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Dr. T. Wild au er ohne Erfolg blieben. Vom Weisthurne der
Hofmark Lichtenwert und Münster (1518 und 1519), von dem
sich eine Copie im Lichtwerer Schlossarchiv befindet, theilte mir
mein verehrter Collega Prof. Dr. v. Jnama S t e r n e g g eine Abschrift
mit. Dies Weisthum gewinnt dadurch noch an Interesse, da sich
dabei ein Verzeichniss der „Holzmarchen“ v. Jahre 1550 befindet,
das einen erfreulichen Beitrag zu einer Sammlung deutscher
Hofmarkzeichen biethet.
Ein zweiter Ausflug ins Unterinnthal ergab wenn auch nicht
reiche, doch einige Ausbeute. In Baumkirchen fand sich in der
Gemeindelade „Vidimierte Oeffnungsabschrift des Dorfes zu Baumkirchen
der Herrschaft Thaur“, Papier, 10 Blätter in Folio vom
Jahre 1764.
Bl. 2 a . „Vermerkt die Vermeidung und Öffnung des Dorfes Recht
zu Baumkirchen, wie dan das von alter herkommen ist.“
Bl. 10“. „Das vorstehende Abschrift einer anhero gebracht pirmentenen
Dorfes-Öffnung von Baumkirchen und hievon am 17. 8ber
1547 hiraus erthailt vidimirten Abschrift, warvon zwar die Öffnung
selbst mit einer glaubwürdigen Besiglung nicht versehen, den wörtlichen
Inhalt nach gleichstimmig seie, wird hiemit von Amtswegen
bezeuget. Thaur, den 12. April 1764. Michael Piffrader, Gerichtschreiberei
Verwalter alda.“
Für das hohe Alter dieser Öffnung zeugt Bl. 8 b der §: „Item
oh man einen schädlichen übelthätigen mann hie im dort' fieng,
das soll man der herrschaft zu wissen thun; kommt dann die
herrschaft und nimt den schädlichen mann an gefänglich, das ist
wohl und gut; kommt aber die herrschaft nit, so soll man die Milser
wissen lassen und die nachbauren von Baumkirchen sollen darnach
den schädlichen mann antworten auf die Stainbrucken und daselben
an der Stainbrucken mit einem seidenen Faden an die Gattersaule
binden; daseihen häng er dan lang oder kurz.“*)
In Fritzens ergab sich keine Ausbeute, dagegen enthielt
die Gemeindelade in Terfens „Der von Terfens Ehehaft und
Öffnung“, Papier, 14 Blätter in Folio. Abschrift aus dem 18. Jahrhundert.
Vgl. Grimm, Rechtsalterthiimer 182.