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Ficker
unter Vorbehalt des an die Äbtissin von S. Julia zu Brescia zu zahlenden
Zinses verbleiben soll; dann ein von dem 1166 verstorbenen
Bischof Hugo von Piaeenza eingegangener Vertrag über Castel Arquato,
südwestlich von der Stadt. Wird dann auch hinzugefügt, dass
es mit andern ähnlichen vom Bischöfe oder der Stadt oder andern
Bundesgliedern eingegangenen Verträgen eben so gehalten werden
solle, so konnte die Einzelaufführung mindestens die Stadt nicht
günstiger stellen. Die Verträge aber des Bischofs von Padua, wobei
wohl zweifellos an das Abkommen über Sacco von 1161 (Muratori
Antiquitates 6, 243) zu denken ist, dann die mir nicht bekannten
Verträge von Verona und Vicenza werden im Frieden gar nicht genannt;
gewiss nicht zufällig. Es liess sich nun allerdings von ihnen
behaupten, dass sie zu den im allgemeinen abgeschafften Verträgen
gehörten; aber der Frieden liess diese Frage mindestens offen, es
war daun jedenfalls erst zu erweisen, dass sie erzwungene Verträge
seien.
Die Bestimmungen des §. 24 über die Restitution der Bundesglieder
in ihre frühem Besitzungen zeigen besonders deutlich, wie
durch kleine Änderungen die Forderungen des Bundes abgeschwächt
wurden; es heisst im Frieden ante tempus guerre statt a tempore
regni eins, iaste tenebat statt tenebat, per vim ablate statt ublate,
sine fructibus et clamno restituantur statt restituantur.
Dem Markgrafen Opizo von Malaspina wird im Frieden §. 25
nur die Wiedergewährung der Gnade des Kaisers und volle Straflosigkeit
zugesiehert; dagegen ist die Forderung: et possessiones,
quas habet in Tertona et episcopatu, ei restituantur, nicht berücksichtigt;
höchst wahrscheinlich desshalb, weil diese mir nicht näher
bekannten Besitzungen in dem Separatfrieden, welchen Tortona
1183, Febr. 4, mit dem Kaiser geschlossen hatte (Mon. Germauiae
4, 165), an die Stadt überlassen waren; es würde danach der
älteste und treueste Anhänger des Bundes unter den italienischen
Grossen den frühem Besitzstand nicht ungeschmälert zurückerhalten
haben.
Von geringerer Bedeutung ist es, wenn der Bestimmung §. 36,
dass Streitigkeiten über Reichslehen durch die Lehensgenossen auszutragen
seien, im Frieden der Vorbehalt zugefügt ist, dass der
Kaiser, wenn er in der Lombardei sei, dieselben vor sein Gericht
ziehen dürfe. Und so Hessen sieh wohl noch andere, dem Kaiser