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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 60. Band, (Jahrgang 1868)

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Ficker

da  vermittelt  wenigstens  noch  der  Gegenstand  den  Zusammenhang.
Die  Conventio  enthält  keinen  Artikel,  für  den  sich  in  der  Petitio  nicht
ein  entsprechender  fände.  Umgekehrt  sind  es  in  der  Petitio  nur  die
beiden  kurzen  Absätze  über  das  Treugelöbniss  der  Bürger  und  über
die  Freiheit  der  Städte  von  Geldauflagen  des  Kaisers,  welche  Gegenstände ­
  behandeln,  die  in  der  Conventio  nicht  berührt  werden.
Bei  Abfassung  des  einen  Stückes  muss  demnach  das  andere  Vorgelegen ­
  haben.
Dieser  Zusammenhang  ist  nun  für  unsern  Zweck  um  so  wichtiger, ­
  als  Entstehungszeit  und  Bedeutung  der  Conventio  sich  zweifellos ­
  feststellen  lassen.  Dass  dieselbe  nicht  zum  Venetianer  Frieden
gehöre,  sondern  zu  den  durch  den  Vertrag  von  Montebello  1173  eingeleiteten ­
  Verhandlungen,  ist  von  italienischen  Historikern  schon  im
vorigen  Jahrhunderte  geltend  gemacht;  zuerst,  so  weit  ich  sehe,  von
Giulini  in  den  Memorie  di  Milano  6,  461;  auch  Savioli  und  neuerdings ­
  Vignati  haben  die  Urkunde  zu  1175  abgedruckt.  In  Deutschland, ­
  wo  insbesondere  noch  Voigt  in  der  Geschichte  des  Lombardenbundes
  an  der  alten  Einreihung  festhielt,  hat  jetzt  Hefele  in  der  Conciliengeschichte
  5,  619  dieselbe  Ansicht  genauer  begründet.  Der
Beweis  stützt  sich  auf  den  Sehlussabsatz  der  Urkunde,  nach  welchem
der  Erzbischof  von  Cöln,  Walfred  von  Piosasca  und  Rainer  von
Sannazaro  von  Seiten  des  Kaisers,  dann  Albert  von  Gambara  aus
Brescia  und  Gerhard  Pistus  aus  Mailand  von  Seiten  des  Bundes
schwören,  dass  sie  sich  über  den  Frieden  einigen  wollen  dehinc
usque  ad  medium  Madium  vel  ad  alium  terminum  consensu  utriusque
  partis  datum;  dasselbe  soll  noch  einer  von  Verona  beschwören.
Schon  der  Umstand,  dass  nach  dem  Vertrage  von  Montebello  1175
April  16.  sechs  Schiedsrichter  aufgestellt  werden  sollen  und  zwar
mit  der  ausdrücklichen  Bestimmung:  Et  isti  sex  debent  arbitrari
predicta  usque  ad  medium  Madium,  könnte  kaum  einen  Zweifel
lassen,  dass  es  sich  hier  um  die  Ausführung  jenes  Vertrages  handelt.
Zum  Überflüsse  nennt  uns  auch  die  Vita  Alexandri,  Watterich  Vitae
pontificum  2,  425,  die  Namen  der  damals  bestellten  Schiedsrichter;
es  sind  ebenjene  fünf  und  ein  sechster  aus  Verona.
So  sehr  ich  nun  auch  überzeugt  bin,  dass  das  ganze  Stück,  wie
es  Muratori  veröffentlichte,  1175  entstanden  ist,  so  wird  doch  zu
beachten  sein,  dass  jener  Schlussabsatz,  welchem  wenigstens  die  ausschlaggebenden ­
  Gründe  bisher  lediglich  entnommen  wurden,  eine
            
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