Laurentii Vallae opuscula tria. II.
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bedarf es nicht, um die Scheidung der Personen mit endgültiger
Gewissheit festzustellen, und nur zu verwundern ist es, dass Tiraboschi,
dem das Zeugniss über Accolti’s Mailänder Aufenthalt nicht
unbekannt .war, dennoch von dem Gedanken an die Identität der Personen
sich nicht hat losmachen können 57 ).
57 ) Das Zeugniss aus der Widmung der Chrysostomusübersetzung, welches
des Verfassers Aufenthalt in Rom verbürgt, ist Tiraboschi nicht entgangen,
und er sucht sich mit einer Auskunft zu helfen, dass Accolti als er Ferrara
1461 verlassen, bevor er nach Mailand gegangen, einige Zeit in Rom
sich aufgehalten habe. Ich will nicht betonen, wie schlecht alles in
jener Widmung über des Verfassers Verhältniss zu Cosmus Gesagte auf
den Juristen Accolti passt, Tiraboschi’s ersonnene Auskunft zerfällt in
nichts durch Franciscus Aretinus’ nachgewiesene Stellung in der päbstlichen
Abbreviatur vor 1464 und noch in diesem Jahre und seine spätere
Übersiedelung nach Neapel. Ebenso wenig würde es fruchten, die
Chrysostomusübersetzung von den übrigen zu trennen und einem von dem
Juristen verschiedenen Franciscus Aretinus zuzuweisen (wie Bandini
wollte), um für den Juristen wenigstens die übrigen Übersetzungen zu
sichern, wie denn in der Zutheilung der Übersetzungen an den einen und
den andern Aretinus verschiedene verschieden geurtbeilt haben. Allein die
oben aufgeführten Übersetzungen werden durch die in den Widmungen
und Briefen enthaltenen gegenseitigen Beziehungen unzweifelhaft als die
Erzeugnisse eines und desselben Verfassers erwiesen. Mazzuchelli Scrittori
(V Italia Tom. I P. 1 p. 68 ff. hat, von der Identität des Übersetzers und
des Juristen ausgehend, beider Schriften, die jurislischen wie die Übersetzungen,
in einer Reihe unter Accolti’s Namen aufgeführt. Wie es sich
mit den dort unter n. 10 genannten poesie volgari (vgl. Lami Catal. Riccard.
p. 198) und den unter n. 12 erwähnten Epistolae Fr. Aretini(vgl. Montfaucon
Bibi. bibl. msst. Vol. 1 p. 514) verhält, ist ohne specielle Untersuchung
der Handschriften nicht zu entscheiden. Von der unter n. 13 angeführten
Schrift De vita etmoribus sancti et sapientis viri Antoninipontificis Florentini
aber, deren Verfasser Philelphus in einem Briefe an Baldus Martinellus
v. 2. Mai 1461 Franciscus Aretinus nennt [Philelpki Epistolae fol. 115 v.),
darf als gewiss angenommen werden, dass sie weder den Juristen noch
den Übersetzer Aretinus zum Verfasser hat, sondern den Franciscus
Castilionensis (vgl. Bandini Catal. codd. Laur. lat. III p. 413), über welchen
Zeno üiss. Voss. I 362 ff. Nachrichten gibt, der wiederum zwei Francisci
Castilionenses, den einen da Castiglione di Cercina nel Fiorentino, den
Verfasser jener Vita, und einen anderen gleiclrzeifigen da Castiglione
Aretino unterscheidet. Vgl. Scarmalius zu Hieran. Ahotli Ep. et Op. Tom. I
p. 219. Vespasiano im Spicil. Rom. I 244. Wie es nun kommt, dass
Philelphus jenen ihm augenscheinlich persönlich bekannten Verfasser
Franciscus Aretinus nennt, weiss ich nicht; doch wird man auch hieran
Sitzb. d. phil.-hist. CI. LXI. Fid., III. Hft. 28