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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 60. Band, (Jahrgang 1868)

Wenzel’s  von  Luxemburg  Wahl  zum  römischen  Könige.  1376.  653
dieses  Stiftes  in  dieser  Bundesurkunde  nicht  hervor.  Es  ist  auch
bezeichnend,  dass  von  einer  Wahl  Wenzel's  bei  Lebzeiten  Karl’s  keine
Rede  ist,  sondern  nur  von  Karl’s  Tode,  wenn  auch  der  Ausdruck
weiterer  Erledigung  von  Kaisern  oder  Königen,  „wie  dicke  und  offte
daz  geschiht“  die  Möglichkeit  einer  Abdankung  Karl’s  nicht  ausschiiesst.
  Deutlicher  treten  beide  Fälle  in  der  Urkunde  K.  Karl's
fast  ein  Jahr  später,  11.  November  1374,  hervor,  in  welcher  der
Kaiser  ausspricht,  Erzbischof  Kuno  von  Trier  habe  ihm  gelobt,  für
den  Fall  seines  Todes  oder  der  Abdication  (Uffgabe)  Niemanden
anders  als  dem  K.  Wenzel  seine  Stimme  zu  geben.  Aber  auch  hier
finden,  abgesehen  von.  den  Gegenversprechungen  K.  Karl’s,  einige
Clausein  statt.  Erzbischof  Kuno  verpflichtet  sich  nämlich,  wenn  die
übrigen  Churfürsten  einstimmig  oder  ihre  Mehrzahl  und  unter  ihnen
Erzbischof  Friedrich  von  Cöln,  Ruprecht  der  Ältere  oder  Ruprecht
der  Jüngere  von  der  Pfalz  bei  Lebzeiten  Karl’s  —  indes  als  wir  noch
Roemsche  kayser  weren  —Wenzel  wählen  würden,  Wenzel  auch  zu
wählen  ■).  Wäre  aber  die  Voraussetzung  nicht  vorhanden  und  der
Kaiser  würde  sterben  oder  abdanken,  so  sollte  Kuno  nicht  verpflichtet
sein,  dem  K.  Wenzel  seine  Stimme  zu  geben.  Dagegen  verpflichteten
sich  Vater  und  Sohn  den  Erzbischof  nicht  zu  bekriegen,  ihm  und
seinem  Stifte  zu  helfen,  namentlich  die  Ungunst  des  Papstes  zu  tilgen
und  den  päpstlichen  Zehenten  auf  „die  pafflieid  in  duytschen  Landen“
abzuthun,  mit  der  Stadt  Trier  kein  Bündniss  einzugehen;  der  schon
früher  verliehene  Mosler  Zoll  ward  auf  ewige  Zeiten  ausgedehnt,
eine  Baarzahlung  von  40.000  Goldgulden  vor  der  Wahl  Wenzel’s
bestimmt  und  festgesetzt,  dass,  wenn  Wenzel  Lei  Lebzeiten  seines
Vaters  gewählt  würde,  er  doch  ohne  dessen  Willen  die  Regierung
nicht  antreten  dürfe,  damit  das  Reich  nicht  getheilt  werde.  Nachdem ­
  ferner  Karl  bestimmt  hatte,  dass  die  Königswahl  zu  Frankfurt
zu  geschehen  habe,  so  soll  doch  dieses  Gesetz  abgethan  sein  und,
wenn  Wenzel  bei  Lebzeiten  seines  Vaters  gewählt  werden  würde,
die  Wahl  in  dem  Baumgarten  zu  Rense  erfolgen.  Gewählt,  solle
Wenzel  nach  Frankfurt,  „zu  dern  elter  als  das  gewenlich  ist,“  geführt
werden  und  dann  dem  Erzbischof  die  ersten  Bitten  in  allen  trierischen
Gotteshäusern  und  Stiften  verleihen,  die  gemachten  Versprechungen
beschwören,  alle  Privilegien  des  Erzbischofs  bestätigen.  Der  Kaiser

i)  i.  c.  3,  s.  12.
            
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