Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 60. Band, (Jahrgang 1868)

310

Ficker

hängig  von  ihr  alle  Umstände  dafür  sprachen,  dass  uns  hier  nicht
mehr  Forderungen  dieser  oder  jener  Partei,  sondern  eine  schiedsrichterliche ­
  Feststellung  der  Friedenshedingungen  vorliege.
Es  wird  nun  noch  die  Frage  aufzuwerfen  sein,  von  wem  dieser
Schiedsspruch  gefällt  wurde.  Nach  dem  1173,  April  16,  zu  Montehello
  geschlossenen  Compromiss  sollten  drei  Schiedsrichter  von  jeder
Partei  bestellt  werden:  Et  Imperator  et  eins  curia  et  civitatcs  et
eorum  partes  debent  facere  securitatem  in  arbitrio  praedictorum
sc.v  electorum  stare;  et  si  dissenserint  in  aliquo,  arbitrio  consulum
  omnium  Cremone  similiter  stare;  et  isti  sex  debent  arbiträri
praedicta  nsque  ad  medium  Madium  ;  et  si  dissenserint  in  aliquo,
tune  consules  omnes  Cremone  debent  predicta  arbitrari  de  eo,  de
quo  dissenserint,  usque  ad  quindecim  dies;  eine  entsprechende  Bestimmung ­
  findet  sich  in  der  Beurkundung  des  Waffenstillstandes  für
Alessandria  vom  folgenden  Tage.  Wir  bemerkten  ferner  bereits,  dass
die  Schiedsrichter  alsbald  bestellt  wurden  und  sich  zur  Erfüllung
ihrer  Aufgabe  eidlich  verpflichteten.
Ist  jenen  Bestimmungen  gemäss  vorgegangen,  so  kann  der
Schiedsspruch  so,  wie  er  vorliegt,  entweder  aus  Einigung  der  sechs
Schiedsrichter  hervorgegangen  sein,  oder  aber  er  erhielt  seine  endgiltige
  Fassung  erst  durch  die  Consuln  von  Cremona.  Letzteres  ist
von  vornherein  das  wahrscheinlichere.  Nach  allen  Nachrichten  gelangte ­
  man  während  der  Verhandlungen  zu  keinem  Einverständnisse;
es  fehlte  an  demselben  so  sehr,  dass  schliesslich  das  Compromiss
überhaupt  nicht  eingehalten  wurde,  dass  es  in  Folge  Vertragsbruchs
von  der  einen  oder  andern  Seite  wieder  zum  Kriege  kam.  Danach  ist
gewiss  nicht  anzunehmen,  dass  die  von  den  Parteien  aufgestellten
Schiedsrichter  zu  einer  vollständigen  Einigung  gelangten,  es  trat
gewiss  der  im  Vertrage  vorgesehene  Fall  ein,  welcher  die  schliessliche
  Entscheidung  den  Consuln  von  Cremona  zuwies.  Und  dafür
haben  wir  noch  bestimmtere  Haltpunkte.
Einmal  ist  in  dem  Laudum  auf  die  Sonderinteressen  von  Cremona ­
  besondere  Rücksicht  genommen.  Diese  bilden  überall  ein  vorzugsweise ­
  bestimmendes  Moment  in  der  Geschichte  der  Streitigkeiten ­
  zwischen  K.  Friedrich  und  den  Städten.  Hauptstütze  des
Kaisers,  hatte  Cremona  aus  dem  Falle  von  Crema  und  Mailand  den
grössten  Gewinn  gezogen.  Nur  dadurch,  dass  ihm  diese  Vortheile
vollständig  gewahrt  blieben,  Crema  geopfert  wurde,  Mailand  auf
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.