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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 60. Band, (Jahrgang 1868)

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Ficker

zu  erlangen,  was  sie  thatsächlich  zur  Bedingung  derselben
machen.
Es  war  ihnen  einmal  zuzusichern,  dass  ihnen  nach  der  Unterwerfung ­
  wirklich  vom  Kaiser  der  Frieden  wiedergewährt  würde.
Daher  heisst  es  nach  Anführung  der  Bestimmungen  über  das  Schiedsgericht: ­
  et  Imperator  statim  debet  facere  pacem  omnibus  civitatibus
  et  eariim  societati  osculo  pacis  interveniente;  es  sollte  nicht
im  Belieben  des  Kaisers  liegen,  die  Wiedergewährung  des  Friedens
etwa  bis  nach  erfolgtem  Schiedssprüche  zu  verschieben.  Es  heisst
dann  aber  noch  zu  weiterer  Sicherung:  Et  comes  Savoie  et  ceteri
principes  imperatoris  concordes  fuerunt  cum  domino  Ecilino  et
cum  consulibus  civitatum  et  aliis  sapientibus  civitatum  ibidem
existentibus,  quod  quidquid  iuretur  aut  fiat  a  parle  Lombardorum
et  eins  societatis  non  debent  esse  alicuius  momenti,  nec  debent
obesse  alicui,  nisi  concordia  et  pax  facta  fuerit  ab  imperatore  et
eins  parte  omnibus  eivitatibus  et  locis  et  personis  societatis.  Man
sieht  hier  deutlich:  Durch  diesen  Vorvertrag  selbst  ist  den  Lombarden ­
  der  Friede  noch  nicht  gewährt;  um  ihn  zu  erlangen,  haben  sie
noch  etwas  zu  thun,  insbesondere  zu  beschwören,  wobei  zweifellos  der
Schwur  gemeint  ist,  sich  den  Geboten  des  Kaisers  unterwerfen  zu
wollen,  wie  er  sonst  bei  solchen  Gelegenheiten  zu  leisten  war  und
auch  damals  nach  der  Angabe  Gotfrids  von  Viterbo:  Regia  mandata
iurat  gens  pacificata,  oder  der  Cölner  Jahrbücher:  (idem  sacramento
firmantes,  geleistet  wurde.  Aber  sie  erhielten  zugesichert,  dass
dieser  Schwur  und  das,  wozu  sie  sich  sonst  verstehen  würden,  wirkungslos ­
  sein  solle,  wenn  ihnen  der  Friede  danach  nicht  wirklich
gewährt  würde.
Dann  war  bei  diesen  Abmachungen  ein  zweites  zu  beachten.
Hatte  der  Kaiser  auch  den  Bann  gelöst,  den  Frieden  wiedergewährt,
so  stund  es  bei  einer  auch  thatsächlich  bedingungslosen  Unterwerfung ­
  unter  seine  Gebote  lediglich  bei  ihm,  wie  er  über  die
Angelegenheiten,  welche  zur  Friedloslegung  die  Veranlassung  gegeben ­
  hatten,  entscheiden  wollte,  also  hier  insbesondere  über  die
städtische  Selbstverwaltung  und  die  Regalien.  In  dieser  Richtung
erfolgte  die  Sicherung  des  Bundes  dadurch,  dass  der  Kaiser  im
Vorverträge  auf  dieses  Entscheidungsrecht  verzichtete  und  dasselbe
einem  Schiedsgerichte  zugewiesen  wurde,  in  welchem  der  Bund
gleich  vertreten  war;  oder  eventuell  der  Stadt  Cremona,  welche,
            
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