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Ficker
So trat der Bund hier 1177 in sehr ungünstiger Stellung in
den Waffenstillstand ein; ausser Ferrara erscheinen in der Romagna
nur noch Bologna mit den vertriebenen Leuten von Sau Cassiano
und dem unbedeutenden Dozza im Gebiete von Imola als Bundesglieder;
Imola, Faenza und die übrigen Städte der Romagna, dann
selbst Monteveglio, im Gebiete von Bologna an der modenesischen
Grenze gelegen, wurden als Glieder der kaiserlichen Partei anerkannt.
Bologna hat nun aber den Waffenstillstand, der seinen
Sonderinteressen so wenig entsprach, nicht eingehalten. Mit Unterstützung
Modenas wurde 1179 Monteveglio zerstört, ein Friedensbruch,
den der Pabst höchlich missbilligte (Savioli 2, 99. 103).
Entscheidender war es, dass es Bologna gelang, Faenza von der
kaiserlichen Partei abzuziehen; schon 1178 verbanden sich beide
zur Wiedererbauung von San Cassiano und zur Wiederherstellung
ihrer gemeinsamen Hoheit über Imola. Über drei Jahre dauerte der
Kampf; der Bund scheint sich, so viel Vir wissen, gar nicht eingemischt
zu haben; der kaiserliche Legat Christian von Mainz kriegte
1179 glücklich gegen Faenza; es scheint dann aber insbesondere
seine Gefangenschaft eine nachdrückliche Unterstützung von Imola
gehindert zu haben. Dieses musste sich 1181 unter Wiederherstellung
des alten Abhängigkeitsverhältnisses zu Bologna und Faenza
auf die härtesten Bedingungen unterwerfen; insbesondere musste es
die kaiserliche Partei verlassen, dem Lombarderibunde beitreten und
Geissein bis zur Beendigung des Krieges mit dem Kaiser stellen
(Savioli 2, 112).
So trat Bologna mit der vollendeten Tlmtsache der Herstellung
seines ganzen frühem Besitzstandes in die Friedensverhandlungen ein
und vom Bunde wurde in angegebener Weise Anerkennung desselben
verlangt. Der Kaiser ist darauf nicht eingegangen; es hätte das nicht
allein eine offene Anerkennung der Ergebnisse des Bruches des
Waffenstillstandes in sich geschlossen, sondern in Imola hätte der
Kaiser auch einen sehr zuverlässigen Stützpunkt bei etwaigen neuen
Zerwürfnissen verloren. So erscheint die betreffende ausdrückliche
Forderung im Frieden ganz beseitigt. Auch unter den übrigen Bestimmungen
ist keine, auf welche hin Bologna und Faenza ihre Ansprüche
hätten begründen können; §. 28 bezieht sich sichtlich nur
auf die von Mailändern mit ihren Nachbarn eingegangenen Verträge;
in •§. 37 verspricht der Kaiser allerdings sich in die unter Bundes-