Ber. üb. d. in Vorarlberg- ang-estellten Weisthümer-Forschuiigen.
35
3. Uhrthel Sanct Goroldischer coramission contra die von
Ägtawald von Ranckweii, vom 21. februarii anno 1612“. Diese Urkunde
ist hier aus dem Grunde zu erwähnen, weil in derselben
einzelne Privilegien wörtlich aufgenommen sind; z. B. „Diss seind
die recht, die dess gottshauss zue Friesen *) angehörendt“ etc. 1377.
Pergamenthandschrift in Fol.
4. Mehrere Bestätigungen aller Privilegien und Freiheiten, die
älteste von Herzog Sigmund im J. 1489.
Auf der andern Seite der Frutz liegt das Dorf Sulz, wonach
das alte Gericht Sulz benannt wurde, das von dem in Rankweil
theilweise abgesondert war. Vielleicht dürfte hier noch etwas für
unsere Zwecke liegen; leider aber war der Gemeindevorstand nicht
zu treffen. In Röthis, das unmittelbar an Sulz stösst, fand sich das
Bruchstück eines Weisthums.
„Copia extractus des original briefs zwing und bahn betreffend,
dat. 2. Mai 1633“.
„Zum zwölften sollen die von Sulz vom bolz auf dem Schüz aleinig
das von sich selbst oder vom luf't umgefallen bolz, oder was die
ungehorsamen unwissendt umbhauen, zu verkaufen macht haben“ etc.
Papierblatt in Fol.
In Weiler fand ich zwei Gemeindeordnungen:
1. „Gemeinde Ordnung Sulz, Zwüschenwasser und Weyler“.
1760.
Papier, 9 Blätter in Fol.
2. Gemeindts Ordnung der gemeindt Weiller“.
Papier, 18. Jahrh. 2 Blätter in Fol.
In Klaus war nichts vorhanden.
Im Gemeindearchive von Götzis fand sich ebenfalls kein Weisthum
vor, doch liegt dort die
„Wald Ordnung der gerichteren Ranckhweill und Sulz der
herrschaft Yeldtkirch, dat. 23. Sept. anno 1741“.
Papier, 18 Blätter in Fol.
Ich bog nun von der Landstrasse ab, und ging nach Ko bl ach,
das mit dem Schlosse Neuburg ein eigenes Gericht bildete; doch
war in der dortigen Gemeindelade nichts vorhanden. (Siehe oben
bei Rankweil.)
3*
*) Die Probstei St. Gerold im Walserthale.