Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 60. Band, (Jahrgang 1868)

306

Ficker

rung  des  Bundes  derselben  die  entsprechende  Forderung  zu  Gunsten
des  Kaisers  hinzugefügt  ist.  Wird  nach  beiden  Stücken  dem  Bunde
Vergessen  der  bisherigen  Beleidigungen  und  Restitution  der  entzogenen ­
  Güter  gewährt,  so  ist  in  der  Petitio  dasselbe  auch  für  den  Kaiser
und  seine  Partei  ausgesprochen  (§.  II.  IX  nach  der  Eintheilung  in
dem  Drucke  Savioli  Annali  Bolognesi  2  b,  124);  der  beiderseitigen
Bestimmung,  dass  bei  Bruch  des  Vertrags  von  Seiten  des  Kaisers  die
Städte  sich  gegen  denselben  unterstützen  dürfen,  ist  hier  die  zugefügt, ­
  dass  gegen  ein  vertragsbrüchiges  Bundesglied  die  anderen  den
Kaiser  unterstützen  dürfen  und  sollen  (§.  XIV).  Schon  daraus  dürfte
sich  genugsam  ergeben,  wie  sich  das  auch  sonst  leicht  näher  nachweisen
  Messe,  dass  die  ursprünglichere  Fassung  der  Artikel  uns  im
Vorschläge  des  Bundes  vorliegt;  es  kann  nicht  auffallen,  wenn  die
Lombarden,  einen  selbstständigen  Entwurf  vorlegend,  zunächst  nur
ihr  Interesse  im  Auge  haben,  entsprechende  Zugeständnisse  für  den
Kaiser  auch  dann  nicht  berühren,  wenn  sie  zur  Zulassung  derselben
durchaus  bereit  wären;  wäre  dagegen  ihr  Vorschlag  erst  auf  Grundlage ­
  der  Petitio  entstanden,  so  würde  das  Nichtaufnehmen  jener
Zugeständnisse  einer  ausdrücklichen  Verweigerung  derselben  gleichkommen, ­
  wie  dieselbe  bei  diesen,  theilweise  fast  selbstverständlichen
Bestimmungen  am  wenigsten  anzunehmen  ist.  So  ist  denn  auch  in
einer  Reihe  anderer  Fälle  die  von  den  Lombarden  vorgeschlagene
Fassung  zwar  im  allgemeinen  in  der  Petitio  beibehalten,  aber  es  sind
zu  derselben  Zusätze  gemacht,  welche  dem  Kaiser  einzelne,  von  den
Lombarden  überhaupt  nicht  erwähnte  Rechte  Vorbehalten.  Wo  von
der  dem  Kaiser  von  den  Vasallen  zu  leistenden  Fidelitas  die  Rede
ist,  findet  sich  der  Zusatz:  a  civibus  quoque  secundum  mores  civitatum
  fidelitatem  suscipiat;  wo  Consuln  zugestanden  werden,  ist
zugefügt,  dass  dieselben  vom  Kaiser  zu  investiren  sind;  bei  Einräumung ­
  der  hergebrachten  Befugnisse  der  Consuln:  salvo  domino  imperatori
  jure  appellationum  et  ordine  in  sententiis;  bei  Überlassung ­
  der  schon  früher  an  Geistliche  und  Laien  geliehenen  Regalien:
cetera  vero  regalia  consueta,  que  fuerunt  detenta  ab  antecessoribus
eins  sine  manifesto  metu  et  violentia  a  tempore  postremi  Henrici,
habeat  et  teneat;  wo  die  Städte  einfache  Restitution  dessen,  was  sie
früher  besassen,  verlangen,  findet  sich  der  einschränkende  Zusatz:
si  per  imperatorem  vel  eius  nuntium  vel  per  interpositam  personam
  occasione  sui  banni  vel  sue  malevolentie  vel  aliter  malo  modo
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.