Zur Geschichte des Lombnrdenbundes.
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sondern weil man es, wie sich das auch an andern Fällen nachweisen
liesse , für unschicklich hielt, die für eine kaiserliche Bewilligung
gezahlte Summe in der Bewilligungsurkunde selbst zu erwähnen.
Dass die Summe gezahlt wurde, wissen wir bestimmt; offenbar für
diesen Zweck wurde jeder Herd im Bundesgebiete verzeichnet; für
Piacenza haben wir die Quittung über die Zahlung seines Antheils;
für Faenza eine Nachricht, dass es für diese Zahlungen Abgaben
erhob. (Vignati 373. 374; Tolosanns hei Mittarelli Accessiones 94).
Für unsern Zweck ist dieser zweite Theil beider Urkunden an und
für sich nicht zu beachten, da das Responsum Entsprechendes nicht
enthält. Wir haben demnach die Concessio nicht hesonders zu
berücksichtigen, da ihr uns hier interessirender Theil ganz mit den
Bestimmungen des Friedens übereinstimmt.
Das Responsum hat sichtlich bei der endgültigen Feststellung
der Friedensbedingungen als Vorlage gedient, wenn es auch möglich
ist, dass es vorher nochmals von der einen und der andern Partei
geändert wurde, bis die beiderseitigen Vorschläge sich so nahe
kamen, dass man zum endgültigen Abschlüsse schreiten konnte.
Eine bedeutende Anzahl von Artikeln ist in beiden Actenstjicken
wörtlich übereinstimmend gefasst. Auch die Reihenfolge der Arlikel
ist im wesentlichen im Friedensinstrumente beibehalten; einige Umstellungen
sind sichtlich durch vorgenommene Änderungen des Inhalts
veranlasst. Diese Änderungen sind überwiegend so entstanden, dass
man sich möglichst an die vorliegende Fassung hielt und den Inhalt
vorzugsweise durch Auslassungen und Zusätze modifizirte.
Einige wenige Änderungen kommen allerdings den Lombarden
zu Gute, was dafür sprechen dürfte, dass die uns im Responsum
vorliegende Rü(;käusserung der Lombarden nicht schon die letzte
war, zumal es sich hier um Punkte handelt, welche im Responsum
überhaupt noch nicht berührt wurden. Das trifft insbesondere die am
Schlüsse zugefügten Artikel 37. 38, worin der Kaiser verspricht,
solchen kein Gehör zu geben, welche die mit Bundesgliedern geschlossenen
Verträge nicht einhalten wollen, weiter den Veronesern
die Strasse zurückzustellen, und insbesondere dem Ezelin seine
Gnade wieder zu gewähren. Von den übrigen Änderungen ist kaum
eine, welche noch eine Coneession von irgend welcher Bedeutung
zu Gunsten der Lombarden enthielte. Es liesse sich nur etwa darauf
hinweisen, dass erst im Frieden §. 12 das Recht der Kirche von