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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 60. Band, (Jahrgang 1868)

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Ficker

verstehen  sei,  da  an  eine  Beziehung  auf  das  Schisma  nicht  mehr  zu
denken  ist.  Eben  so  wenig  wohl  an  einen  in  Spiritualibus  nur  dem
Pabste  unterstehenden  Bischof,  wie  es  innerhalb  des  Bundes  nur  hei
dem  von  Mantua  zutraf;  es  fehlt  da  der  Zusammenhang  mit  dem
Comitate.  Da  nach  dem  folgenden  Satze  den  Gegensatz  der  Bischof
bildet,  der  den  Comitat  vom  Kaiser  hat,  so  wird  an  Bischöfe  zu
denken  sein,  welche  den  Comitat  vom  Pabste  hatten;  das  war  wohl
der  Fall  bei  Ferrara,  welches  übrigens  nur  eventuell  in  den  Frieden
eingeschlossen  war;  möglich,  dass  es  etwa  auch  für  Mantua,  Bologna
oder  Faenza  geltend  gemacht  wurde.  Dann  würde  die  Auslassung
im  Frieden  darauf  deuten,  dass  der  Kaiser  solche  apostolische  Comitate ­
  überhaupt  nicht  anerkannte;  jedenfalls  ergibt  sich,  dass  er
überall  die  Investitur  unmittelbar  durch  das  Reich  oder  mittelbar
durch  den  von  ihm  beliehenen  Bischof  verlangt.  Letztere  soll  nach
dem  Frieden  nur  gestattet  sein,  wenn  die  Consuln  vom  Bischöfe
consulatum  recipere  solent;  hiess  es  im  Responsum:  solent  vel
volent,  so  sollte  durch  die  Änderung  wohl  verhütet  werden,  dass
nicht  Städte,  welche  schon  lange  die  Investitur  durch  den  Bischof
beseitigt  hatten,  durch  AViedererbieten  zu  derselben  die  durch  den
Kaiser  umgehen  konnten.  Weiter  sollte  nach  den  Forderungen  des
Bundes  die  einmalige  Investitur  der  Consuln  für  Lebzeiten  des
Kaisers  genügen;  erst  beim  Nachfolger  desselben  solle  dieselbe,  und
zwar  in  der  Lombardei  selbst,  wieder  nachgesucht  werden.  Es
handelte  sich  darum,  wie  die  lehnrechtliche  Forderung  einer  Wiederholung ­
  der  Belehnung  bei  jedem  Wechsel  des  Herrn,  aber  auch  des
Mannes,  auf  die  Lehensverbindung  zwischen  Reich  und  Städten  ihre
Anwendung  finden  solle.  Der  jährliche  Wechsel  der  Lehenträger
musste  hier  allerdings  die  volle  Aufrechthaltung  der  letztem  Forderung ­
  drückend  erscheinen  lassen.  Die  Lombarden  wollten  sie  einfach ­
  ganz  beseitigen.  Dagegen  ist  nun  der  Kaiser  im  Frieden  auf  der
jedesmaligen  Investitur  der  neugewählten  Consuln  bestanden;  die
einzige  Erleichterung,  welche  er  gewährt,  besteht  darin,  dass,  wenn
er  selbst  nicht  in  der  Lombardei  ist,  die  Investitur  bei  seinem  Boten
genommen  werden  kann;  aber  auch  das  ist  noch  wesentlich  eingeschränkt; ­
  nicht  blos  bei  jedem  Herrenfall,  sondern  jedes  fünfte
Jahr  ist  die  Investitur  durch  einen  Boten  der  Stadt  beim  Kaiser
persönlich  einzuholen.  Dass  der  Kaiser  mit  einer  so  weitgreifenden
Forderung  durchdrang,  ist  um  so  auffallender,  als  schon  1173  im
            
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