch nicht im Stande,
anzugeben,- es wird dieses erst nach einer genauen Vergleichung
der einzelnen Ordnungen möglich sein. Ebenso wenig vermag ich zu
entscheiden, ob wir es mit rein volkstümlichen Rechten oder mit
mehr gelehrten Elaboraten zu thun haben, und wie weit sich eventuell
der Einfluss der Fremdrechte erstreckt. Die Beantwortung dieser
Fragen müssen wir den juridischen Fachgelehrten überlassen.
J ) Vorarlberg- zerfiel in 24 Gerichte, von denen o im J. 1814 als Landgericht
Weiler bei Baiern blieben. Die Reichsgrafschalt Hohenems war aber bei
dieser Eintheilung nicht mit einbezogen, sondern zählte zum schwäbischen Kreise,
und ebenso wurde auch die Stift Weingarten'sche Reichsherrschaft Blumenegg
und die Stift Einsiedeln’sche Probstei St. Gerold nicht zu den Ständen Vorarlbergs
gerechnet. Vgl. über alle diese Verhältnisse Bergmann, Landeskunde
von Vorarlberg, S. 21 ff.