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rung des Bundes derselben die entsprechende Forderung zu Gunsten
des Kaisers hinzugefügt ist. Wird nach beiden Stücken dem Bunde
Vergessen der bisherigen Beleidigungen und Restitution der entzogenen
Güter gewährt, so ist in der Petitio dasselbe auch für den Kaiser
und seine Partei ausgesprochen (§. II. IX nach der Eintheilung in
dem Drucke Savioli Annali Bolognesi 2 b, 124); der beiderseitigen
Bestimmung, dass bei Bruch des Vertrags von Seiten des Kaisers die
Städte sich gegen denselben unterstützen dürfen, ist hier die zugefügt,
dass gegen ein vertragsbrüchiges Bundesglied die anderen den
Kaiser unterstützen dürfen und sollen (§. XIV). Schon daraus dürfte
sich genugsam ergeben, wie sich das auch sonst leicht näher nachweisen
Messe, dass die ursprünglichere Fassung der Artikel uns im
Vorschläge des Bundes vorliegt; es kann nicht auffallen, wenn die
Lombarden, einen selbstständigen Entwurf vorlegend, zunächst nur
ihr Interesse im Auge haben, entsprechende Zugeständnisse für den
Kaiser auch dann nicht berühren, wenn sie zur Zulassung derselben
durchaus bereit wären; wäre dagegen ihr Vorschlag erst auf Grundlage
der Petitio entstanden, so würde das Nichtaufnehmen jener
Zugeständnisse einer ausdrücklichen Verweigerung derselben gleichkommen,
wie dieselbe bei diesen, theilweise fast selbstverständlichen
Bestimmungen am wenigsten anzunehmen ist. So ist denn auch in
einer Reihe anderer Fälle die von den Lombarden vorgeschlagene
Fassung zwar im allgemeinen in der Petitio beibehalten, aber es sind
zu derselben Zusätze gemacht, welche dem Kaiser einzelne, von den
Lombarden überhaupt nicht erwähnte Rechte Vorbehalten. Wo von
der dem Kaiser von den Vasallen zu leistenden Fidelitas die Rede
ist, findet sich der Zusatz: a civibus quoque secundum mores civitatum
fidelitatem suscipiat; wo Consuln zugestanden werden, ist
zugefügt, dass dieselben vom Kaiser zu investiren sind; bei Einräumung
der hergebrachten Befugnisse der Consuln: salvo domino imperatori
jure appellationum et ordine in sententiis; bei Überlassung
der schon früher an Geistliche und Laien geliehenen Regalien:
cetera vero regalia consueta, que fuerunt detenta ab antecessoribus
eins sine manifesto metu et violentia a tempore postremi Henrici,
habeat et teneat; wo die Städte einfache Restitution dessen, was sie
früher besassen, verlangen, findet sich der einschränkende Zusatz:
si per imperatorem vel eius nuntium vel per interpositam personam
occasione sui banni vel sue malevolentie vel aliter malo modo