302
Ficker
da vermittelt wenigstens noch der Gegenstand den Zusammenhang.
Die Conventio enthält keinen Artikel, für den sich in der Petitio nicht
ein entsprechender fände. Umgekehrt sind es in der Petitio nur die
beiden kurzen Absätze über das Treugelöbniss der Bürger und über
die Freiheit der Städte von Geldauflagen des Kaisers, welche Gegenstände
behandeln, die in der Conventio nicht berührt werden.
Bei Abfassung des einen Stückes muss demnach das andere Vorgelegen
haben.
Dieser Zusammenhang ist nun für unsern Zweck um so wichtiger,
als Entstehungszeit und Bedeutung der Conventio sich zweifellos
feststellen lassen. Dass dieselbe nicht zum Venetianer Frieden
gehöre, sondern zu den durch den Vertrag von Montebello 1173 eingeleiteten
Verhandlungen, ist von italienischen Historikern schon im
vorigen Jahrhunderte geltend gemacht; zuerst, so weit ich sehe, von
Giulini in den Memorie di Milano 6, 461; auch Savioli und neuerdings
Vignati haben die Urkunde zu 1175 abgedruckt. In Deutschland,
wo insbesondere noch Voigt in der Geschichte des Lombardenbundes
an der alten Einreihung festhielt, hat jetzt Hefele in der Conciliengeschichte
5, 619 dieselbe Ansicht genauer begründet. Der
Beweis stützt sich auf den Sehlussabsatz der Urkunde, nach welchem
der Erzbischof von Cöln, Walfred von Piosasca und Rainer von
Sannazaro von Seiten des Kaisers, dann Albert von Gambara aus
Brescia und Gerhard Pistus aus Mailand von Seiten des Bundes
schwören, dass sie sich über den Frieden einigen wollen dehinc
usque ad medium Madium vel ad alium terminum consensu utriusque
partis datum; dasselbe soll noch einer von Verona beschwören.
Schon der Umstand, dass nach dem Vertrage von Montebello 1175
April 16. sechs Schiedsrichter aufgestellt werden sollen und zwar
mit der ausdrücklichen Bestimmung: Et isti sex debent arbitrari
predicta usque ad medium Madium, könnte kaum einen Zweifel
lassen, dass es sich hier um die Ausführung jenes Vertrages handelt.
Zum Überflüsse nennt uns auch die Vita Alexandri, Watterich Vitae
pontificum 2, 425, die Namen der damals bestellten Schiedsrichter;
es sind ebenjene fünf und ein sechster aus Verona.
So sehr ich nun auch überzeugt bin, dass das ganze Stück, wie
es Muratori veröffentlichte, 1175 entstanden ist, so wird doch zu
beachten sein, dass jener Schlussabsatz, welchem wenigstens die ausschlaggebenden
Gründe bisher lediglich entnommen wurden, eine