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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 5. Band, (Jahrgang 1850)

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Papstes  uud  Cardin  als  herbeigeführt  wurde.  Erst  aus  dieser  Quelle
wird  klar,  warum  alle  Rügen  des  Papstes,  alle  Drohungen,  Strafen, ­
  Interdicte  und  Excommunicationen  am  Volke  von  Tirol  sowohl
als  am  Herzoge  Sigmund  erfolglos  blieben.  In  Scharpff’s  aus
der  zu  Cues  hinterlegten  Urkunden-Sammlung  geschöpften  Darstellung ­
  steht  diese  Erscheinung  unmotivirt  und  unerklärt  da.
Die  vierte  Urkundensammlung:  Das  Missiv-Buech  (des  Klosters ­
  Sonnenburg)  oder:  „was  sich  mit  dem  Cardinal  Nicolai  Cusan
  und  der  Abtissin  Verena  von  Stuben  zuegetragen”  ist
eine  Art  von  Chronik,  ja  beinahe  ein  Tagebuch  zu  nennen,  über  alle
Händel  des  Klosters  Sonnenburg  mit  dem  Cardinal,  eigenhändig
geschrieben  von  den  Nonnen,  sehr  wahrscheinlich  von  den  Äbtissinnen ­
  selbst.  Es  liefert  auf  482  Kleinfolio-Seiten  über  200
theils  Abschriften  von  Urkunden,  theils  andere  historische  Daten
in  ziemlich  gut  eingehaltener  chronologischer  Ordnung.  Das
Wirken  des  Cardinais  Cusanus  in  Tirol  kann  ohne  Kenntniss
dieser  Quelle  nie  nach  allen  Seiten  hin  richtig  beurtheilt  werden.
Um  was  es  sich  im  Streite  zwischen  der  vom  Herzog 1  Sigmund
repräsentirten  weltlichen,  und  der  durch  Nicolaus  von  Cusa  vertretenen ­
  kirchlichen  Macht  eigentlich  handelte,  zeigt  nur  diese
Quelle,  und  lässt  sich  einfach  auf  die  von  beiden  Theilen  oft  wiederholten ­
  Sätze  zurückführen:  „Die  Nonnen  von  Sonnenburg  sollen
in  allen  weltlichen  wie  geistlichen  Angelegenheiten  nicht  vor  dem
Herzoge  Sigmund,  sondern  vor  dem  Cardinal,  als  vor  ihrem  obersten
Vogt  und  obersten  Richter  Recht  nehmen,  wie  ihnen  dies  aisgeistlichen ­
  Personen  des  BisthumsBrixen  zustehe.”  Das  Kloster  Sonnenburg ­
  hingegen  berief  sich  auf  seine  durch  kaiserliche  und  päpstliche
Privilegien  bestätigte  freie  Gerichtsbarkeit,  die  dem  Bischöfe  von
Brixen  über  die  Gotteshausleute  von  Sonnenburg  nichts  zu  gebieten ­
  und  keinerlei  Gerechtigkeit  einräumen.  Herzog  Sigmund
erklärte,  dass  er  nicht  gesonnen  sei,  seine  Herrlichkeit  und  Vögtei
über  das  Stift  sich  entziehen  zu  lassen,  der  Cardinal  möge  sich
in  die  Weltlichkeit  des  Stiftes  nicht  mischen,  da  diese  dem  Herzog
ials  „Landesfürsten”  zustehe.
Das  war  der  Ausgangspunct  des  Streites  wegen  Sonnenburg,
die  Reformations-Frage  des  Klosters  kam  erst  später  hinzu.
Der  Codex  zerfällt  seinem  Inhalte  nach  in  mehrere  Abschnitte.
Der  erste  umfasst  die  Urkunden  über  den  Ursprung  der  Gerichts-
            
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