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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 60. Band, (Jahrgang 1868)

Zur  Geschichte  des  Lombardenbunde».

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Bestimmungen  desFriedens,  tlieils,  weil  es  uns  noch  obliegt,  den  Beweis ­
  für  unsere  Behauptung  zu  erbringen,  dass  es  sich  hier  durchweg
um  Abweichungen  zu  Gunsten  des  Bundes  handelt,  tlieils,  weil  es  ja
an  und  für  sich  von  grossem  luterresse  ist,  festzustellen,  welche  von
ihren,  gewiss  schon  während  der  vorhergehenden  Verhandlungen
wesentlich  ermässigten  Forderungen  die  Lombarden  nicht  durchzusetzen ­
  vermochten.
Dabei  kann  es  sich  nun  fragen,  in  wie  weit  wir  etwa  noch  ein
drittes  Actenstück  zu  berücksichtigen  haben,  welches,  gleichfalls
zuerst  von  Muratori  aus  derselben  Quelle  veröffentlicht,  in  den  Monumenta
  Germaniae  4,  171  als  Concessio  ex  parte  imperatoris  bezeichnet ­
  ist.  Es  enthält  zweifellos  die  endgültig  zwischen  den  Boten
des  Kaisers  und  denen  des  Bundes  vereinbarten  Friedensbestimrnungen,
  wie  dieselben  nach  dem  erhaltenen  Protokoll  am  30.  April
zu  Piacenza  von  beiden  Seiten  beschworen  wurden.  Demgemäss  ist
denn  auch,  so  weit  die  Aufzählung  der  Friedensbestimmungen  reicht,
der  Inhalt  der  Concessio  in  der  Pax  Constantiae  wörtlich  wiederholt,
nur  die  Fassung  dahin  geändert,  dass  vom  Kaiser  dort  meistentheils  in
dritter  Person,  hier  natürlich  immer  in  erster  die  Rede  ist.  Einige
kleine,  auch  für  den  Sinn  nicht  ganz  gleichgültige  Abweichungen
zeigen  sich  allerdings.  Aber  ein  Vergleich  mit  dem  Responsum  ergibt ­
  durchweg,  dass  diese  Abweichungen  nur  dem  uns  vorliegenden,
ziemlich  verdorbenen  Texte  zur  Last  fallen.  Da  das  Responsum
sichtlich  die  Grundlage  für  die  Concessio,  diese  aber  für  die  Pax
bildete,  nicht  anzunehmen  ist,  dass  hei  Fonnulirung  der  Friedensurkunde ­
  seihst  nochmals  unmittelbar  auf  das  Responsum  zurückgegriffen ­
  sei,  so  muss  der  unverfälschte  Text  der  Concessio  alles
enthalten  haben,  worin  Responsum  und  Pax  übereinstimmen.  Es
trifft  das  aber  alle  jene  Abweichungen,  insbesondere  auch  das  der.
Sinn  ändernde  Si  statt  Seel,  ■§.  6  und  12,  bis  auf  das  durch  das
Responsum  nicht  zu  controllirende  Sexdecim  aunis  statt  Quindecim>
§.  14,  wo  aber  die  Mehrzahl  der  Texte  der  Pax  selbst  gleichfalls
Sexdecim  hat.  Zu  beachten  wäre  nur  etwa  die  Bestimmung  §.  4,  wo
von  den  dem  Kaiser  auf  Grund  einer  Untersuchung  vorzubehaltenden
Regalien  die  Rede  ist:  Si  autem  liuic  inquisitioni  supersedendum
esse  putaveritis  (wie  gewiss  entsprechend  dem  Responsum  und  der
Concessio  auch  in  der  Pax  statt  putaverint  zu  lesen  sein  wird),
censam  duorum  millium  marcharum  argenti  per  singulos  nnnos

.
            
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