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Ficker
zu erlangen, was sie thatsächlich zur Bedingung derselben
machen.
Es war ihnen einmal zuzusichern, dass ihnen nach der Unterwerfung
wirklich vom Kaiser der Frieden wiedergewährt würde.
Daher heisst es nach Anführung der Bestimmungen über das Schiedsgericht:
et Imperator statim debet facere pacem omnibus civitatibus
et eariim societati osculo pacis interveniente; es sollte nicht
im Belieben des Kaisers liegen, die Wiedergewährung des Friedens
etwa bis nach erfolgtem Schiedssprüche zu verschieben. Es heisst
dann aber noch zu weiterer Sicherung: Et comes Savoie et ceteri
principes imperatoris concordes fuerunt cum domino Ecilino et
cum consulibus civitatum et aliis sapientibus civitatum ibidem
existentibus, quod quidquid iuretur aut fiat a parle Lombardorum
et eins societatis non debent esse alicuius momenti, nec debent
obesse alicui, nisi concordia et pax facta fuerit ab imperatore et
eins parte omnibus eivitatibus et locis et personis societatis. Man
sieht hier deutlich: Durch diesen Vorvertrag selbst ist den Lombarden
der Friede noch nicht gewährt; um ihn zu erlangen, haben sie
noch etwas zu thun, insbesondere zu beschwören, wobei zweifellos der
Schwur gemeint ist, sich den Geboten des Kaisers unterwerfen zu
wollen, wie er sonst bei solchen Gelegenheiten zu leisten war und
auch damals nach der Angabe Gotfrids von Viterbo: Regia mandata
iurat gens pacificata, oder der Cölner Jahrbücher: (idem sacramento
firmantes, geleistet wurde. Aber sie erhielten zugesichert, dass
dieser Schwur und das, wozu sie sich sonst verstehen würden, wirkungslos
sein solle, wenn ihnen der Friede danach nicht wirklich
gewährt würde.
Dann war bei diesen Abmachungen ein zweites zu beachten.
Hatte der Kaiser auch den Bann gelöst, den Frieden wiedergewährt,
so stund es bei einer auch thatsächlich bedingungslosen Unterwerfung
unter seine Gebote lediglich bei ihm, wie er über die
Angelegenheiten, welche zur Friedloslegung die Veranlassung gegeben
hatten, entscheiden wollte, also hier insbesondere über die
städtische Selbstverwaltung und die Regalien. In dieser Richtung
erfolgte die Sicherung des Bundes dadurch, dass der Kaiser im
Vorverträge auf dieses Entscheidungsrecht verzichtete und dasselbe
einem Schiedsgerichte zugewiesen wurde, in welchem der Bund
gleich vertreten war; oder eventuell der Stadt Cremona, welche,