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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 60. Band, (Jahrgang 1868)

Zur  Geschichte  des  Lombardenlumdes.  305
diae  et  Marchiae  atque  Venetiae  et  ßomaniae  a  domino  imperatore
  schon  dem  Communalregister  von  Modena  entnommen  ist,  so
lässt  die  Fassung  der  Urkunde  selbst  keinen  Zweifel;  es  heisst  im
Eingänge:  Societas  —  optat  atque  desiderat  habere  pacem  et  concordiam
  et  gratiam  domini  F.  imperatoris  hoc  modo  videlicet,
ut  —;  und  weiter:  Denique  civitates  petunt  —;  und  der  Inhalt
enthält  nichts,  was  Bedenken  dagegen  erregen  könnte.  Im  Vertrage
von  Montebello  selbst  ist  gesagt,  dass  sowohl  der  Kaiser,  als  der
Bund  ihre  Forderungen  als  Grundlage  für  die  schiedsrichterliche
Entscheidung  einreichen  sollen,  wie  dem  entsprechend  in  dem  besprochenen ­
  Schlussabsatze  von  den  Schiedsrichtern  beschworen
wird,  sich  einigen  zu  wollen  secundum  brevia  imperatoris  et  societatis,
  firmando,  addendo,  abstraendo,  quod  melius  eis  visum  fuerit;
was  vorhergeht,  ist  offenbar  das  ihnen  vorgelegte  Breve  des  Bundes.
Kehren  wir  nun  zu  der  sogenannten  Petitio  zurück,  so  folgt
allerdings  aus  dem  engen  Znsammenhange,  in  welchem  sie  zu  den
1175  gestellten  Forderungen  des  Bundes  stellt,  nicht  gerade  notliwendig,
  dass  sie  gleichfalls  damals  entstanden  sein  müsse.  Die  Haltpunkte, ­
  welche  für  die  Conventio  die  Entstehung  1175  ergeben,
allen  hier  fort;  die  Bundesglieder  sind  nicht  genannt;  es  wäre  denkbar, ­
  dass  man  später  nochmals  an  die  Verhandlungen  von  1175  angekntipft
  hätte,  wie  ja  zu  Venedig  von  den  lombardischen  Gesandten
ausdrücklich  auf  dieselben  hingewiesen  wurde.  Wenn  aber  schon  die
früher  gegen  eine  Entstehung  der  Petitio  im  Jahre  1183  geltend  gemachten ­
  Umstände,  dass  sie  vor  Herstellung  des  Friedens  mit  der
Kirche  und  während  einer  Heerfahrt  des  Kaisers  abgefasst  zu  sein
scheint,  eher  für  1175,  als  für  1177  sprechen,  so  würde  uns  bei  dem
engen  Zusammenhänge  mit  jenen  Forderungen  doch  gewiss  nur
dann  Veranlassung  geboten  sein,  eine  andere  Zeit  ins  Auge  zu  fassen, ­
  wenn  sich  bei  dem  Versuche,  sie  in  der  Zeit  jener  einzureihen,
irgend  welche  Schwierigkeiten  ergeben  sollten.  Das  aber  scheint
nicht  der  Fall  zu  sein.
Vergleichen  wir  den  Inhalt  der  Actenstücke,  so  enthalten  beide
Bedingungen,  auf  welche  der  Frieden  zwischen  dem  Kaiser  und  dem
Bunde  herzustellen  wäre.  In  vielen  Punkten  stimmen  sie,  wie  gesagt,
wörtlich  oder  doch  inhaltlich  überein.  Sind  die  Bestimmungen  der
Petitio  abweichend,  so  sind  sie  durchweg  günstiger  für  den  Kaiser
gefasst.  Mehrfach  nur  in  der  Weise,  dass  unter  Belassung  der  Forde-IC


            
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