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Ficker
gedient haben, noch kann sie selbst bestimmend auf eines der andern
eingewirkt haben; insbesondere kann auch beim Fehlen jedes näheren
Zusammenhanges das Responsum nicht eine Rückäusserung auf die
Petitio sein. Sollte diese wirklich zu den Verhandlungen zu Piacenza
gehören, so könnte es nur ein von irgendwelcher Seite eingebrachter
Entwurf sein, der nicht weiter berücksichtigt wurde und auf die
Friedensbestimmungen ohne Einfluss blieb.
Stellen wir es nun aber überhaupt in Frage, oh das Aktenstück
wirklich zum Jahre 1183 gehöre, so scheinen einzelne Stellen an
und für sich für eine frühere Entstehung zu sprechen. Es wird darin
bedungen, bei der Einheit der Kirche verharren zu dürfen; der
Kaiser soll in dem, was zum Gehorsam gegen die Kirche gehört,
Niemandem Zwang anthun. Eine solche Bestimmung müsste im
Jahre 1183, nachdem der Friede mit der Kirche seit sechs Jahren
hergestellt war, mindestens befremden, wie denn auch in allen erweislich
auf den Frieden von Constanz bezüglichen Actenstücken
von dem Verhältnisse zur Kirche keine Rede mehr ist; doch wäre es
immerhin möglich, dass man noch im Jahre 1183 die Eventualität
eines abermaligen Bruches des Kaisers mit der Kirche ins Auge gefasst
hätte. Bestimmter noch scheint eine andere Stelle auf frühere
Entstehung zu deuten. Es wird für die Städte Bürgschaft für die Einhaltung
des Friedens verlangt tarn ab ipso imperatore, quam ab
omnibus principibus, qui secum sunt in exercitu■ Aber 1183 waren
Kaiser und Fürsten auf keiner Heerfahrt, am wenigsten in Italien;
der Kaiser verliess Italien im Sommer 1178 und hatte auch damals
weder ein Heer, noch eine Mehrzahl von Fürsten bei sich; jene Ausdrucksweise
würde spätestens etwa noch in der Zeit des Friedens
von Venedig den thatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Lässt schon das auf eine frühere Entstehungszeit schliessen, so
kommt nun ausschlaggebend hinzu, dass die Petitio mit einem erweislich
früher entstandenen Actenstücke im engsten Zusammenhänge
steht. Auch dieses hat Muratori in den Antiquitates Italiae 4, 277
aus dem Archive zu Modena, zweifellos aus demselben Communalregister,
welchem er die andern Stücke entnahm, zuerst veröffentlicht
und es gegen die Meinung von Sigonius, der auch dieses den
Verhandlungen von 1183 zuzählen wollte, als Petitio rectorum a
domino imperatore zum Frieden von Venedig eingereiht, weil es
sichtlich vor dem Abschlüsse des Friedens zwischen Kaiser und Pabst