674 Ilöfler. Wenzel'.! yon Luxemburg' Wahl zum röm. Könige. 1376.
zur Huldigung auf 1 ). In diesem Schreiben ist von dem Papste keine
Rede, sondern die Angelegenheit wird behandelt als das, was sie war,
eine Sache der deutschen Nation und der Churfürsten des Reiches. Den
Gelöbnissen der Churfürsten entsprechen die Versicherungen des Kaisers
und Königs, den Churfürsten beizustehen und ihre Rechte zu schirmen
(12. Juni 1376). Jeder einzelne Churfürst übersandte sodann dem
Papste ein Schreiben über den Wahlvorgang, .die Einstimmigkeit der
Wahl und das Verfahren nach Recht und Herkommen. Der Papst
wird aber nicht gebeten die Wahl zu bestätigen, sondern 1. Wenzel
König der Römer zu nennen, 2. denselben des Kaiserthums würdig
zu erachten, 3. ihm seihst dereinst die Kaiserkrone aufzusefzen
(10. Juni 1376) 3 ). Sie hatten sich und ihren Rechten dadurch nichts
vergeben.
Was Wenzel betraf, dessen Schreiben natürlich von K. Karl
ausgingen, so nannte er sich in dem Instrumente über seine Eidesleistung
an den Nuntius Thomas von Amanati vom 16. Juni nur
electuss), nicht König der Römer, ging somit in die päpstlichen
Anschauungen und die Ausdrücke seines Vaters vom J. 1346 ein. Er
sandte den Bischof Ekliart von Worms, den Dechanten von Speier
Konrad von Geisenheim, später auch den Wissehrader Dechanten Konrad
von Wesel als seine Procuratoren ab, den Eid der Treue für ihn
zu leisten und sprach dabei seinen Wunsch aus, sich der Wohlmeinung
des Papstes und des römischen Stuhles zu fügen 4 ), mit
einer Generalvollmacht, alles zu thun, was nothwendig sei, um die
kaiserliche Salbung zu erlangen. Hiebei nennt sich Wenzel rexRomanorum,
verlangt und erbittet sich favorem et gratiam 5 ), von einer
Bestätigung seiner Person durch den Papst ist aber in dem Instrumente
keine Rede, wohl aber in den einschlägigen päpstlichen Schreiben,
die immer von der Bestätigungsangelegenheit reden. Von einer
Nichtausübung von königlichen Acten vor erfolgter päpstlicher Bestätigung
ist natürlich, je länger sie ausblieb, desto weniger die Sprache.
0 1. c. n. 45, 46.
2 ) Theiner Cod. diplom. dominii temp. S. Sedis II, p. 585.
I. c. p. 587 in Romanorum regem electus. Wie die Mark Ancona ausgelassen wurde,
R. T. A., I,p. 136.
4 ) Beneplacitis coaptare. Pisek, 22. Sept. 1377.
5 ) in facto approbationis electionis. 37 A. I, p. 144, 147.