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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 60. Band, (Jahrgang 1868)

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Ficker

unter  Vorbehalt  des  an  die  Äbtissin  von  S.  Julia  zu  Brescia  zu  zahlenden ­
  Zinses  verbleiben  soll;  dann  ein  von  dem  1166  verstorbenen
Bischof  Hugo  von  Piaeenza  eingegangener  Vertrag  über  Castel  Arquato,
  südwestlich  von  der  Stadt.  Wird  dann  auch  hinzugefügt,  dass
es  mit  andern  ähnlichen  vom  Bischöfe  oder  der  Stadt  oder  andern
Bundesgliedern  eingegangenen  Verträgen  eben  so  gehalten  werden
solle,  so  konnte  die  Einzelaufführung  mindestens  die  Stadt  nicht
günstiger  stellen.  Die  Verträge  aber  des  Bischofs  von  Padua,  wobei
wohl  zweifellos  an  das  Abkommen  über  Sacco  von  1161  (Muratori
Antiquitates  6,  243)  zu  denken  ist,  dann  die  mir  nicht  bekannten
Verträge  von  Verona  und  Vicenza  werden  im  Frieden  gar  nicht  genannt; ­
  gewiss  nicht  zufällig.  Es  liess  sich  nun  allerdings  von  ihnen
behaupten,  dass  sie  zu  den  im  allgemeinen  abgeschafften  Verträgen
gehörten;  aber  der  Frieden  liess  diese  Frage  mindestens  offen,  es
war  daun  jedenfalls  erst  zu  erweisen,  dass  sie  erzwungene  Verträge
seien.
Die  Bestimmungen  des  §.  24  über  die  Restitution  der  Bundesglieder ­
  in  ihre  frühem  Besitzungen  zeigen  besonders  deutlich,  wie
durch  kleine  Änderungen  die  Forderungen  des  Bundes  abgeschwächt
wurden;  es  heisst  im  Frieden  ante  tempus  guerre  statt  a  tempore
regni  eins,  iaste  tenebat  statt  tenebat,  per  vim  ablate  statt  ublate,
sine  fructibus  et  clamno  restituantur  statt  restituantur.
Dem  Markgrafen  Opizo  von  Malaspina  wird  im  Frieden  §.  25
nur  die  Wiedergewährung  der  Gnade  des  Kaisers  und  volle  Straflosigkeit ­
  zugesiehert;  dagegen  ist  die  Forderung:  et  possessiones,
quas  habet  in  Tertona  et  episcopatu,  ei  restituantur,  nicht  berücksichtigt; ­
  höchst  wahrscheinlich  desshalb,  weil  diese  mir  nicht  näher
bekannten  Besitzungen  in  dem  Separatfrieden,  welchen  Tortona
1183,  Febr.  4,  mit  dem  Kaiser  geschlossen  hatte  (Mon.  Germauiae
4,  165),  an  die  Stadt  überlassen  waren;  es  würde  danach  der
älteste  und  treueste  Anhänger  des  Bundes  unter  den  italienischen
Grossen  den  frühem  Besitzstand  nicht  ungeschmälert  zurückerhalten
haben.
Von  geringerer  Bedeutung  ist  es,  wenn  der  Bestimmung  §.  36,
dass  Streitigkeiten  über  Reichslehen  durch  die  Lehensgenossen  auszutragen ­
  seien,  im  Frieden  der  Vorbehalt  zugefügt  ist,  dass  der
Kaiser,  wenn  er  in  der  Lombardei  sei,  dieselben  vor  sein  Gericht
ziehen  dürfe.  Und  so  Hessen  sieh  wohl  noch  andere,  dem  Kaiser
            
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