Wenzel's von Luxemburg- Wahl zum römischen Könige. 1376.
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4. April, welches nach Weizsäcker's Behauptung später verfasst und
zurückdatirt worden ist, bittet nur um Wohlwollen und Zustimmung
benevolentiam et assensum *), weshalb es mir schwer wird, der
Meinung zu huldigen, dass dieser Brief bereits zurückdatirt worden
sei, wenn er auch anders lautet, als der vom 30. März 3 ), in welchem
der Kaiser die festgestellte Wahl und die dann zu erfolgende Krönung
Wenzels anzeigt. Ich halte letzteres für echt und kann der Ansicht
nicht huldigen, dass, wenn es entstanden sein sollte, auf Aufforderung
der Nuntien, die auf gratia favor et beneplacitum zu bestehen hatten,
und wenn zweitens bestanden wurde, dass es vom 26. April oder noch
früher datirt werde, sein Inhalt nur auf benevolentia et assensus lauten
konnte. Der Unterschied zwischen dem Schreiben vom 30. März,
welches sehr dürr und trocken über die Beschlüsse der Churfürsten
referirt und dem vom 4. April, welches, wie es selbst sich ausdrückt,
cordialiter et multum humiliter gehalten ist, scheint mir vielmehr
darin zu liegen, dass Karl sich berufen fühlte, dem offenbar in Übereinstimmung
mit den Churfürsten am 30. März erlassenen Notificationssehreiben
an den Papst ein confidentielles nachfolgen zu lassen.
Karl war am 30. März, wie die Nachschrift sagt, noch schwer
erkrankt; es war nur in der Natur der Dinge begründet, dass er,
sobald er sich wohler fühlte, ein herzliches Schreiben dem officiellen
nachsandte. Hingegen trägt ein vom 6. März datirtes, bereits von
Leibnitz in der mantissa II. 260, herausgegebeues Schreiben Karl's,
in welchem beneplacitum in erster Reihe, dann assensus, gratia et
favor Vorkommen und auf welches dann unter dem gleichfalls unechten
Datum, 3. Mai, beneplacitum assensus favor et gratia ertheilt
werden, wohl den Stempel der Mache an sich. Beide sind auf Verabredung
verfasst. Dann freilich ward gesagt, dass die Wahl eigentlich
nicht rechtlich vorgenommen werden könne, aber um des öffentlichen
Nutzens willen und um dem Blutvergiessen zuvorzukommen,
das sonst bei Wahlen zu geschehen pflege, wolle der Papst
beneplacitum assensum ac favorem et gratiam zur Wahl ertheilen,
ohne dass jedoch dadurch den Chur für steil ein Recht erwachse,
noch der römischen Kirche ein Naehtheil.
Damit war eigentlich erreicht, was beide Theile wollten. Wahl
und Krönung waren ohne Beeinträchtigung der Rechte der Chur-1)
I. c. n. 73.
2 ) I. c. n. 60.