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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 60. Band, (Jahrgang 1868)

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gedient  haben,  noch  kann  sie  selbst  bestimmend  auf  eines  der  andern
eingewirkt  haben;  insbesondere  kann  auch  beim  Fehlen  jedes  näheren
Zusammenhanges  das  Responsum  nicht  eine  Rückäusserung  auf  die
Petitio  sein.  Sollte  diese  wirklich  zu  den  Verhandlungen  zu  Piacenza
gehören,  so  könnte  es  nur  ein  von  irgendwelcher  Seite  eingebrachter
Entwurf  sein,  der  nicht  weiter  berücksichtigt  wurde  und  auf  die
Friedensbestimmungen  ohne  Einfluss  blieb.
Stellen  wir  es  nun  aber  überhaupt  in  Frage,  oh  das  Aktenstück
wirklich  zum  Jahre  1183  gehöre,  so  scheinen  einzelne  Stellen  an
und  für  sich  für  eine  frühere  Entstehung  zu  sprechen.  Es  wird  darin
bedungen,  bei  der  Einheit  der  Kirche  verharren  zu  dürfen;  der
Kaiser  soll  in  dem,  was  zum  Gehorsam  gegen  die  Kirche  gehört,
Niemandem  Zwang  anthun.  Eine  solche  Bestimmung  müsste  im
Jahre  1183,  nachdem  der  Friede  mit  der  Kirche  seit  sechs  Jahren
hergestellt  war,  mindestens  befremden,  wie  denn  auch  in  allen  erweislich ­
  auf  den  Frieden  von  Constanz  bezüglichen  Actenstücken
von  dem  Verhältnisse  zur  Kirche  keine  Rede  mehr  ist;  doch  wäre  es
immerhin  möglich,  dass  man  noch  im  Jahre  1183  die  Eventualität
eines  abermaligen  Bruches  des  Kaisers  mit  der  Kirche  ins  Auge  gefasst ­
  hätte.  Bestimmter  noch  scheint  eine  andere  Stelle  auf  frühere
Entstehung  zu  deuten.  Es  wird  für  die  Städte  Bürgschaft  für  die  Einhaltung ­
  des  Friedens  verlangt  tarn  ab  ipso  imperatore,  quam  ab
omnibus  principibus,  qui  secum  sunt  in  exercitu■  Aber  1183  waren
Kaiser  und  Fürsten  auf  keiner  Heerfahrt,  am  wenigsten  in  Italien;
der  Kaiser  verliess  Italien  im  Sommer  1178  und  hatte  auch  damals
weder  ein  Heer,  noch  eine  Mehrzahl  von  Fürsten  bei  sich;  jene  Ausdrucksweise ­
  würde  spätestens  etwa  noch  in  der  Zeit  des  Friedens
von  Venedig  den  thatsächlichen  Verhältnissen  entsprechen.
Lässt  schon  das  auf  eine  frühere  Entstehungszeit  schliessen,  so
kommt  nun  ausschlaggebend  hinzu,  dass  die  Petitio  mit  einem  erweislich ­
  früher  entstandenen  Actenstücke  im  engsten  Zusammenhänge
steht.  Auch  dieses  hat  Muratori  in  den  Antiquitates  Italiae  4,  277
aus  dem  Archive  zu  Modena,  zweifellos  aus  demselben  Communalregister,
  welchem  er  die  andern  Stücke  entnahm,  zuerst  veröffentlicht ­
  und  es  gegen  die  Meinung  von  Sigonius,  der  auch  dieses  den
Verhandlungen  von  1183  zuzählen  wollte,  als  Petitio  rectorum  a
domino  imperatore  zum  Frieden  von  Venedig  eingereiht,  weil  es
sichtlich  vor  dem  Abschlüsse  des  Friedens  zwischen  Kaiser  und  Pabst
            
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