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bedeutende Verdienste erworben, und der auch Alles, was über die
Geschichte seines heimatlichen Thaies Aufschluss geben kann, auf
das gewissenhafteste zusammengestellt hat. Eigentliches Weisthum
fand sich zwar keines vor; doch wäre eine Urkunde vom J. 1416
zu erwähnen, in der Herzog Friedrich mit der leeren Tasche den
Leuten aus dem Lechthale ihre „freihait, gnad und recht, damit si
gefreiet waren“ wieder erneuert, da der alte Freiheitsbrief in den
letzten Kriegen (mit den Appenzellern?) „da in das’tal eingnomen
wart“ verloren gegangen war, und worin mehrere interessante Bestimmungen
über Blutbann etc. Vorkommen. Eine Abschrift hievon
befindet sich in der Bibliothek des Ferdinandeums. — Nachdem ich
die wilde Schlucht, welche oberhalb Stög den Lech eindämmt, passirt,
gelangte ich auf den Tannberg, und betrat vorarlbergischen Boden.
In Warth, das auf einsamer Bergeshöhe fast alpenhaft gelegen
ist, hat sich leider gar Nichts erhalten.
Zwei Stunden Lech aufwärts liegt das Dorf Lech oder Am
Lech, dessen Kirche noch eines der ziemlich seltenen Sacramentshäuschen
besitzt. Hier als der Muttergemeinde vom Tannberge (Pfarre
seit 1400) hoffte ich zuversichtlich etwas zu finden. Unglücklicher
Weise war aber weder Seelsorger, noch Gemeindevorsteher zu
treffen; doch erhot sich Herr Pfarrer Fink von Warth freundliehst,
nachzusehen,"und das Betreffende eventuell einzusenden.
Hier bog ich nun vom Lech ab, stieg über die Flexen in das
enge Klosterthal hinab und erreichte noch an demselben Tage das
freundliche Städtchen Binden z.
Im dortigen Stadt-Archive befinden sich folgende Rechtsdenkmäler:
1. „Nota der statt buch, dar in der statt Bludenz freihait,
privilegia, ir alt härkomen und all ir stattrecht und Sachen begriffen
und verschriben sind.
Vom ungelt. Vermerkt die recht und gesaczt des ungelcz
ze Bludenz, als hernach volgt“ etc. Papierhandschrift aus dem Beginn
des 16. Jahrh., gegen Ende aus dem 17., starker Band,
192 Blätter in Folio. Das eigentliche Stadtrecht geht aber nur bis
S. 50. Darauf folgen die Abschriften einer Menge von Urkunden,
die sich nicht auf die Stadt Bludenz beziehen, darunter:
„Von der gandt und ander Sachen wegen“, vom J. 1459.
4 Blätter.