Ber. üb. d. in Vorarlberg angestellten Weisthümer-Forschungen.
33
„Der hofiiinger und freien in Muntafun freihaiten, landtsordnung,
gebreuch, alte herkhonien, guete gewonhaiten, und Satzungen“ etc.
(Vgl. Pfeiffer's Bericht, S. 331, c.)
Die Handschrift (Pergament, 31 Blätter in Gr. Folio) ist entweder
das Original oder eine gleichzeitige Abschrift.
2. Viele Bestätigungen durch die einzelnen Landesfürsten. Die
von Maria Theresia, eine prachtvolle Pergamenthandschrift in kostbarem
Einbande, zeigt bedeutende Abänderungen.
3. Eine sehr interessante Polizeiordnung, gegeben 1637 unter dem
Vorsitze Ulrich’s von Ramschwag. Sie zerfällt in 24 Abtheilungen
mit einem Anhänge: „Der victualien und taglöhner halben soll man
sich volgendter gestalt verhalten“. Papierhandschrift in Folio.
4. Eine Polizeiordnung vom J. 1698.
Seitwärts von Schruns auf dem Mittelgebirge liegt St. Barth
o 1 omae b erg, wie man sagt, die älteste Gemeinde im Thale.
Ich stieg hinauf, um den Inhalt der dortigen Gemeindetruhe zu
untersuchen, wurde aber durch das Misstrauen des Seelsorgers aller
ferneren Mühe enthoben, indem ich in die Sacristei, die zugleich
als Archiv dient, nicht zugelassen wurde. Doch versprach der Herr
Kooperator im Gegensätze zu seinem würdigen Herrn Principale
gütigst, nachsehen, und, falls sich etwas für unsere Zwecke fände,
dasselbe einsenden zu wollen.
In Nüziders, dem Hauptorte der Grafschaft Sonnenberg,
fand ich:
„Polizei Ordnung und Ordnung, wie sich die geschworne zue
Nüziderss hinfürter verhalten sollen“.
1607, Papier, 3 Blätter in Fol. J ).
In Nenzing war nichts zu entdecken, schon aus dem Grunde,
weil das alte Archiv vollständig verbrannte.
Nicht glücklicher war ich bei meinem Streifzuge den innern
Walgau hinab bis Feldkirch; in keinem der hier so zahlreichen
1 ) Eine weitere Urkunde über Nüziders wurde mir später von Herrn Prof. J. Zinger
1 e übergeben, die sich unter den von Herrn Anton Grafen von Brandis
zur Verfügung gestellten Weisthümern vorfand. Es ist eine Abschrift der „Kirchspils
gebrauch der gemeinde Nüziders“ in ziemlich neuer Fassung. Sie enthält
die Gemeinde-Ordnung von 1592 mit einigen Ergänzungen aus dem J. 1645, und
eine Waldordnung von 1684. 4 Blätter in Folio.
Sitzb. d. phil.-hist. CI. LXI1. Bd. I. Hft.
3