Zur Geschichte des Lombardenlumdes. 305
diae et Marchiae atque Venetiae et ßomaniae a domino imperatore
schon dem Communalregister von Modena entnommen ist, so
lässt die Fassung der Urkunde selbst keinen Zweifel; es heisst im
Eingänge: Societas — optat atque desiderat habere pacem et concordiam
et gratiam domini F. imperatoris hoc modo videlicet,
ut —; und weiter: Denique civitates petunt —; und der Inhalt
enthält nichts, was Bedenken dagegen erregen könnte. Im Vertrage
von Montebello selbst ist gesagt, dass sowohl der Kaiser, als der
Bund ihre Forderungen als Grundlage für die schiedsrichterliche
Entscheidung einreichen sollen, wie dem entsprechend in dem besprochenen
Schlussabsatze von den Schiedsrichtern beschworen
wird, sich einigen zu wollen secundum brevia imperatoris et societatis,
firmando, addendo, abstraendo, quod melius eis visum fuerit;
was vorhergeht, ist offenbar das ihnen vorgelegte Breve des Bundes.
Kehren wir nun zu der sogenannten Petitio zurück, so folgt
allerdings aus dem engen Znsammenhange, in welchem sie zu den
1175 gestellten Forderungen des Bundes stellt, nicht gerade notliwendig,
dass sie gleichfalls damals entstanden sein müsse. Die Haltpunkte,
welche für die Conventio die Entstehung 1175 ergeben,
allen hier fort; die Bundesglieder sind nicht genannt; es wäre denkbar,
dass man später nochmals an die Verhandlungen von 1175 angekntipft
hätte, wie ja zu Venedig von den lombardischen Gesandten
ausdrücklich auf dieselben hingewiesen wurde. Wenn aber schon die
früher gegen eine Entstehung der Petitio im Jahre 1183 geltend gemachten
Umstände, dass sie vor Herstellung des Friedens mit der
Kirche und während einer Heerfahrt des Kaisers abgefasst zu sein
scheint, eher für 1175, als für 1177 sprechen, so würde uns bei dem
engen Zusammenhänge mit jenen Forderungen doch gewiss nur
dann Veranlassung geboten sein, eine andere Zeit ins Auge zu fassen,
wenn sich bei dem Versuche, sie in der Zeit jener einzureihen,
irgend welche Schwierigkeiten ergeben sollten. Das aber scheint
nicht der Fall zu sein.
Vergleichen wir den Inhalt der Actenstücke, so enthalten beide
Bedingungen, auf welche der Frieden zwischen dem Kaiser und dem
Bunde herzustellen wäre. In vielen Punkten stimmen sie, wie gesagt,
wörtlich oder doch inhaltlich überein. Sind die Bestimmungen der
Petitio abweichend, so sind sie durchweg günstiger für den Kaiser
gefasst. Mehrfach nur in der Weise, dass unter Belassung der Forde-IC