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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 60. Band, (Jahrgang 1868)

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Ficker

barden  weit  mehr  gefordert  habe,  als  einst  den  Kaisern  Karl,  Ludwig
und  Otto  geleistet  sei,  so  ist  es  doch  geradezu  undenkbar,  dass  der
Kaiser  von  vornherein  nicht  ungleich  mehr  gefordert  haben  sollte,
als  die  Petitio  ihm  zugesteht.  Wie  ganz  anders  lauten  diese  Forderungen ­
  noch  zwei  Jahre  später  zu  Venedig  nach  dem  anscheinend
ganz  zuverlässigen  Berichte  des  Romuald  von  Salerno  (Mon.  Germaniae
  19,  447).  Da  ist  selbst  noch  von  Anerkennung  der  Ronkalischen
Beschlüsse  die  Rede;  oder  aber,  soll  das  alte  Herkommen  zu  Grunde
gelegt  werden,  so  verlangt  der  Kaiser  ein  Zurückgehen  auf  die  Zeiten
K.  Heinrich's  IV.,  senioris  Henrici.  Eben  diese  Erwähnung  weist
wohl  aufs  bestimmteste  darauf  hin,  dass  in  der  Petitio  nicht  die  Forderungen ­
  des  Kaisers  enthalten  sind;  näher  übereinstimmend  mit
dem  Vorschläge  der  Lombarden  sind  auch  in  ihr  für  die  Rechte  des
Kaisers  die  Zeiten  K.  Heinrich’s  V.,  postremi  regis  Henrici,  als
massgebend  hingestellt,  wie  sich  dazu  die  Lombarden  auch  zu  Venedig ­
  gegenüber  jener  Forderung  erbieten;  es  handelt  sich  da  offenbar ­
  um  einen  Unterschied,  der  während  dieser  ganzen  Verhandlungen ­
  scharf  betont  ist;  es  ist  nicht  denkbar,  dass  der  Kaiser  mit
einem  Nachgeben  in  diesem  Punkte  die  Verhandlungen  sollte  eröffnet ­
  haben.  Es  enthält  weiter  die  Petitio  sogar  Zugeständnisse,
von  welchen  wir  später  nachweisen  werden,  dass  sie  von  den  Lombarden ­
  auch  während  der  Vorverhandlungen  des  Friedens  von  Constanz
  verlangt,  von  Seiten  des  Kaisers  aber  nicht  bewilligt  wurden.
So  genügt  insbesondere  der  Petitio  einmalige  Investitur  der  Consuln
bei  Lebzeiten  des  Kaisers,  während  die  Lombarden  noch  zu  Constanz
sich  zur  jährlichen  Investitur  derselben  durch  einen  Reichsboten,
nach  je  fünf  Jahren  durch  den  Kaiser  selbst  verstehen  mussten.  Es
enthält  endlich  die  Petitio  den  Artikel:  Preterea  dominus  imperator
nullam  exuctionem  pecuniarum  liabeat  in  civitatibus  societntis  vel
suburbiis  civitatum  vel  in  civibus  (§.  VII).  Der  Vorschlag  der  Lombarden ­
  hat  nichts  Entsprechendes;  man  mochte  das  als  durch  die
übrigen  Bestimmungen  ohnehin  ausgeschlossen  betrachten.  Aber
wenn  auch,  wie  wäre  es  denkbar,  dass  der  Kaiser,  ohne  durch  eine
ausdrückliche  Forderung  der  Lombarden  dazu  veranlasst  zu  sein,
das  in  seinen  Vorschlag  aufgenommen  haben  sollte?
Nach  dem  Gesagten  sind  in  der  Petitio  Friedensbestimmungen
formulirt,  welche  hinter  den  uns  vorliegenden  Forderungen  der  Lombarden ­
  sehr  wesentlich  zu  Gunsten  des  Kaisers  Zurückbleiben.  Aber
            
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