Zur Geschichte des Lombardenbunde».
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Bestimmungen desFriedens, tlieils, weil es uns noch obliegt, den Beweis
für unsere Behauptung zu erbringen, dass es sich hier durchweg
um Abweichungen zu Gunsten des Bundes handelt, tlieils, weil es ja
an und für sich von grossem luterresse ist, festzustellen, welche von
ihren, gewiss schon während der vorhergehenden Verhandlungen
wesentlich ermässigten Forderungen die Lombarden nicht durchzusetzen
vermochten.
Dabei kann es sich nun fragen, in wie weit wir etwa noch ein
drittes Actenstück zu berücksichtigen haben, welches, gleichfalls
zuerst von Muratori aus derselben Quelle veröffentlicht, in den Monumenta
Germaniae 4, 171 als Concessio ex parte imperatoris bezeichnet
ist. Es enthält zweifellos die endgültig zwischen den Boten
des Kaisers und denen des Bundes vereinbarten Friedensbestimrnungen,
wie dieselben nach dem erhaltenen Protokoll am 30. April
zu Piacenza von beiden Seiten beschworen wurden. Demgemäss ist
denn auch, so weit die Aufzählung der Friedensbestimmungen reicht,
der Inhalt der Concessio in der Pax Constantiae wörtlich wiederholt,
nur die Fassung dahin geändert, dass vom Kaiser dort meistentheils in
dritter Person, hier natürlich immer in erster die Rede ist. Einige
kleine, auch für den Sinn nicht ganz gleichgültige Abweichungen
zeigen sich allerdings. Aber ein Vergleich mit dem Responsum ergibt
durchweg, dass diese Abweichungen nur dem uns vorliegenden,
ziemlich verdorbenen Texte zur Last fallen. Da das Responsum
sichtlich die Grundlage für die Concessio, diese aber für die Pax
bildete, nicht anzunehmen ist, dass hei Fonnulirung der Friedensurkunde
seihst nochmals unmittelbar auf das Responsum zurückgegriffen
sei, so muss der unverfälschte Text der Concessio alles
enthalten haben, worin Responsum und Pax übereinstimmen. Es
trifft das aber alle jene Abweichungen, insbesondere auch das der.
Sinn ändernde Si statt Seel, ■§. 6 und 12, bis auf das durch das
Responsum nicht zu controllirende Sexdecim aunis statt Quindecim>
§. 14, wo aber die Mehrzahl der Texte der Pax selbst gleichfalls
Sexdecim hat. Zu beachten wäre nur etwa die Bestimmung §. 4, wo
von den dem Kaiser auf Grund einer Untersuchung vorzubehaltenden
Regalien die Rede ist: Si autem liuic inquisitioni supersedendum
esse putaveritis (wie gewiss entsprechend dem Responsum und der
Concessio auch in der Pax statt putaverint zu lesen sein wird),
censam duorum millium marcharum argenti per singulos nnnos
.