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W i e s e r
In dem Gemeindearchive von Hohenems befindet sich nach
Aussage des Herrn Gemeindevorstehers kein Weisthum. Im Schlossarchive
aber, das genauer zu untersuchen mir diessmal leider unmöglich
war, liegt:
„Satzungen des reichs-hofes Lustenau von gnädigsten landes
herrschaft puplizirt den 7. Oct. 1792“.
„I. Von des reichshofs Lustenau <) inbegrief gängen und Unterhaltung
der landstrassen“ etc.
Papierhandschrift in Fol. (Vergl.PfeifFer’s Bericht, S. 332).
In D o r n b i r n fand ich:
1. Gerichts-Ordnung, gegeben von Herzog Ferdinand 1581;
sie zerfällt in 5 Titel. Abschrift, Pergament, 9 Blätter in Fol.
„Der erst tittel“.
„Wie es des landtrechtens halben zu Torenpeuren gehalten
werden sulle“ etc.
2. Bestätigungen dieser Urkunde durch alle Herrscher bis aut
Maria Theresia. Letztere Redaction enthält mehrere Zusätze, z. B.
„Die alt hergebracht Übungen und freiheiten aber seind“ etc.
3. „Erbschafts recht“, gegeben eigentlich 1390 unter „Reinhart
von Wachungen, des durchleiichtig und hochgeboren fürsten
herzog Albrecht, herzogen zu Österreich, meines gnädigen herrens
landvogt“, in der vorliegenden Ausgabe aber zusammengestellt unter
Jacob Hannibal, Grafen zu Hohenems etc., dem österreichischen
Vogte der Herrschaft Feldkirch. Es umfasst 36 „articul“ und einen
Anhang vom „kürchen satz“ und „jus patronatus.“
Pergament, 23 Blätter in Fol.
Im Archive zu Lustenau waren weder die oben erwähnten
Satzungen des Reichshofes Lustenau, noch irgend ein anderes
Rechtsdenkmal zu entdecken.
In Hoechst fand ich:
„Hoffbräuch, recht, Ordnung und Satzungen zue St. Johannes
Höchst und zue Fuessach, so in die enge in disses quartbuechlin
zuesammen eingetragen, alss volgendt, und beschechen im
jahr 1686“.
i ) Der Reichshof Lustenau war beim schwäbischen Kreise iminatrikulirt, und gierig
später durch Kauf an die von Ems über. Vergl. J. v. Bergmann, Landeskunde
von Vorarlberg, S. 51.