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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 60. Band, (Jahrgang 1868)

Zur  Geschichte  des  Lombardenbundes.

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amiserunt  (§.  II.  IV.  V.  III.  XI).  In  einigen  Fällen  ist  dann  eine
Auslassung  offenbar  zu  Gunsten  des  Kaisers  erfolgt.  Der  Bund  erbietet ­
  sich  zu  allem,  was  den  Vorgängern  des  Kaisers  a  tempore
mortis  posterioris  Henrici  Imperatoris  geleistet  wurde;  heisst  es  in
der  Petitio  an  der  entsprechenden  Stelle  und  in  einem  der  Zusätze
(§.  I.  III)  statt  dessen  a  tempore  postremi  Henrici  imperatoris,  so
ist  die  Auslassung  des  einen  Wortes  von  nicht  geringer  Bedeutung.
Die  Lombarden  gestehen  weiter  dem  Kaiser  Fodrum  und  Parata  in
gewohnter  Weise  zu:  cum  vadit  Romam,  gratia  accipiendae  coronae;
  derselbe  Zusatz  findet  sich,  wo  sie  ihm  die  Expeditio  der  Vasallen ­
  in  gewohnter  Weise  zugestehen.  Diese  ausdrückliche  Beschränkung ­
  auf  den  Römerzug  fehlt  in  der  Petitio  (§.  I.  II),  es  blieb
also  mindestens  dahingestellt,  ob  nicht  auch  bei  andern  Heerfahrten
jene  Leistungen  dem  Kaiser  herkömmlich  zustanden  und  demnach
auch  gewahrt  blieben.
Ganz  abweichend,  und  zwar  zu  Gunsten  des  Kaisers,  sind  nur
drei  Artikel  gefasst.  Die  Lombarden  verlangen,  wenn  der  Kaiser  mit
einer  Stadt  oder  einem  sonstigen  Bundesgiiede  Streit  hat  über  die
ihm  zukommenden  Leistungen,  so  sollen  darüber  die  Consuln  der
bezüglichen  Stadt,  oder  der  Stadt,  zu  deren  Gebiete  die  Person  oder
der  Ort  gehört,  auf  ihren  Eid  entscheiden;  dasselbe  ist  nochmals
vorgesehen  bei  irgendwelchem  Streite  über  alle  Punkte  des  Friedens.
Dagegen  bestimmt  die  Petitio  (§.  III),  dass  in  solchen  Fällen  drei
vom  Kaiser  und  drei  von  der  Gegenpartei  gestellte  Schiedsrichter
entscheiden  sollen.  Die  beiden  andern  Artikel  betreffen  die  Kirche
und  Alessandria;  wir  werden  auf  sie  zurückkommen.
Ist  nun  die  Petitio  auch  den  Ansprüchen  des  Kaisers  viel  günstiger, ­
  so  werden  wir  daraus  doch  nicht  schliessen  dürfen,  dass  sich
in  ihr  der  im  Verlrage  von  Montebello  vorgesehene  Friedensvorschlag
des  Kaisers  erhalten  hat.  Das  Bedenken,  welches  sich  daraus  ergeben
würde,  dass  bei  Formulirung  der  Petitio  der  Vorschlag  der  Lombarden ­
  schon  Vorgelegen  haben  muss,  im  Vertrage  aber  eine  gleichzeitige ­
  Einreichung  der  beiderseitigen  Vorschläge  vorgesehen
scheint,  Hesse  sich  allerdings  durch  die  Annahme  beseitigen,  es  sei,
um  die  Einigung  zu  erleichtern,  der  lombardische  Vorschlag  dem
Kaiser  vorher  mitgetheilt.  Wenn  nun  aber  auch  die  Nachricht  der
Vita  Alexandri  (Watterich  2,  428)  durchaus  übertrieben  sein  mag,
dass  Friedrich  während  der  Verhandlungen  zu  Pavia  von  den  Lom-
            
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