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Ficker
verstehen sei, da an eine Beziehung auf das Schisma nicht mehr zu
denken ist. Eben so wenig wohl an einen in Spiritualibus nur dem
Pabste unterstehenden Bischof, wie es innerhalb des Bundes nur hei
dem von Mantua zutraf; es fehlt da der Zusammenhang mit dem
Comitate. Da nach dem folgenden Satze den Gegensatz der Bischof
bildet, der den Comitat vom Kaiser hat, so wird an Bischöfe zu
denken sein, welche den Comitat vom Pabste hatten; das war wohl
der Fall bei Ferrara, welches übrigens nur eventuell in den Frieden
eingeschlossen war; möglich, dass es etwa auch für Mantua, Bologna
oder Faenza geltend gemacht wurde. Dann würde die Auslassung
im Frieden darauf deuten, dass der Kaiser solche apostolische Comitate
überhaupt nicht anerkannte; jedenfalls ergibt sich, dass er
überall die Investitur unmittelbar durch das Reich oder mittelbar
durch den von ihm beliehenen Bischof verlangt. Letztere soll nach
dem Frieden nur gestattet sein, wenn die Consuln vom Bischöfe
consulatum recipere solent; hiess es im Responsum: solent vel
volent, so sollte durch die Änderung wohl verhütet werden, dass
nicht Städte, welche schon lange die Investitur durch den Bischof
beseitigt hatten, durch AViedererbieten zu derselben die durch den
Kaiser umgehen konnten. Weiter sollte nach den Forderungen des
Bundes die einmalige Investitur der Consuln für Lebzeiten des
Kaisers genügen; erst beim Nachfolger desselben solle dieselbe, und
zwar in der Lombardei selbst, wieder nachgesucht werden. Es
handelte sich darum, wie die lehnrechtliche Forderung einer Wiederholung
der Belehnung bei jedem Wechsel des Herrn, aber auch des
Mannes, auf die Lehensverbindung zwischen Reich und Städten ihre
Anwendung finden solle. Der jährliche Wechsel der Lehenträger
musste hier allerdings die volle Aufrechthaltung der letztem Forderung
drückend erscheinen lassen. Die Lombarden wollten sie einfach
ganz beseitigen. Dagegen ist nun der Kaiser im Frieden auf der
jedesmaligen Investitur der neugewählten Consuln bestanden; die
einzige Erleichterung, welche er gewährt, besteht darin, dass, wenn
er selbst nicht in der Lombardei ist, die Investitur bei seinem Boten
genommen werden kann; aber auch das ist noch wesentlich eingeschränkt;
nicht blos bei jedem Herrenfall, sondern jedes fünfte
Jahr ist die Investitur durch einen Boten der Stadt beim Kaiser
persönlich einzuholen. Dass der Kaiser mit einer so weitgreifenden
Forderung durchdrang, ist um so auffallender, als schon 1173 im