Bei*, iib. d. i. Tirol i. J. 1868 angestellten Weisthümer-Forscliung-en.
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BI. 1“. „Vermerkt der von Terf'ens Öffnung, Ehaften und alt
Herkomen gemainigkliehen der Nachtperschaft in Oblei daselbs, so
man iärlichen zu ainem ieden neuen Eehafttäding vermelden tuet,
damit sich meniglicb von schaden wisse zu verhüeten.“
Bl. 14 b „Es soll auch iemandts auf dem Pluembbesuecb, wo
es das vich geniessen und erlangen mag, nit meen bei finf pfundt
perner.“
Ist die Aufzeichnung auch jung, so deutet schon -§. 2 auf
hohes Alter dieses Weisthumes: „Im Ilerhst-eehafttaiding, oh ain
richter hat ain ainaugkhs Ros, ain ainaugkhen Knecht und ain ainaugken
Hund, so ist man ihme das (die gewöhnliche Gebühr) zweimal
schuldig“ 1 ).
In Jenbach fanden sich nur Wahlordnungen v. d. J. 1706
u. 1733 vor. In Mariastein und Alp ach ergab sich keine Ausbeute.
Die Nachforschung in Wildschönau wurde unterlassen, da
Herr Rupert Stumf, nun Vicar in Waidring, der mehrere Jahre
in Wildschönau als Seelsorger gewirkt, versicherte, er habe alle
Urkunden, die sich in diesem Thale befinden, in Händen gehabt und
benützt, aber nie ein Weistlium gefunden. Ein Gang dorthin sei desslialh
unnütze Mühe. Uehrigens gehen die Monumenta boica 2, 164—
166 eine Öffnung von Wildschönau.
Ein sehr günstiges Resultat hot das Archiv der ITofmarke
Stumm im Zillerthale. Das dort befindliche Saalhuch v. J. 1563
enthält Bl. 54“—60“ „Die Öffnung in der Hofmarch zu Stumb“, die
Grimm in den deutschen Weisthümern 3,726—729 bereits veröffentlicht
hat.
Bl. 17“—26“ enthält das Saalhuch „Die Öffnung, die da geschieht
ze Stumb zwier im iar zu ehaft von dem Gericht ze Ratenberg“,
welche in den mon. hoic. 2, 430 — 35 u. Grimms Weisthümern
3, 729—-731 schon veröffentlicht ist. Das Saalbuch bietet
aber öfters die richtigen Lesearten und dient namentlich zur Besserung
der in Grimms Ausgabe oft irrigen Eigennamen. Meines Wissens
unbekannt ist aber das „Instrumentum institucionis in Stum
Valliszilleris“. Pergament, 1 Blatt in Grossfolio vom J. 1476. Eine
Abschrift davon befindet sich auch im „Libell der Hofmarch Stumm“
Bl. 24—30. —
Vgl. Grimm, Rechtsalterthümer 26b. 267.