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entweder Furcht für einen Freund oder Furcht für sich seihst sein.
Zwischen Folge und Bedingung muss nun doch nothwendiger Weise
ein vernünftiger Zusammenhang stattfinden. Welcher Zusammenhang
ist aber zwischen
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An wen ist das Verbot gerichtet? Doch wohl an alle Unterthanen!
Ist nun nicht diese Ausdrucksweise höchst sonderbar und
unmöglich: „Wenn A oder B, oder A und B den Mörder kennt und
aus freundschaftlicher Besorgniss nicht angeben will, so darf keiner
meiner Unterthanen ihn aufnehmen oder anreden, sondern alle müssen
ihn von ihren Häusern verstossen“? Wie sollen denn die übrigen
Unterthanen (mit Ausnahme des wissenden A oder der wissenden A
und B) das Gebot erfüllen, wenn sie den Mörder nicht kennen ? Man
müsste annehmen, Oidipus habe sagen wollen: „Wenn irgend welche
Bürger den Mörder aus Besorgniss für ihn nicht angeben wollen, so
mögen sie wenigstens den Verkehr mit ihm aufgeben und zugleich
dafür sorgen, dass auch alle übrigen Unterthanen den Verkehr mit
ihm aufgeben.“ Können wir dies zwischen den Zeilen lesen? Gewiss
nicht! Und wenn die den Mörder Kennenden dafür sorgen sollten,
dass die Achtvollstreckung eine allgemeine wäre, so könnten sie dies
nur durch Offenbarung des Mörders, und zwar durch eine allgemeine
Offenbarung erreichen, die auch dem Könige nicht unbekannt bleiben
könnte. Wie kann, fragen wir auch hier, Oidipus in einem Athem die
Voraussetzung machen ei ö’ au GioxnriGeGSe und dann ein Gebot erlassen,
bei dem er solches Benehmen bei den Wissenden voraussetzt,
durch welches der Mörder allgemein bekannt werden müsste?
Sollen wir also, um diesen Schwierigkeiten zu entgehen, rivsc
und nuvzag blos auf die Wissenden einschränken? Dies scheint
Ribbeck angenommen zu haben, da er (Rh. Mus. XIII, S. 129)
paraphrasirt: „Schweigt ihr aber dennoch und gelingt es nicht, den
Mörder durch einfachen Spruch zu entfernen, so soll ihn wenigstens